OLG Nürnberg lässt Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel zu
In seinem Hinweisbeschluss vom 10.08.17 (Az. 13 U 851/17) hat das OLG Nürnberg die Verwertung von Aufnahmen einer Dashcam in den Fällen zugelassen, in denen sich der Unfallhergang anders nicht ermitteln lässt.
Bei Dashcams handelt es sich um Kameras, die am Armaturenbrett eines Fahrzeugs befestigt werden und das Geschehen in Fahrtrichtung aufzeichnen. Bisher waren die Nutzung der Kameras und die Verwertung der Aufzeichnungen im Zivilprozess sehr umstritten.
In dem Fall ging es um einen Auffahrunfall auf der Autobahn. Kläger und Beklagter schilderten verschiedene Tathergänge, sodass ein Sachverständigengutachten bestellt werden musste. Nur durch die Verwertung der Dashcam-Aufnahmen kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Schilderungen des Beklagten zutreffen sind. Anders wäre ein sicheres Ergebnis nicht möglich gewesen. Auf dieser Grundlage entschied das LG Regensburg zugunsten des Beklagten (Urt. v. 28.03.2017 – 4 O 1200/16).
Nach der Auffassung des OLG muss im Rahmen einer Interessen- und Güterabwägung im konkreten Einzelfall entschieden werden, ob die Aufzeichnungen verwertet werden dürfen. Grundsätzlich steht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG der aufgezeichneten Personen gegenüber dem Recht des Verwenders der Dashcam auf effektiven Rechtsschutz und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör.
Das Interesse der anderen Verkehrsteilnehmer besteht darin nicht im öffentlichen Raum für kurze Zeit aufgenommen zu werden. Durch die Aufzeichnung werde nicht in Ihre Intims- oder Privatsphäre eingegriffen. Die Fahrer anderer Fahrzeuge seien praktisch nicht sichtbar, allenfalls nur schemenhaft. Im Unterschied zur Videoüberwachung nehmen Dashcams auch nicht gezielt bestimmte Personen auf. Außerdem werde nur eine kurze Sequenz aus der Gesamtaufzeichnung über den Unfallhergang angeschaut. Ein Eingriffsintensität fällt somit sehr gering aus. Auch die Interessen unbeteiligter Dritter werden nicht oder nur minimal betroffen.
Dem gegenüber steht das Interesse des Verwenders der Dashcam nicht auf der Grundlage unwahrer Behauptungen (zu Unrecht) verurteilt zu werden. Nach Ansicht des OLG überwiegt es jedenfalls dann, wenn keine anderen zuverlässigen Beweismittel zur Verfügung stünden.