Like-Button – Webseitenbetreiber könnten mithaften

20. Dezember 2018

Der zuständige Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH), Michael Bobek, hat sich nun für die Verantwortlichkeit von Webseitenbetreibern bei der Einbindung von „Gefällt-Mir“-Knöpfe ausgesprochen. Diese sind für die damit verknüpfte Datenübertragung mitverantwortlich.

In der Auseinandersetzung zwischen der Verbraucherzentrale NRW und einem Online-Händler handelte es sich unter anderem um die Frage, ob der Webseitenbetreiber, der ein Plug-In eines Dritten wie den „Gefällt-mir“-Knopf integriert auch für die dadurch ausgelöste Datenübertragung mitverantwortlich ist. Diese Frage hat Michael Bobek nun wie folgt beantwortet:
„Eine Person, die ein von einem Dritten bereitgestelltes Plug-In in ihre Webseite eingebunden hat, welches die Erhebung und Übermittlung der personenbezogenen Daten des Nutzers veranlasst, ist als ein für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 anzusehen. Die (gemeinsame) Verantwortlichkeit des betreffenden für die Verarbeitung Verantwortlichen ist jedoch auf die Verarbeitungsvorgänge beschränkt, für die er tatsächlich einen Beitrag zur Entscheidung über die Mittel und Zwecke der Verarbeitung der personenbezogenen Daten leistet.“

Demnach soll der Seitenbetreiber nicht für die „Gesamtkette“ der Prozesse mitverantwortlich sein, sondern nur für diejenigen Prozesse bei denen der Webseitentreiber und in diesem Fall Facebook gemeinsame Zwecke verfolgen.