Schlagwort: Recht auf Kopie

Finanzamt kann das pauschale Verlangen auf Zurverfügungstellung einer Kopie der gesamten Steuerakte verweigern

18. März 2022

Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat jede betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen Auskunft darüber zu verlangen, ob und wenn ja, welche personenbezogene Daten von dieser Person verarbeitet werden. Nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO hat der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen.

Mit Urteil vom 27.10.2021 (Az. 16 K 5148/20) verneinte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg den Anspruch eines Steuerpflichtigen gegen ein Finanzamt auf Zurverfügungstellung einer physischen oder elektronischen Kopie der Steuerakten jedoch. Begründet wurde dies damit, dass das pauschale Auskunftsverlangen des gesamten Inhalts der vom Finanzamt geführten Steuerakten zu exzessiv sei. Zwar sei, so das Gericht, der Anwendungsbereich der DSGVO auch im Bereich der Steuerverwaltung eröffnet. Auch die weiteren Voraussetzungen der DSGVO seien gegeben, insbesondere stellten alle in einer Steuerakte erfassten Informationen personenbezogene Daten des Steuerpflichtigen dar. Das Recht auf eine umfassende Zurverfügungstellung der gesamten Steuerakte verneinte das FG Berlin-Brandenburg dennoch.

Zur Begründung führte es aus, dass das Recht auf Auskunft und das Recht auf Kopie aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO einen einheitlichen Anspruch darstelle und das Recht auf Erhalt einer Kopie daher auf die Kataloginformationen des Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h DSGVO beschränkt sei, ohne weitere Ansprüche der Betroffenen zu begründen. Insbesondere sei nicht erforderlich eine betroffene Person über sämtliche beim Finanzamt gespeicherte Dokumente oder Dateien zu informieren. Das Ziel des Steuerpflichtigen, eine Überprüfung zu ermöglichen würde erreicht, wenn man ihm die Informationen aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO zur Verfügung stelle, d.h. grundlegende Informationen zur Verarbeitung.

Schließlich stünde dem Begehren des Steuerpflichtigen nach Ansicht des Gerichts auch Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO entgegen. Danach kann der Verantwortliche bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen einer betroffenen Person, entweder ein angemessenes Entgelt verlangen oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Im vorliegenden Fall habe der auskunftsbegehrende Steuerpflichtige mit seinem pauschalen Auskunftsverlangen auf Überlassung sämtlicher Akten des Finanzamt in Bezug auf seine Person offensichtlich überschießend gehandelt. Daher konnte das Finanzamt ohne Nachweis für den exzessiven Charakter des Begehrens dieses verneinen. Außerdem diente das Bestreben des Steuerpflichtigen nach Einschätzung des Gerichts auch nicht den Zielen der DSGVO, d.h. dem Schutz seiner Privatsphäre. Auch weitere Anspruchsgrundlagen verneinte das Gericht.

Anspruch auf Auskunft und unentgeltiche Kopie der eigenen Prüfungsklausuren

23. Juli 2021

Ein Examensabsolvent hat Anspruch auf zur Verfügung Stellung einer kostenfreien Kopie der eigenen Examensklausuren mitsamt Prüfergutachten. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG Münster) mit Urteil vom 08.06.2021, 16 A 1582/20 entschieden und folgt damit einer extensiven Auslegung des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO.

Das Verfahren

Dem Rechtsstreit vorausgegangen war ein Antrag des Klägers aus dem Jahr 2018 auf kostenlose Übersendung von Kopien seiner angefertigten Examensklausuren. Da das Prüfungsamt dem Examensabsolventen die Kopien seiner Examensklausuren nur gegen Zahlung eines Vorschusses zur Verfügung stellen wollte, zu dessen Zahlung der Kläger unter Berufung auf die Datenschutz-Grundverordnung nicht bereit war, erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Das VG Gelsenkirchen verurteilte das Land NRW dazu, dem Kläger unentgeltlich Kopien seiner Examensklausuren nebst Prüfergutachten zur Verfügung zu stellen.

