Auskunftsanspruch bei Arztwechsel
Eine Initiative des Landesbauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz „Mit Sicherheit gut behandelt“ bietet monatliche Praxistipps, um Fachkräfte im Gesundheitswesen bei der Umsetzung datenschutzrechtlicher Vorgaben zu unterstützen. Die ersten Beiträge von Januar und Februar 2025 widmen sich dem Auskunftsanspruch nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), insbesondere bei einem Arztwechsel durch den Patienten. Dies haben wir zum Anlass genommen für Sie alles wichtige zum Auskunftsrecht im Praxisalltag zusammenzufassen.
Datenschutzrechtliches Auskunftsrecht
Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ist ein zentraler Eckpfeiler des Datenschutzes. Es ermöglicht Individuen, Einblick in die Verarbeitung ihrer Daten zu erhalten und gegebenenfalls Korrekturen oder Löschungen zu fordern. Bei Missachtungen verhängen europäische Datenschutzbehörde regelmäßig empfindliche Bußgelder. Die Anfang des Jahres veröffentlichten Ergebnisse eines Evaluierungsprozesses des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) haben gezeigt, dass Verantwortliche weiterhin regelmäßig mit der ordnungsgemäßen Befriedigung des Auskunftsrechts zu kämpfen haben.
Recht auf Einsicht in die Patientenakte
Der Auskunftsanspruch bietet Betroffene das Recht, Auskunft darüber zu erhalten, ob und in welchem Umfang Verantwortliche ihre personenbezogenen Daten verarbeiten. Patienten können daher Einblick in ihre Behandlungsdokumentation verlangen. Dieses Recht besteht auch, wenn sie sich nicht explizit auf die DSGVO berufen zu müssen. Die Verantwortlichen, die den Auskunftsanspruch erfüllen müssen, sind dann häufig die Praxisinhaber oder -leiter.
Bereitstellung der Behandlungsunterlagen
Die Auskunftspflicht umfasst nicht nur die Information darüber, ob die Arztpraxis Daten verarbeitet, sondern auch die Bereitstellung einer Kopie der gesamten Patientenakte. Dazu zählen beispielsweise Diagnosen, verschriebene Medikamente oder Untersuchungsergebnisse. Die Daten sind in einer verständlichen und zugänglichen Form zur Verfügung zu stellen, entweder in Papierform oder auf elektronischem Weg. Letzteres greift insbesondere, wenn der Patient die Anfrage elektronisch gestellt hat und nicht eine andere Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht hat.
Die erste Kopie der Akte muss kostenlos bereitgestellt werden und sollte in der Regel innerhalb eines Monats erfolgen. Für weitere Kopien kann eine angemessene Gebühr verlangt werden. Einschränkungen bestehen, wenn berechtigte Interessen Dritter betroffen sind oder berufsrechtliche Vorgaben bestimmte Inhalte ausschließen. In solchen Fällen können Schwärzungen helfen.
Patientenrechte beim Wechsel der Arztpraxis
Ein häufiger Anwendungsfall des Auskunftsrechts ist der Wechsel zu einer anderen Arztpraxis. Gerade in dieser Situation haben Patienten ein starkes Interesse daran, ihre bisherigen Behandlungsunterlagen zu erhalten. Nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen besteht auch hier ein klarer Anspruch auf Bereitstellung der relevanten Dokumente.
Zusätzlich fordern berufsrechtliche Vorschriften eine kooperative Zusammenarbeit unter Medizinern, um einen einfachen Übergang der Behandlung zu ermöglichen. Auch hier gilt, dass Verantwortliche die Daten innerhalb eines Monats zur Verfügung stellen sollten und für die erste Kopie keine Kosten entstehen dürfen.
Fazit
Ein Auskunftsanspruch von Patienten bei einem Arztwechsel kann für viele Praxen lästig sein. Die Initiative “Mit Sicherheit gut behandelt” bietet hier wertvolle Anleitungen zur praktischen Umsetzung von Datenschutzregelungen. Gerade für Arzt- und Psychotherapiepraxen ist es essenziell, die datenschutzrechtlichen Vorgaben nicht nur einzuhalten, sondern auch in den Praxisalltag zu integrieren. Ein sorgsamer Umgang mit personenbezogenen Informationen stärkt nicht nur den Datenschutz, sondern auch das Vertrauen der Patienten in die medizinische Versorgung.