BGH: Umfang des Anspruchs auf Kopie
Die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bereitet in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten. Ein Urteil des BGH vom 05.03.2024 befasst sich nun mit dem Umfang des Anspruchs auf Kopie und differenziert dabei in verschiedene Dokumentenkategorien.
Der zugrundeliegende Fall
Der Fall involvierte eine betroffene Person, die von einem Verantwortlichen Kopien ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DSGVO forderte. Der Verantwortliche betreute den Betroffenen bei Finanzthemen. Die angeforderten Daten umfassten alle vorhandenen personenbezogenen Daten. Dazu zählten insbesondere Telefonnotizen, Aktenvermerke, Protokolle, E-Mails, Briefe und Zeichnungsunterlagen für Kapitalanlagen. Nachdem der Anspruch nach Ansicht des Betroffenen nicht ausreichend erfüllt worden war, erhob er Klage. Im darauffolgenden Prozess setzte der BGH mit Beschluss vom 21.02.2023 das Verfahren aus, um eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) abzuwarten.
Die Entscheidung des EuGH
Mit Urteil vom 04.05.2023 (C-487/21) gestaltete der EuGH den Umfang des Anspruchs auf Kopie der personenbezogenen Daten aus. Hierbei ging es um einen Anspruch auf die vollständige Kopie der Daten. Nach dem EuGH-Urteil haben Betroffene das Recht auf eine vollständige Kopie der in ihrer Akte enthaltenen Informationen, sofern diese notwendig sind, um die personenbezogenen Daten eindeutig zu verstehen. Daneben hatte der EuGH auch Anfang des Jahres einen Anspruch auf eine kostenlose erste Kopie der Patientenakte bestätigt.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH hat sich nun unter Beachtung der europäischen Entscheidung ebenfalls mit dem Umfang des Anspruchs auf Kopie im Rahmen der Rechtssache VI ZR 330/21 auseinandergesetzt. Dabei geht er differenzierend vor.
Bei Schreiben, die der Betroffene erstellt und an den Verantwortlichen gesendet hat, handle es sich in vollem Umfang um personenbezogene Daten. Das bedeutet, dass Kopien von solchen E-Mails und Briefen zur Verfügung zu stellen sind. Dies begründe sich bereits aus der Tatsache, dass die Äußerung selbst von der betroffenen Person stammt.
Anders bewertet der BGH hingegen die Rechtslage bei vom Verantwortlichen erstellten Unterlagen. Diese seien nur personenbezogen, wenn „Informationen über die betroffene Person“ enthalten sind. Deshalb seien diese Dokumente auch nicht vollständig personenbezogen, sondern nur bezüglich des entsprechenden Teils. Somit würde ein Anspruch auf diese Kopien nicht bestehen.
Eine Ausnahme hiervon gelte lediglich, wenn die Kopien notwendig seien, um die Datenverarbeitung insgesamt begreifen und Betroffenenrechte geltend machen zu können. Dies müsse der Betroffene dann glaubwürdig darlegen oder die Erforderlichkeit eindeutig erkennbar sein.
Fazit
Das Urteil des BGH bringt dringend benötigte Klarheit bezüglich des Umfangs auf Kopie der personenbezogenen Daten. Hiernach gilt nun, dass der Anspruch jedenfalls bei vom Anspruchsinhaber erstellten Dokumenten besteht. Bei internen vom Verantwortlichen erstellten Unterlagen ist dies hingegen nicht zwangsläufig der Fall.