Die dagegen eingelegte Berufung des Landesjustizprüfungsamts (LJPA) hat das OVG Münster zurückgewiesen und bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz.

Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger gem. Art. 15 Abs. 3 DSGVO i.V.m. Art. 12 Abs. 5 DSGVO einen Anspruch auf unentgeltliche zur Verfügung Stellung einer Kopie seiner Examensklausuren nebst Prüfergutachten habe.

Der Auskunftsanspruch

Art. 15 DSGVO gewährt betroffenen Personen das Recht von einem Verantwortlichen z.B. einem Unternehmen oder einer Behörde Auskunft über ihre dort gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen und verpflichtet dabei zugleich den Verantwortlichen, der betroffenen Person bestimmte Informationen auf Antrag zur Verfügung zu stellen. Nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, der betroffenen Person zur Verfügung. Welche Daten und Informationen von diesem Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO umfasst sind, ist umstritten. Insbesondere über die Frage, ob Prüfungsklausuren nebst Prüfergutachten von diesem Anspruch umfasste Informationen darstellen können, besteht Uneinigkeit.

Während eine Auffassung davon ausgeht, der Auskunftsanspruch müsse auf solche Informationen beschränkt werden, die Art. 15 Abs. 1 DSGVO ausdrücklich nennt, so dass betroffene Personen nur eine Kopie der Informationen darüber verlangen können, ob ihre personenbezogenen Daten gespeichert werden und um welche es sich dabei ggf. handelt (sog. enge/restriktive Auslegung). Geht eine andere Meinung – so auch das OVG Münster – von einer weiten Auslegung des Auskunftsanspruchs aus.

Die Entscheidung

Im vorliegenden Fall entschied das OVG daher, dass es sich bei den angefertigten Klausuren und den dazugehörigen Prüfergutachten um personenbezogene Daten i.S.v. Art. 4 Nr. 1 DSGVO handle, die durch das LJPA i.S.v. Art. 4 Nr. 2 DSGVO verarbeitet wurden und daher vom Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO umfasst seien. Diese Auffasung, so das OVG Münster, würde auch durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bestätigt. So hat der EuGH u.a. in einem Urteil vom 20. Dezember 2017 entschieden, dass die schriftlichen Antworten eines Prüflings in einer berufsbezogenen Prüfung und etwaige Anmerkungen des Prüfers dazu Informationen über den Prüfling und damit personenbezogene Daten darstellen.

Offengelassen hat das OVG, ob der Ausnahmetatbestand des Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO auch Fälle umfasst, in denen betroffene Personen mit der Ausübung des Auskunftsanspruchs allein oder ganz überwiegend datenschutzfremde Zwecke verfolgt.

Auswirkungen auf die Praxis:

Ob andere Gerichte dieser extensiven Auslegung des Auskunftsanspruchs folgen werden, bleibt abzuwarten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das OVG die Revision zugelassen. Das Urteil dürfte aber auch für die Praxis und Unternehmen, die Prüfungen abseits von juristischen Staatsexamensklausuren anbieten, von Bedeutung sein. Inbesondere dann, wenn die zur Verfügung Stellung von Prüfungsunterlagen auch Auswirkungen auf das Geschäftsmodell und interne Prüfungsabläufe hat, kann dieses Urteil Verantwortliche bei der Erfüllung des Auskunftsbegehrens vor neue Herausforderungen – nicht nur finanziell – stellen. Auch der Nachweis, ob datenschutzfremde Zwecke verfolgt werden, dürfte in der Praxis nur schwer zu erbringen sein.

Kopien von Examensklausuren müssen kostenfrei zur Verfügung gestellt werden

10. Juni 2021

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat auf der Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung entschieden, dass die Kopien von Examensklausuren den Kandidaten kostenfrei zur Verfügung gestellt werden müssen. Damit bestätigte es das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen.

