Betroffenenrechte: Unverhältnismäßigkeit beim Auskunftsverlangen

23. Oktober 2018

Bei der Irischen Datenschutzaufsicht sind derzeit Verfahren gegen Facebook und Twitter eingeleitet, welche mehr Aufschluss zur Datensammlung dieser Unternehmen geben könnten. In diesem Zusammenhang schließt sich die Frage an, wann Unternehmen Auskunftsersuchen unter Umständen wegen einem unverhältnismäßigen Aufwand nicht beantworten müssen.

Hintergrund der Verfahren sind Beschwerden eines Forschers des University College in London. Dabei ging es ihm insbesondere um Informationen, die über sein Verhalten im Web außerhalb der großen Plattformen gesammelt werden. Bei Facebook sind das vor allem Daten, die über den sog. Facebook-Pixel erhoben werden, bei Twitter sind es Daten die gespeichert werden, wenn auf Links in Nachrichten geklickt wird, die über den Twitter-eigenen Linkkürzungsdienst t.co eingebunden werden. Aufgrund eines angeblichen unverhältnismäßigen hohen Aufwandes, lehnten beide Unternehmen eine dahingehende Auskunft ab.

Der Grundsatz der Transparenz in der Datenverarbeitung  ist in Art. 15 DSGVO, dem Auskunftsrecht, festgehalten und dient dem effektiven Persönlichkeitsrechtsschutz.

Kann der Verantwortliche die Auskunft mit der Begründung eines unverhältnismäßigen Aufwands verweigern?

Art. 15 DSGVO gibt dem Wortlaut nach darüber keinen Aufschluss.

Gem. § 34 Abs. 1 Nr. 2 BDSG kann der Verantwortliche die Auskunft im Falle eines unverhältnismäßigen Aufwands ablehnen. Jedoch nur, wenn zusätzlich weitere Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine Ablehnung allein aus Gründen der Unverhältnismäßigkeit ist danach unzureichend.

Gem. Erwägungsgrund 63 der DSGVO kann der Verantwortliche verlangen, dass die betroffene Person präzisiert, auf welche Information oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht, bevor er ihr Auskunft erteilt. Dies gilt allerdings nur, wenn der Verantwortliche eine große Menge an Informationen über die betroffene Person verarbeitet.
Immerhin ein Unterfall der möglichen Ablehnung.

Nach Art. 11 Abs. 2 DSGVO gilt Artikel 15 DSGVO nicht, wenn der Verantwortliche nachweisen kann, dass er den Betroffenen nicht identifizieren kann.
Dies bezieht sich sowohl auf die Person des Antragstellers selbst, als auch auf die fehlende Zuordnungsmöglichkeit der den Antragsteller betreffenden Daten.

Teilweise wird vertreten, man könne mit einer Analogie zu Art. 14 Abs. 5 lit b DSGVO arbeiten. Dieser besagt, dass auf eine Information des Betroffenen verzichtet werden kann wenn diese einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. (Härting, Datenschutz-Grundverordnung, Rn. 683/685)

Nach deutschem Recht soll eine derartige Analogie aber nicht notwendig sein, da auch auf den Grundsatz von Treu und Glauben zurückgegriffen werden könne. Dieser besagt u.a., dass die Parteien eines Rechtsverhältnisses Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils nehmen müssen.
Mit der Stellung des Auskunftsersuchens wird ein solches Rechtsverhältnis zwischen Antragsteller und Verantwortlichem begründet. Demnach könne sich auch der Verantwortliche im Einzelfall auf einen unverhältnismäßig hohen Aufwand berufen. (vgl. Gola, Datenschutzgrundverordnung 2. Auflage Rn. 38)

 

Fazit:

Nur im Ausnahmefall bzw. Einzelfall kann mit guter Begründung ein Auskunftsersuchen aufgrund unverhältnismäßigen Aufwandes verweigert werden.
Dabei wird der vertretbare Aufwand für Unternehmen (z.B. Kosten, Zeit und Arbeitskräfte) mit dem Schutzbedarf des Betroffenen (z.B. Sensibilität der Daten) ansteigen.