Kopien von Examensklausuren müssen kostenfrei zur Verfügung gestellt werden

10. Juni 2021

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat auf der Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung entschieden, dass die Kopien von Examensklausuren den Kandidaten kostenfrei zur Verfügung gestellt werden müssen. Damit bestätigte es das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen.

Im Jahr 2018 hatte der Kläger erfolgreich an der zweiten juristischen Staatsprüfung teilgenommen und anschließend beim Landesjustizprüfungsamt die Zusendung seiner Klausurunterlagen nebst Prüfergutachten beantragt. Diesem Antrag wollte das LJPA nur gegen Zahlung eines Vorschusses von 69,70 € für die Kopie von 348 Seiten nachkommen. Der Absolvent verweigerte die Zahlung, das LJPA anschließend die Zusendung. Das VG Gelsenkirchen verurteilte das Land NRW nach der Klage des Absolventen dazu, die Kopien kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Das OVG NRW hat die Berufung des Landes NRW nun zurückgewiesen.

Aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO folgt der Anspruch auf unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Kopie von allen den Klägern betreffenden personenbezogenen Daten, auf postalischem oder elektronischem Weg. Davon seien auch die Klausuren und Prüfergutachten umfasst. Das OVG konnte weder Ausnahmen noch Anhaltspunkte dafür erkennen, dass sich der Kläger rechtsmissbräuchlich verhalte oder dem LJPA ein unverhältnismäßig großer Aufwand entstehe. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.