Schlagwort: BGH
24. Juli 2023
Mitte Mai setzt sich der Bundesgerichtshof (BGH), in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung (Az. VI ZR 476/18) mit der Frage auseinander, wann ein Anspruch auf Löschung von Sucherergebnisse bei einer Suchmaschine bestehen. Insbesondere wenn eine entsprechenden Suche negative Ergebnisse anzeigt, kann die betroffene Person ein Interesse auf Löschung der Ergebnisse haben.
Die Hintergründe
Der Kläger ist als Leitungsorgan verschiedener Unternehmen tätig, die zusammen eine Gesellschaftsgruppe bilden. Über die in Anspruch genommene Suchmaschine ließen sich verschiedene Berichte über die einzelnen Gesellschaften der Gruppe sowie über den Kläger in seinen unternehmensinternen Funktionen selbst, finden. Zu großen Teilen handelte es sich dabei um Artikel, die negativ über die Geschäftspraktiken der Gesellschaften berichteten.
Der Kläger wandte sich daraufhin an die Suchmaschine, um Unterlassungsansprüche durchzusetzen. Sein Ziel war es, bei einer Suche nach seinem Namen die oben genannten Artikel nicht mehr zu finden sein würden.
Entscheidungsgründe des BGH
Aus Sicht des BGH sei für einen Teil der Suchergebnisse die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bereits sachlich nicht anwendbar. Grund hierfür sei, dass die Suchergebnisse gerade nicht bei der Suche nach dem Namen des Klägers vorgeschlagen würden. Viel mehr müsse ein interessierter Nutzer nach den Namen der Gesellschaften suchen, damit eine Suche die kritischen Artikel zeige. Demnach fehle es an einem Personenbezug.
Ein anderes gelte aber für einen anderen Teil der Suchergebnisse. Diese ließen den Bezug zum Kläger als natürliche Person zu, sodass die DSGVO grundsätzlich anwendbar sei. Dennoch habe der Kläger keinen Anspruch auf eine sog. Auslistung. Demnach könne nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO (Recht auf Vergessen) eine betroffene Person einen Anspruch auf Löschen der Entsprechenden Artikel bei einer Suche geltend machen.
Dieser Anspruch bestehe allerdings nur insofern, dass die im angezeigten Artikel enthaltenen Informationen tatsächlich unwahr seien. Hinsichtlich des konkreten Inhalts der entsprechenden Artikel müsse die betroffene Person nachzuweisen, dass „(…) die in diesem Inhalt enthaltenen Informationen offensichtlich unrichtig sind oder zumindest ein für diesen gesamten Inhalt nicht unbedeutender Teil diese Informationen offensichtlich unrichtig ist“ (BGH, Urteil vom 23.5.23, VI ZR 476/18, Rn. 33). Nur dann könne sie eine Auslistung von der Suchmaschine verlangen.
Für den erforderlichen Nachweis seien insbesondere zwei Umstände von Bedeutung. Einerseits seien keine zu strengen Anforderungen diesen zu stellen. Die konkret erforderlichen Voraussetzungen richteten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Andererseits sei kein Mitwirken der Suchmaschine bei dem Nachweis erforderlich.
Fazit
Hie habe der Kläger die Unwahrheit gerade nicht nachweisen können. Demnach müsse Art. 17 Abs. 1 DSGVO hinter der Meinungs- und Informationsfreiheit zurücktreten. Das Urteil zeigt vor allem, dass auch bei unerwünschter Berichterstattung die DSGVO möglicherweise Abhilfe schaffen kann.
12. Januar 2023
Mit einem Beschluss (Az. I ZR 222/19 und I ZR 223/19) vom 12. Januar 2023 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens anzurufen. Der BGH möchte geklärt wissen, „(…) ob ein Apotheker, der auf einer Internet-Verkaufsplattform Arzneimittel vertreibt, gegen die für Gesundheitsdaten geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verstößt (…)“.
Hintergründe
Hintergrund des Verfahrens ist die Klage eines Apothekers gegen zwei weitere Apotheker. Die beiden beklagten Apotheker vertrieben, so der BGH, über die Internetplattform Amazon verschiedene apotheken- aber nicht verschreibungspflichtige Medikamente. Im Rahmen der erstinstanzlichen Klage habe der klagende Apotheker u.a. wissen wollen, ob die beklagten Apotheker mit dem Vorgehen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen.
Hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Bestimmungen habe sich die Frage gestellt, ob die Beklagten im Rahmen des Bestellvorgangs personenbezogene Daten der Kunden verarbeiten. Dabei sei für den Bestellvorgang, neben dem Namen und der Lieferadresse, eine Information zur „(…) Individualisierung des bestellten apothekenpflichtigen Medikaments (…)“ notwendig. Bei diesen Informationen könne es sich um sog. Gesundheitsdaten, d.h. personenbezogene Daten besonderer Kategorie im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO handeln. Der klagende Apotheker habe außerdem moniert, dass die Beklagten keine Einwilligung zur Datenverarbeitung eingeholt hätten.
Vorlagefragen
Der BGH legte fest, dass der EuGH hinsichtlich der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen anzurufen sei. Insoweit sei es fraglich, ob der Beklagte mit dem Verkauf der Arzneimittel gegen die DSGVO verstoße.
Außerdem entschied der BGH, dass dem EuGH eine weitere Vorlagefrage vorgelegt werden müsse. Demnach möchte der BGH wissen, ob der in Frage stehende Verstoß gegen die DSGVO „(…) mit einer wettbewerbsrechtlichen Klage vor den Zivilgerichten verfolgt werden kann.“ Es sei dementsprechend zu klären, ob hinsichtlich Kapitel VIII DSGVO die Grundverordnung nationalen Regelungen vorgehe. Folglich sei es fraglich, ob dem Mitbewerber ein Klagerecht gegen den Konkurrenten zustehe.
11. November 2022
Mit Beschluss vom 10.11.2022 (Az. I ZR 186/17) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob eine Rechtsverletzung „infolge einer Verarbeitung“ im Sinne von Art. 80 Abs. 2 DSGVO geltend gemacht wird, wenn ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen seine Klage darauf stützt, die Rechte einer betroffenen Person seien verletzt, weil die Informationspflichten gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSGVO in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO über den Zweck der Datenverarbeitung und den Empfänger der personenbezogenen Daten nicht erfüllt worden seien.
Sachverhalt
In dem Verfahren, das durch den BGH nun bis zur Entscheidung des EuGHs über die Vorlagefrage ausgesetzt wurde, geht es um eine Auseinandersetzung zwischen der Meta Platform Ireland Limited (Meta) und dem Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer (VZBV). Meta betreibt das soziale Netzwerk „Facebook“. Dieses hat in seinem Netzwerk im Jahr 2012 ein sog. „App-Zentrum“ installiert, über welches Nutzer Online-Spiele anderer Anbieter spielen können. In diesem Rahmen wurde auch auf die erfolgende Datenverarbeitung hingewiesen und eine Einwilligung der Nutzer eingeholt. Unter dem Button „Sofort spielen“ waren folgende Hinweise zu lesen: „Durch das Anklicken von Spiel spielen (oben) erhält diese Anwendung: Deine allgemeinen Informationen, Deine-Mail-Adresse, Über Dich, Deine Statusmeldungen. Diese Anwendung darf in deinem Namen posten, einschließlich dein Punktestand und mehr.“ Bei einem Spiel endeten die Hinweise mit dem Satz: „Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten.“ Die Einwilligung beurteilte der Verbraucherschutzverband als nicht datenschutzkonform und machte wegen des Vergehens wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG geltend. Auch sei der abschließende Hinweis bei einem Spiel eine den Nutzer unangemessen benachteiligende Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB).
Unterlassungsansprüche und Betroffenheit für den BGH problematisch
Das Verfahren beschäftige sich mit der grundsätzlichen Frage, ob ein Verstoß des Betreibers eines sozialen Netzwerks gegen die datenschutzrechtliche Informationspflicht, die Nutzer dieses Netzwerks über Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung ihrer Daten zu unterrichten, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche begründen kann. Des Weiteren stelle sich die Frage, ob Verbraucherschützer auch ohne einen Auftrag konkret Betroffener vor Gericht ziehen dürften. Der BGH zieht in dieser Sache nun zum zweiten Mal den EuGH zurate.
Erste Vorlage an den EuGH (wir berichteten)
Mit Beschluss vom 28.05.2020 (Az. I ZR 186/17) hatte der BGH ursprünglich entschieden, dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob unter Anderem Verbraucherschutzverbände berechtigt seien, Datenschutzverstöße gerichtlich geltend machen zu können. Der EuGH hatte dann entschieden, dass Verbraucherzentralen auch ohne Auftrag und unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte betroffener Personen klagen können.
