Kammergericht Berlin: Kein Einsichtnahmerecht der Eltern in das Facebook-Konto verstorbener Kinder

31. Mai 2017

Das Kammergericht Berlin (Urt. v. 31. Mai 2017, AZ 21 U 9/16) hat heute über die Frage entschieden, ob die Eltern eines verstorbenen Mädchens Einsicht in dessen Facebook-Konto nehmen dürfen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Jahr 2012 wurde die minderjährige Tochter der Kläger an einem Berliner U-Bahnhof von einer Bahn erfasst und tödlich verletzt. Die genauen Umstände des Unfalls sind ungeklärt. Die Eltern hoffen, Rückschlüsse auf die Umstände, insbesondere eine mögliche Selbsttötungsabsicht, aus den Unterhaltungen, die die Verstorbene über ihr Facebook-Konto geführt hatte, ziehen zu können.

Nachdem Facebook die Herausgabe der Zugangsdaten für das Benutzerkonto abgelehnt hatte, hat das Landgericht Berlin im Jahr 2015 in erster Instanz zugunsten der Eltern entschieden.

Das Facebook-Konto sei nicht anders zu behandeln als vererbbare Briefe oder Tagebücher, das Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen stehe einer Vererbarkeit nicht entgegen. Auch dürften die Sorgeberechtigten erfahren, worüber ihr Kind kommuniziere.

Facebook legte gegen diese Entscheidung Berufung ein und argumentierte in dem Verfahren mit dem Persönlichkeitsrecht der Gesprächspartner der Verstorbenen. Diese hätten darauf vertraut, dass die Inhalte der Unterhaltungen nicht Dritten bekanntgegeben werden und daher datenschutzrechtlich geschützt sind.

Das Kammergericht hat heute in zweiter Instanz zu Gunsten von Facebook entschieden und die Klage der Eltern abgewiesen.

Das Gericht hat die Frage der Veerbbarkeit des Facebook-Kontos offengelassen, da jedenfalls das Fernmeldegeheimnis nach dem Telekommunikationsgesetz einer Einsichtnahme durch die Eltern entgegenstehe. In der Pressemitteilung des Gerichts wird dazu ausgeführt:

Selbst wenn man davon ausgehe, dass dieser Account in das Erbe falle und die Erbengemeinschaft Zugang zu den Account-Inhalten erhalten müsse, stehe das Fernmeldegeheimnis nach dem Telekommunikationsgesetz entgegen. Dieses Gesetz sei zwar ursprünglich für Telefonanrufe geschaffen worden. Das Fernmeldegeheimnis werde jedoch in Art. 10 Grundgesetz geschützt und sei damit eine objektive Wertentscheidung der Verfassung. Daraus ergebe sich eine Schutzpflicht des Staates und auch die privaten Diensteanbieter müssten das Fernmeldegeheimnis achten. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 16.6.2009, 2 BvR 902/06, BVErfGE 124, 43) erstrecke sich das Fernmeldegeheimnis auch auf E-Mails, die auf den Servern von einem Provider gespeichert seien. Denn der Nutzer sei schutzbedürftig, da er nicht die technische Möglichkeit habe, zu verhindern, dass die E-Mails durch den Provider weitergegeben würden. Dies gelte entsprechend für sonstige bei Facebook gespeicherten Kommunikationsinhalte, die nur für Absender und Empfänger oder jedenfalls einen beschränkten Nutzerkreis bestimmt sind.

Gesetzliche Ausnahmen von dem Schutz des Fernmeldegeheimnis seien nicht ersichtlich, auch führe das Recht der elterlichen Sorge nicht zu seinem entsprechenden Einsichtnahmerecht, denn dieses erlösche mit dem Tod des Kindes. Das den Eltern noch zufallende Totenfürsorgerecht könne nicht dazu dienen, einen Anspruch auf Zugang zu dem Social-Media-Account des verstorbenen Kindes herzuleiten.

Das Urteil des Kammergerichts ist nicht rechtskräftig, da der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat.

 

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