“Inbox Werbung” im Posteingang nur mit Einwilligung

30. November 2021

Werbungen, die im Posteingang des E-Mail-Anbieters derart angezeigt werden, dass sie tatsächlichen E-Mails ähnlich sehen, dürfen ohne Einwilligung des Adressaten nicht geschaltet werden.

Der EuGH urteilte, dass sogenanntes “Inbox Advertising” als “Nachricht zur Direktwerbung” einzustufen sei. Der Entscheidung vorausgegangen war ein Vorabentscheidungsersuchen des BGH. Dieser hatte in einem Streitfall zweier Stromlieferanten zu entscheiden, ob die “Inbox Werbung” des Anbieters eprimo GmbH gegen geltendes Recht verstößt.

In seinem Urteil stellte der EuGH fest, dass die als “Nachricht zur Direktwerbung” einzustufende Vorgehensweise der eprimo GmbH eine zu kommerziellen Zwecken vorgenommene Kommunikation darstellt. Diese bedürfen grundsätzlich der Einwilligung der Beworbenen.

Ob diese Einwilligung im Rahmen der Nutzung des betroffenen unentgeltlichen E-Mail-Dienstes von den einzelnen Usern abgegeben wurde muss nun seitens des BGH ergründet werden.