Neue Entscheidung für BGH „unerwartet“
Der BGH vertrete die Ansicht, dass Verbraucherschutzverbände nicht automatisch klagebefugt seien. Man wolle konkret wissen, ob in dem Fall aus Sicht des EuGHs die Voraussetzung erfüllt sei, dass die Rechte einer betroffenen Person gemäß der DSGVO „infolge einer Verarbeitung“ verletzt worden seien. Es sei fraglich, ob diese Voraussetzung erfüllt sei, wenn – wie im Streitfall – die sich aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO ergebenden Informationspflichten verletzt worden seien. Die Entscheidung sei wichtig für eine Fülle anhängiger Verfahren.
„Angesichts der massenhaften Datenschutzverstöße auf den großen Digitalplattformen sei es enttäuschend, dass sich dieses schon sehr lange laufende Grundsatzverfahren wieder verzögere“, so der Leiter des Teams Rechtsdurchsetzung beim VZBV, Heiko Dünkel.
Meta gab bisher noch kein offizielles Statement zu der erneuten Vorlage ab. Der Anwalt des Konzerns, Christian Rohnke, hatte bei der Verhandlung am BGH jedoch betont, dass Facebook das fragliche Vorgehen inzwischen geändert habe.
7. Dezember 2021
Verbraucherschutzverbände sind bei Datenschutzverstößen im Internet dazu berechtigt, Klage zu erheben, sofern das nationale Recht diese Klagebefugnis regelt. Dies geht aus einer Empfehlung des Generalanwalts Richard de la Tour hervor. Nach dessen Ansicht sind Verbraucherschutzverbände auch dann klagebefugt, wenn ein konkreter Auftrag der Betroffenen nicht existiere.
Vorausgegangen war ein Fall vor dem Bundesgerichtshof, in welchem der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen Facebook (jetzt Meta) klagte. Aufgrund der Unsicherheiten der Vereinbarkeit von nationalen Regelungen der Klagebefugnis mit EU-Recht setzte der BGH das Verfahren aus und stellte eine Vorabentscheidungsanfrage an den EuGH. Insbesondere war fraglich, ob Verbraucherschutzverbände ohne Auftrag von betroffenen Personen beziehungsweise unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte Einzelner klagebefugt sind.
In seiner Empfehlung schlägt der Generalanwalt nun vor, die Datenschutz-Grundverordnung so auszulegen, dass diese den nationalen Regelungen nicht entgegensteht, sofern die betreffende Verbandsklage auf die Wahrung der aus der DSGVO erwachsenen Rechte der Betroffenen gerichtet ist. Grundlage der Ansicht des Generalanwalts des EuGH war ein ähnlich gelagertes Urteil des EuGH im Hinblick auf die Richtlinie 95/464/EG, dem Vorgängermodell zur DSGVO. Auch diese stand nationalen Regelungen, welche die Klagebefugnis von Verbänden regelten, nicht entgegen. Laut de la Tour komme die Wahrung der Kollektivinteressen der Verbraucher durch Verbände dem Ziel der Datenschutz-Grundverordnung, ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten zu schaffen, besonders entgegen.
Der Facebook-Konzern Meta kündigte an, das Unternehmen würde die Stellungnahme des Generalanwalts analysieren.
30. November 2021
Werbungen, die im Posteingang des E-Mail-Anbieters derart angezeigt werden, dass sie tatsächlichen E-Mails ähnlich sehen, dürfen ohne Einwilligung des Adressaten nicht geschaltet werden.
Der EuGH urteilte, dass sogenanntes “Inbox Advertising” als “Nachricht zur Direktwerbung” einzustufen sei. Der Entscheidung vorausgegangen war ein Vorabentscheidungsersuchen des BGH. Dieser hatte in einem Streitfall zweier Stromlieferanten zu entscheiden, ob die “Inbox Werbung” des Anbieters eprimo GmbH gegen geltendes Recht verstößt.
In seinem Urteil stellte der EuGH fest, dass die als “Nachricht zur Direktwerbung” einzustufende Vorgehensweise der eprimo GmbH eine zu kommerziellen Zwecken vorgenommene Kommunikation darstellt. Diese bedürfen grundsätzlich der Einwilligung der Beworbenen.
