EuGH: Kurze Datenweitergabe begründet keinen Schaden

30. Januar 2024

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) verschärft die Anforderungen an immaterielle Schadensersatzansprüche bei Datenschutzverstößen weiter. Im vorliegenden Fall erklärt er mit Urteil vom 25.01.2024 (C-687/21), dass für einen Schadensersatz allein ein ungutes Gefühl nicht reicht. Insofern begründet eine nur kurze Datenweitergabe nach Ansicht des EuGH keinen Schaden.

Der Fall bei Saturn

Ein Kunde hatte sich bei Saturn vorgedrängelt. Deswegen erhielt er versehentlich ein Gerät, dass eigentlich für einen andere Kunden bestimmt war. Mit dem Gerät gab der Saturn-Mitarbeiter auch persönliche Kauf- und Kreditdaten des „wahren“ Käufers, wie Namen, Anschrift, Arbeitgeber und Einkünfte, weiter. Der Irrtum viel schnell auf, weshalb der eigentliche Käufer schon nach einer halben Stunde das Gerät inklusive sämtlicher Unterlagen zurückbekam.

Klage vor dem Amtsgericht Hagen

Trotzdem forderte der Kunde Schadensersatz nach Art. 82 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Hierbei beruft sich der Kläger auf einen immateriellen Schaden, der ihm aufgrund eines Kontrollverlusts über die personenbezogenen Daten entstanden sei. Infolgedessen wandte sich das Amtsgericht Hagen mit dem Vorabentscheidungsverfahren an den EuGH.

EuGH-Urteil: Kein immaterieller Schaden ohne nachweisbaren Schaden

Wie kürzlich auch das ArbG und das LAG, betont der EuGH, dass neben einem Verstoß gegen die DSGVO auch ein tatsächlicher Schaden nachzuweisen ist. Das gelte auch im Fall des immateriellen Schadensersatzes. Dabei reicht das bloße Risiko einer rechtswidrigen Datenverwendung nicht aus. Das gelte insbesondere, wenn die Daten vom Dritten „erwiesenermaßen nicht zur Kenntnis genommen“ wurden. Zwar könne bei Angst vor einem Datenmissbrauch ein Anspruch entstehen, allerdings müsse diese tatsächlich erlitten und bewiesen werden.

Fazit

Der EuGH stellt fest, dass hier eine nur kurze Datenweitergabe noch keinen Schaden begründet. Das Urteil gliedert sich ein, in eine Reihe von Entscheidungen über einen restriktiveren Umgang mit immateriellen Schadensersatzansprüchen. Diese Erhöhung der Hürden könnten missbräuchliche Massenklagen effektiv verhindern und für mehr Rechtssicherheit sorgen, was aus Unternehmenssicht positiv zu bewerten ist. Der EuGH stellt fest, was eigentlich offensichtlich ist: Auch ein immaterieller Schadensersatz kann nur bei einem konkreten Schaden vorliegen und das ist bei einem bloßen unguten Gefühl nicht der Fall.

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