BAG: Kein Schaden bei mangelhafter Auskunft
Das Bundesarbeitsgericht hat am 19.12.2024 eine Entscheidung vom 17.10.2024 veröffentlicht, in der es einen Anspruch auf Schadensersatz eines Arbeitnehmers aufgrund einer mangelhaften Auskunft ablehnte. Der Kläger habe den Schaden nicht hinreichend dargelegt.
Zugrundeliegender Fall
Ein Auszubildender hatte während seiner Beschäftigung eine Abmahnung erhalten. Nach Ende des Ausbildungsverhältnisses forderte er deren Löschung aus seiner Personalakte. Zudem verlangte der Auszubildende Einsicht in seine bei der Beklagten gespeicherten personenbezogenen Daten, einschließlich solcher auf einem von ihm privat genutzten USB-Stick, den der Beklagte aufgrund eines Verdachts einbehalten hatte. Gespeichert seien jedoch nur Daten wie Name, Geburtsdatum, Anschrift, Arbeitsplatzbeschreibung und Arbeitszeiterfassung.
Der Kläger hielt dies für unzureichend und befürchtete den Missbrauch seiner Daten, da auf dem USB-Stick private Inhalte wie Fotos und Bewerbungsunterlagen gespeichert seien. Zudem äußerte er Ängste vor körperlicher Gewalt und eine starke nervliche Belastung. Als der Arbeitgeber den Forderungen nicht nachkam, erhob er Klage und verlangte zudem Ersatz eines immateriellen Schadens.
Rechtlicher Rahmen
Früher konnte eine Löschung von Abmahnungen erfolgreich nur im Rahmen eines noch existierenden Beschäftigungsverhältnisses gefordert werden. Art. 17 Abs. 1 lit. a Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verleiht betroffenen Personen jedoch das Recht, personenbezogene Daten löschen zu lassen, wenn der Zweck für deren Verarbeitung entfällt.
Bezüglich immaterieller Schäden hat der EuGH bereits einige Entscheidungen erlassen, die verdeutlichen, dass nicht jede Datenschutzverletzung auch einen solchen Schaden begründet. Anfang 2024 entschied der EuGH etwa, dass lediglich ein ungutes Gefühl wegen einer kurzen Datenweitergabe noch keinen immateriellen Schaden darstellt. Im April 2024 bestätigte der EuGH erneut, dass ein immaterieller Schaden einen konkreten, nachweisbaren Schaden erfordert.
Entscheidung der Vorinstanzen
Das Arbeitsgericht lehnte das Begehren mit Verweis auf die bisherige Rechtsprechung und ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis ab. Die Entfernung einer Abmahnung könne nur während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses verlangt werden. Auch einen Anspruch auf Schadensersatz sah es nicht.
Das Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg bestätigte jedoch, dass Beschäftigte auch nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses einen datenschutzrechtlichen Anspruch auf Löschung von Abmahnungen geltend machen können. Abmahnungen verfolgen während eines Arbeitsverhältnisses den Zweck Fehlverhalten zu rügen und als Warnung für mögliche Sanktionen zu dienen. Beide Zwecke entfallen jedoch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Auch sprach das LAG dem Kläger einen Schadenersatz von 2.500 Euro aufgrund der mangelhaften Beachtung des Auskunftsbegehren zu.
Entscheidung des BAG
Das BAG entschied nur noch über den Schadensersatz und lehnte in seiner Entscheidung (8 AZR 215/23) den Anspruch ab. Das Vorliegen eines Schadens müsse der Anspruchssteller hinreichend darlegen und beweisen. Dies habe der Kläger hier nicht getan. Allein die Tatsache, dass ein Auskunftsbegehren nicht erfüllt worden sei, reiche noch nicht aus, um einen Schaden anzunehmen. Auch eine etwaig hieraus resultierende Unsicherheit über die Datenverarbeitung genüge nicht. Daran ändere sich auch nichts, wenn die Daten im Rahmen einer rechtswidrigen Handlung erlangt worden sind. Vielmehr bedürfe es weiterer darüberhinausgehender Umstände, die einen Ersatz eines immateriellen Schadens begründen.
Fazit
Arbeitgeber sollten bei Auskunftsersuchen gemäß Art. 15 DSGVO stets sorgfältig prüfen, welche Informationen offengelegt werden müssen. Die Entscheidung des BAG zeigt jedoch auch, dass nicht jede formale Unvollständigkeit automatisch einen Schadensersatzanspruch begründet. Es liegt in der Verantwortung der Betroffenen, den entstandenen Schaden konkret darzulegen und nachzuweisen. Dies bietet Arbeitgebern mehr Rechtssicherheit, unterstreicht jedoch auch die Bedeutung einer transparenten und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung, um Konflikte zu vermeiden.