Im Jahr 2018 hatte der Kläger erfolgreich an der zweiten juristischen Staatsprüfung teilgenommen und anschließend beim Landesjustizprüfungsamt die Zusendung seiner Klausurunterlagen nebst Prüfergutachten beantragt. Diesem Antrag wollte das LJPA nur gegen Zahlung eines Vorschusses von 69,70 € für die Kopie von 348 Seiten nachkommen. Der Absolvent verweigerte die Zahlung, das LJPA anschließend die Zusendung. Das VG Gelsenkirchen verurteilte das Land NRW nach der Klage des Absolventen dazu, die Kopien kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Das OVG NRW hat die Berufung des Landes NRW nun zurückgewiesen.

Aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO folgt der Anspruch auf unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Kopie von allen den Klägern betreffenden personenbezogenen Daten, auf postalischem oder elektronischem Weg. Davon seien auch die Klausuren und Prüfergutachten umfasst. Das OVG konnte weder Ausnahmen noch Anhaltspunkte dafür erkennen, dass sich der Kläger rechtsmissbräuchlich verhalte oder dem LJPA ein unverhältnismäßig großer Aufwand entstehe. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

BAG zum Auskunftsanspruch entlassener Arbeitnehmer

28. April 2021

Mit Urteil vom 27.04.2021 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein entlassener Angestellter nicht vom früheren Arbeitgeber verlangen kann, eine Kopie seiner gesamten E-Mail-Kommunikation zur Verfügung gestellt zu bekommen (BAG, Urt. v. 27.4.2021, Az. 2 AZR 342/20). Der Kläger stützte sein Begehren auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO.

Nach seiner Kündigung klagte der Wirtschaftsjurist auf Auskunft über die von ihm gespeicherten personenbezogenen Daten und forderte eine Kopie dieser Daten. Mit solchen Vorgehen versuchen Gekündigte nicht selten, in Kündigungsschutzprozessen Druck auf den Arbeitgeber auszuüben oder beispielsweise eine höhere Abfindung zu bekommen. Die Auskunft wurde ihm erteilt, wegen der Kopie des E-Mail-Verkehrs reichte der Gekündigte Klage ein. Bereits in der Vorinstanz beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen musste er eine teilweise Niederlage einstecken. Von seinen eigenen E-Mails könne er keine Kopie verlangen, da ihm diese schon bekannt seien.

Dem anschließend hat der 2. Senat des BAG dem “Recht auf Kopie” nun klare Grenzen gesetzt. Der Auskunftsanspruch muss vom Arbeitgeber erfüllt werden. Eine Kopie muss er allerdings nur dann überlassen, wenn die Unterlagen genau bezeichnet werden. Daran fehlte es auch vorliegend. Da der Kläger lediglich ein pauschales Verlangen vorbrachte, die E-Mails aber nicht konkret benannte, war der Klageantrag nicht nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. In einem späteren Zwangsvollstreckungsverfahren sei sonst nicht klar, welche E-Mails der Arbeitgeber herausgeben müsse. In solchen Fällen, in denen die konkrete Bezeichnung nicht möglich ist, müsste der Anspruch im Wege einer Stufenklage nach § 254 ZPO verfolgt werden.

Durch diese Form der Klageabweisung hat es das BAG nun offengelassen, wie weit der materiell-rechtliche Anspruch auf Überlassung von Kopien tatsächlich reicht und ob E-Mails vom Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO überhaupt erfasst sind.

Auskunftsanspruch im Arbeitsverhältis

30. Juni 2020

Gegen einen Anspruch auf Datenkopie des Art. 15 Abs. 3 DSGVO eines Arbeitnehmers kann sich der Arbeitgeber wehren, wenn der dafür erforderliche Aufwand in groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse steht. Das hat jedenfalls das AG Düsseldorf entschieden (noch nicht rechtskräftig).

Das Gericht gestand dem Arbeitnehmer einen Auskunftsanspruch im Grundsatz zu. Dazu führt es aus, dass die Auskunft vollständig und so konkret und detailliert sein muss, dass sich der Betroffene ein Bild davon machen kann welche Datenverarbeitungen zu welchen Zwecken erfolgen.