Ob diese Einwilligung im Rahmen der Nutzung des betroffenen unentgeltlichen E-Mail-Dienstes von den einzelnen Usern abgegeben wurde muss nun seitens des BGH ergründet werden.
31. März 2021
Das Bundeskartellamt will das Datensammeln von Facebook einschränken. Dies sollten Richter vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf klären. Nun hat das OLG Düsseldorf im Rechtsstreit zwischen Facebook und dem Bundeskartellamt einige entscheidungserhebliche Fragen zum EU-Datenschutzrecht dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Bisheriger Ablauf des Verfahrens
Das Bundeskartellamt hatte dem US-Internetkonzern im Jahr 2019 Beschränkungen für den Austausch von Daten auferlegt, worüber wir bereits berichteten. Die Behörde argumentierte: das Ausmaß, in dem Facebook Daten ohne Zustimmung der User sammelt und zwischen seinen Diensten teilt, stelle einen Missbrauch seiner Marktmacht dar.
Die Behörde hatte dem Konzern untersagt, Nutzerdaten der Facebook-Töchter WhatsApp und Instagram sowie Webseiten anderer Anbieter mit den Facebook-Konten der Nutzer zu verknüpfen, sofern der Nutzer in diese Datenerhebung und Datenverwendung nicht zuvor nach den Bestimmungen der DSGVO eingewilligt hat. Und falls die User ihre Erlaubnis nicht geben, dürfe Facebook sie nicht von den Diensten ausschließen. Eine solche Entflechtung der Datenströme hätte weitreichende Folgen für Facebooks Geschäftsmodell.
Der Präsident des Bundeskartellamts hatte damals insbesondere die Zusammenführung der Daten von unterschiedlichen Plattformen (Facebook, WhatsApp und Instagram) kritisiert. Der Düsseldorfer Oberlandesrichter Jürgen Kühnen erklärte seinerseits, dass die Datennutzung durch Facebook nicht zu einem Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung führe. Wie wir bereits berichteten, folgte eine Berufungsklage des Kartellamts vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Der BGH teilte die Meinung der Bundeskartellbehörde.
Entscheidung im Hauptsacheverfahren
Nun befasste sich das Düsseldorfer Gericht im Hauptsacheverfahren erneut mit der Akte, um ein endgültiges Urteil zu verkünden. Die zentrale Frage lautet: Dürfen Wettbewerbshüter das Kartellrecht als Werkzeug benutzen, um den Datenschutz durchzusetzen – oder überschreiten sie damit ihre Kompetenz? Dabei kam das Gericht laut Pressemitteilung zu folgendem Ergebnis: „Ob Facebook seine marktbeherrschende Stellung als Anbieter auf dem Markt für soziale Netzwerke deshalb missbräuchlich ausnutzt, weil es die Daten seiner Nutzer unter Verstoß gegen die DSGVO erhebt und verwendet, kann ohne Anrufung des EuGH nicht entschieden werden.“ Das OLG kann somit nicht ohne das EU-Gericht entscheiden, ob der US-Internetkonzern seine marktbeherrschende Stellung ausnutzt, weil er Daten seiner Nutzer unter Verstoß gegen Regeln des Datenschutzes sammelt und verwendet. Denn zur Auslegung des europäischen Rechts sei der EuGH berufen.
Dabei bekräftigte Kühnen die frühere Beurteilung seines Gerichts. Das OLG wird in den kommenden Wochen eine formelle schriftliche Eingabe an den EuGH machen und den Fall offiziell übergeben.
Ausblick
Der EuGH soll entscheiden, ob der US-Internetkonzern eine marktbeherrschende Stellung ausnutzt, indem er Daten seiner Nutzer und Nutzerinnen unter Verstoß gegen Regeln des Datenschutzes sammelt und verwendet. Zu klären ist zudem, ob eine nationale Kartellbehörde DSGVO-Verstöße feststellen und dagegen vorgehen kann. Auch die Definition sensibler Daten soll genauer eingegrenzt werden. Bis zu einer Antwort wird das Verfahren am OLG ausgesetzt.
