Bußgeld in Höhe von 1,24 Millionen Euro gegen die AOK Baden-Württemberg verhängt

1. Juli 2020

Wie der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LfDI) Baden-Württemberg mit einer Pressemitteilung vom 30.06.2020 mitteilte, wurde gegen die AOK Baden-Württemberg wegen Datenschutzverstößen ein Bußgeld in Höhe von 1.240.000 Euro verhängt. Grund für das verhängte Bußgeld sei ein Verstoß gegen die Pflichten zur sicheren Datenverarbeitung nach Art. 32 DS-GVO.

Der Sachverhalt

Die AOK Baden-Württemberg hatte im Zeitraum von 2015 bis 2019 verschiedene Gewinnspiele durchgeführt, und die dabei erhobenen personenbezogenen Daten auch zu Werbezwecken verwendet. Diese Weiterverarbeitung sollte jedoch nur dann erfolgen, wenn die Teilnehmer in diese ausdrücklich eingewilligt haben. Die AOK Baden-Württemberg versuchte mittels technischer und organisatorischer Maßnahmen (sog. TOMs) nach Maßgabe des Art. 32 DS-GVO sicherzustellen, dass nur die Daten derjenigen Teilnehmer zu Werbezwecken verwendet werden, die tatsächlich eine entsprechende Einwilligung abgegeben hatten. Zu diesen Maßnahmen gehörten u.a. Datenschutzschulungen und interne Richtlinien. Diese TOMs seien jedoch nicht ausreichend gewesen, sodass mehr als 500 Gewinnspielteilnehmer Werbung erhielten, obwohl sie keine Einwilligung abgegeben hatten.

Begründung der Bußgeldhöhe

Die Höhe des Bußgeldes sei insbesondere durch die Größe und Bedeutung der AOK Baden-Württemberg gerechtfertigt. Positiv sei jedoch zu berücksichtigen gewesen, dass die TOMs intern überprüft worden seien, wodurch der Datenschutzverstoß überhaupt erst aufgefallen sei. Bei Bekanntwerden des Vorganges habe die AOK Baden-Württemberg alle vertrieblichen Maßnahmen eingestellt, eine Task Force für Datenschutz im Vertrieb gegründet, interne Prozesse und Kontrollstrukturen angepasst und erweitert sowie umfassend und konstruktiv mit dem LfDI zusammengerarbeitet. Dadurch sei kurzfristig eine Steigerung des Schutzniveaus für die Daten der Betroffenen ermöglicht worden.

Weiterhin sei bei der Bemessung der Bußgeldhöhe der gesetzliche Auftrag der AOK Baden-Württemberg innerhalb des Gesundheitssystems zu berücksichtigen gewesen. Um dieser Aufgabe – Sicherstellung der Gesundheitsversorgung – weiterhin effektiv nachkommen zu können, müsse das Bußgeld verhältnismäßig ausfallen. Zudem seien die Auswirkugen der Corona-Pandemie, welche auch die gesetzlichen Krankenkassen treffen, mit in die Erwägungen mit einzubeziehen gewesen.

Fazit

Dr. Stefan Brink, Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit in Baden-Württemberg, betonte noch einmal die Bedeutung der technischen und organisatorischen Maßnahmen für die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus. Dieses könne jedoch nur dann erreicht werden, wenn alle implementierten TOMs regelmäßig überprüft und ggf. angepasst werden. Datensicherheit sei eine “Daueraufgabe”, und nicht mit der einmaligen Implementierung der TOMs erledigt.

Neben diesem Punkt macht der vorliegende Fall aber auch noch einmal deutlich, dass durch interne Kontrollen, einer zügigen Reaktion auf Datenschutzverstöße und vertrauensvoller Zusammenarbeit mit den zuständigen Aufsichtsbehörden die Höhe eines fälligen Bußgeldes erheblich reduziert werden kann. Das Bußgeld für die AOK Baden-Württemberg wäre sicherlich auch trotz Corona-Pandemie erheblich höher ausgefallen, wäre nicht angemessen auf den aufgedeckten Datenschutzverstoß reagiert worden.