Kein DSGVO-Bußgeld mehr für Unternehmen?

17. November 2021

Nach der bisherigen Annahme der deutschen Aufsichtsbehörden wird von der Geltung des funktionalen Unternehmensbegriffs auch im Datenschutz ausgegangen. Danach können Bußgelder unabhängig von der Feststellung des Fehlverhaltens einer konkreten Person verhängt werden. Diese Annahme bestätigte das LG Bonn im letzten Jahr und erklärte damit das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in diesem Anwendungsbereich für nicht europarechtskonform. Das Gericht korrigierte lediglich die Höhe des Bußgeldes, stellte aber nicht den Adressaten des Bußgeldes in Frage.

Das LG Berlin vertrat gegenüber dem Bonner Gericht jedoch eine konträre Ansicht. Zu Beginn dieses Jahres entschied die 26. Strafkammer, dass entgegen der Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörde eine juristische Person nicht Betroffene in einem Bußgeldverfahren sein könne. Nur eine natürliche Person sei imstande, eine Ordnungswidrigkeit vorwerfbar zu begehen. Mit der Annahme, dass ein beweisbares Fehlverhalten einer konkreten Person eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Bußgeldes darstellt, folgt das LG Berlin insbesondere rechtsstaatlichen Grundprinzipien, wie dem Schuldprinzip.

Auch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestätigt diese Auffassung in seinem Bericht zur Evaluierung des BDSG. Dabei geht das Ministerium davon aus, dass die Neufassung des § 41 BDSG absichtlich darauf verzichtet, die Anwendbarkeit der §§ 130, 30 OWiG auszunehmen, auch wenn andere Regelungen des OWiG ausdrücklich ausgenommen werden. Das Innenministerium schließt daraus, dass eine von der konkreten Person des Verursachers unabhängige Unternehmenshaftung nicht dem Willen des deutschen Gesetzgebers entspricht.

Unternehmen sollten zum jetzigen Zeitpunkt jedoch keinesfalls davon ausgehen, dass Behörden nach der Stellungnahme des Bundesinnenministeriums zurückhaltender agieren oder auf Bußgelder verzichten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass den bisherigen Auffassungen der Datenschutzbehörden gefolgt wird. Eine höchstrichterliche Klärung der Thematik bleibt also abzuwarten.

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