2. Juni 2020
Mit Beschluss vom 28.05.2020 (Az.: I ZR 186/17) hat der BGH entschieden, dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob unter Anderem Verbraucherschutzverbände berechtigt sind, Datenschutzverstöße gerichtlich geltend machen zu können. Konkret geht es um die Frage, “ob die in Kapitel VIII, insbesondere in Art. 80 Abs. 1 und 2 sowie Art. 84 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) getroffenen Bestimmungen nationalen Regelungen entgegenstehen, die – neben den Eingriffsbefugnissen der zur Überwachung und Durchsetzung der Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörden und den Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Personen – einerseits Mitbewerbern und andererseits nach dem nationalen Recht berechtigten Verbänden, Einrichtungen und Kammern die Befugnis einräumen, wegen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person gegen den Verletzer im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten vorzugehen.”
Der Sachverhalt
In dem Verfahren, das durch den BGH nun bis zur Entscheidung des EuGHs über die Vorlagefrage ausgesetzt wurde, geht es um eine Auseinandersetzung zwischen Facebook Ireland Limited und dem Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer. Facebook hatte in seinem Netzwerk im Jahr 2012 ein sog. “App-Zentrum” installiert, über welches Nutzer Online-Spiele anderer Anbieter spielen konnten. In diesem Rahmen wurde auch auf die erfolgende Datenverarbeitung hingewiesen und eine Einwilligung der Nutzer eingeholt. Diese Einwilligung beurteilte der Verbraucherschutzverband als nicht datenschutzkonform und machte wegen des Rechtsbruchs wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG geltend.
Zur Vorlagefrage
Der BGH möchte nun überprüfen lassen, ob Mitbewerber, Verbände u.ä. Verstöße gegen das Datenschutzrecht gerichtlich geltend machen können, obwohl sie nicht in ihren eigenen Rechten verletzt und auch nicht durch die verletzten Betroffenen mit der Geltendmachung ihrer Recht betraut worden sind. Diese Frage werde, so der BGH, in Rechtsprechung und Fachliteratur unterschiedlich beantwortet. Teilweise werde die Auffassung vertreten, Art. 80 DS-GVO enthalte eine abschließende Regelung zur Durchsetzung der in der Verordnung getroffenen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Nationale Regelungen, die dieser Regelung widersprechen, wären damit unionsrechtswidrig. Andere hielten die in der Datenschutzgrundverordnung zur Rechtsdurchsetzung getroffenen Regelungen nicht für abschließend; somit wären nationale Regelungen, welche die Möglichkeit vorsehen, dass z.B. Verbraucherschutzverbände Datenschutzverstöße als Wettbewerbsverstöße geltend machen können, grundsätzlich möglich.
Der BGH weist auch darauf hin, dass sich der EuGH mit dieser Frage bereits einmal befasst hat. Mit Urteil vom 29.07.2019 (Az.: C-40/17) hatte der EuGH entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen einer Klagebefugnis von Verbänden nicht entgegenstehen. Allerdings erging dieses Urteil noch zur Datenschutz-Richtlinie, sodass nicht klar sei, ob diese Frage unter Geltung der Datenschutz-Grundverordnung gleich zu beantworten ist.
27. Juli 2018
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Donnerstag die Neuregelung zur Störerhaftung dem Grunde nach bestätigt.
Der BGH urteilte in einem seit 2013 anhängigen Verfahren zu Gunsten des Beklagten, Az.: I ZR 64/17, der in den Vorinstanzen noch unterlegen war. Der Anschlussinhaber eines ungesichterten WLANs haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen. Damit bestätigte der BGH zum einen die Neuregelung der Störerhaftung im Telemediengesetz (TMG), zum anderen entspricht das Urteil der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH), was bedeutet, dass das reformierte TMG mit EU-Recht vereinbar ist. Damit endet die Störerhaftung für Betreiber offener WLANs.
Betreiber können somit künftig nicht mehr auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt werden, wenn jemand den Anschluss für illegale Uploads missbraucht. Eine solche Regelung findet sich auch seit 2017 in § 8 TMG. Hinsichtlich der Frage, ob der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Sperrung von Informationen gemäß § 7 Abs. 4 TMG zusteht, hat der BGH die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.
16. Juli 2018
Was passiert mit den Inhalten eines Facebook-Nutzerkontos, wenn der Inhaber verstirbt und diesen Fall nicht vorab in seinen Einstellungen geregelt hat? Sind digitale Daten vererbbar?
