AG Bonn zum klassischen E-Mail-Marketing

4. September 2018

Das Amtsgericht Bonn hatte sich in einem Gerichtsverfahren (Az. 111 C 136/17) mit der Frage der Zulässigkeit des E-Mail-Marketings zu beschäftigen. Die Entscheidung folgt der bisherigen Rechtsprechung und verdeutlicht nochmals, dass Werbung ohne Einwilligung in jeglicher Hinsicht unzulässig ist. Egal wie sie „verpackt“ ist.

Sachverhalt: Ein Rechtsanwalt vertrat einen Mandanten in einem Rechtsstreit. Der Rechtsanwalt wurde von der Gegenseite, einem Telekommunikationsunternehmen, sodann werblich kontaktiert. Das Telekommunikationsunternehmen versandte die Werbemail nicht selbst, sondern setzte dafür einen Dienstleister ein.

Es wurden zwei E-Mails versandt: In der ersten E-Mail wurde der Rechtsanwalt aufgefordert, an einer Online-Zufriedenheitsumfrage zur Servicequalität teilzunehmen. In einer weiteren E-Mail wurde um Teilnahme an einer Produktumfrage gebeten.

Urteil: Das Amtsgericht Bonn entschied, dass der Versand der E-Mails einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Rechtsanwalts darstellt.

Die in den E-Mails verwendeten Links zu den Kundenzufriedenheitsumfragen wurden auch dann als Werbung eingeordnet, wenn diese lediglich in der E-Mail-Signatur eingebunden waren.

Weiter wurde entschieden, dass das Telekommunikationsunternehmen auch dann verantwortlich ist, wenn es einen Auftragsverarbeiter, hier den Dienstleister, einsetzt.

Das Gericht stellte heraus, dass bereits die einmalige Zusendung einer Werbe-Mail ohne vorherige Einwilligung ausreichend ist, um den Betriebsablauf durch Sichten unerwünschter E-Mails zu belästigen. Hierunter sind auch Zufriedenheits- und Produktumfragen zu verstehen.

Gerade beim werblichen E-Mail-Versand ist es erstaunlich, wie häufig in der Praxis noch Fragen aufkommen und rechtlich unhaltbare Werbekampagnen unwissentlich ausgerollt werden. Unternehmen ist dringend zu empfehlen, sich hier mit den (datenschutz-)rechtlichen Grundlagen vertraut zu machen.

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