Der Arbeitgeber hat in der erteilten Auskunft pauschal erklärt, dass die Datenverarbeitung zum Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses, namentlich zu dessen Abwicklung und Beendigung, zur Erfüllung bestehender rechtlicher Verpflichtungen und zur Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 26 BDSG bzw. Art. 6 Abs. 1 lit. b, c und f DSGVO erfolge. Diese Auskunft stelle keine konkrete und detaillierte Zwecksetzungen dar, so das Gericht. Verstärkt werde dies dadurch, dass der Arbeitgeber auf einen Anhang verwiesen hatte. Die Bezugnahme auf einen Anhang, erst recht wenn er Hunderte Seiten umfasst, ersetze keine Mitteilung in Form und Sprache gemäß Art. 12 Abs. 1 S. 1 DSGVO.

Besonders interessant sind die Ausführungen zum weiteren Klagebegehren des Arbeitnehmers – der Herausgabe einer Datenkopie. Das AG Düsseldorf folgert aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 8 Abs. 2 S. 1 GRCh und Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO, der für die gesamte Datenverarbeitung gelte, dass dem Verantwortlichen per se kein unverhältnismäßiger Aufwand abverlangt werden könne. Der Aufwand, nach personenbezogenen Daten des Klägers in sämtlichen Servern, Datenbanken, Web-Anwendungen, E-Mail-Postfächern, Verzeichnisstrukturen, Speichermedien, Smartphones, Notebooks und diversen anderen Endgeräten der Beklagten nebst aller Vorgesetzten und Kollegen des Klägers zu suchen, um sie in Kopie herausgeben zu können, stehe in grobem Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Arbeitnehmers.

Immer öfter beschäftigen sich Gerichte mit der Frage, wie weit der Auskunftsanspruch des Art. 15 DSGVO geht. Wir berichteten bereits über ein Urteil des LG Heidelberg. Hier wies das Gericht ein Auskunftsbegehren mit der Begründung ab, dass die Wiederherstellung und Aufbereitung der Daten aus einem Backup in dem konkreten Fall einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellten. Es bleibt abzuwarten, ob zukünftige Rechtsprechung auf dieser Linie bleibt.

Urteil des LAG: Weitreichendes Auskunftsrecht von Arbeitnehmern gegenüber dem Arbeitgeber

20. März 2019

Daimler musste in einem Prozess erfahren, dass dem Arbeitnehmer ein gestärktes Auskunftsrecht gegenüber dem Arbeitgeber zusteht und muss deshalb einem Manager umfassend Auskunft zu über ihn gesammelten Daten geben. Das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO könnte angesichts des noch nicht veröffentlichten Urteils des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg zu einer Welle von Prozessen führen. In dem Urteil wird dem Autokonzern auferlegt, die über einen klagenden Manager vorliegenden Informationen umfassend offenzulegen; dazu gehören auch Erkenntnisse über interne Ermittlungen. Bundesweit erstmals wurde das Auskunftsrecht damit auch in der zweiten Instanz sehr weitreichend ausgelegt.

Durch die DSGVO wurde das bisher schon bestehende Auskunftsrecht durch die Möglichkeit hoher Sanktionen gestärkt. Außerdem ist das Recht des Betroffenen auf eine Kopie aller seiner gespeicherten personenbezogenen Daten ganz neu hinzugekommen. Auf diese Regelung der DSGVO hatte sich der klagende Daimler-Manager in der zweiten Instanz berufen. Das Landesarbeitsgericht gab ihm nicht nur im Streit um Abmahnungen und Kündigungen fast vollständig recht. Es verurteilte den Autokonzern auch dazu, ihm Auskunft über nicht in seiner Personalakte gespeicherte Leistungs- und Verhaltensdaten samt einer Kopie zu geben. Daimler hatte dies mit der Begründung verweigert, die Anonymität von Hinweisgebern schützen zu müssen. Derzeit streitet Daimler mit dem Manager um die Vollstreckung des Urteils, also den Umfang der herauszugebenden Daten. Bei Konflikten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern könnte das Auskunftsrecht in Zukunft zu einem beliebten Druckmittel werden.