Am Donnerstag, den 12. Juli, fiel in Karlsruhe ein Urteil von grundsätzlicher Bedeutung: Private Daten wie ein Facebook-Nutzerkonto fallen nach dem Tod des Nutzers grundsätzlich an seine Erben. Ein Anspruch der Erben auf Einsichtnahme in die Daten ergibt sich aus dem Nutzungsvertrag, welchen ein Kontoinhaber mit Facebook hat. Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gehen auf die Erben über.
Das Urteil beendet einen langjährigen Rechtsstreit zwischen Facebook und den Eltern einer verstorbenen Nutzerin, welche sich fünfeinhalb Jahre nach dem Tod ihrer Tochter gegen den US-Konzern durchsetzen konnten. Die Eltern hatten gegen Facebook geklagt, weil sie sich durch eine Einsicht in die Facebook-Kommunikation ihrer Tochter eine Aufklärung der Todesumstände erhofften. Das Mädchen war Ende 2012 in Berlin vor eine U-Bahn gestürzt. Bis heute ist ungewiss, ob es sich um einen tragischen Unfall oder um Selbstmord handelte.
Facebook hatte das Konto nach dem Tod des Mädchens in den Gedenkzustand versetzt und somit “eingefroren”. Auch mit dem Passwort war eine Anmeldung für die Eltern nicht möglich. Das Unternehmen verweigerte eine Freigabe der Kontoinhalte, weil die Freunde des Mädchens darauf vetraut hätten, dass ihre Kommunikation privat bliebe. Diese Ansicht teilte das höchste deutsche Gericht nicht: Zwar können der Absender einer Nachricht bei Facebook darauf vertrauen, dass diese an ein spezielles Konto zugestellt werde, nicht jedoch an eine konkrete Person.
Auch wenn das Urteil Bedenken in Bezug auf die Persönlichkeitsrechte Dritter, mit welchen die Verstorbene kommuniziert hat aufwirft, so ist dieses nur konsequent: Bei Briefen und Tagebüchern bestehen hinsichtlich einer Erbschaft keine Bedenken. Warum sollten digitale Daten dann anders behandelt werden?
23. April 2018
Axel Springer klagte vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gegen die Kölner Firma Eyeo, der Klage erteilten die Richter des 1. Zivilsenats in Karlsruhe eine deutliche Absage.
Eyeo vertreibt den Adblocker Adblock Plus, welcher nach Ansicht des Springer Verlages gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb verstößt. Die Klägerin wollte erreichen, dass Adblocker, wie der von Eyeo, verboten werden und der Verlag Schadensersatz wegen entgangener Werbeumsätze von Eyeo fordern kann.
Die Karlsruher Richter sahen jedoch keine Gesetzesverletzung. Zur Begründung führten sie aus, dass “Eine Verdrängungsabsicht nicht vorliegt. Die Beklagte verfolgt in erster Linie die Beförderung ihres eigenen Wettbewerbs”. Eyeo erzielt selbst nur Einnahmen, wenn auch Werbung angezeigt wird, sodass für eine Verdrängung des Werbegeschäfts nicht im Interesse der Firma liegt. Unlauterer Wettbewerb liegt nicht dadurch vor, das dass Angebot von Eyeo, bestimmte Werbung gegen Beteiligte an den erzielten Umsätzen von Werbefiltern ausnimmt.
Insbesondere gelang dem Springer Verlag nicht der Nachweis, dass Eyeo Druck auf Werbetreibende ausübt. Ein Eingriff in den Markt sei zwar zweifellos gegeben, für die Werbeblockade an sich sei aber nicht Eyeo bzw. deren Adblock Plus verantwortlich, sondern der Nutzer selbst. Ebenso konnte die Umgehung von Schutzmaßnahmen nicht hinreichend dargelegt werden.
Das Geschäftsmodell mit Adblockern kann auch nicht im Wege einer Grundrechteabwägung, wobei der Pressefreiheits des Springer Verlages der Vorrang gegeben werde, verboten werden.
Der BGH gab damit der Revision Eyeos statt und legte den Streitwert auf 2,5 Millionen Euro fest, zudem wurden die Rechtsmittel gegen das Urteil abgelehnt, sodass das Verfahren zumindest aus dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsrechts beendet ist. Allerdings kündigte Axel Springer bereits an Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht zu erheben und schließt auch eine erneute Klage wegen Verletzung des Urheberrechts nicht aus.