Körpernah getragene Kameras oder besser bekannt als Bodycams werden längst nicht mehr nur von Polizeibehörden eingesetzt, sondern zunehmend auch in kommunalen Ordnungsdiensten, im ÖPNV oder im Sicherheitsgewerbe. Datenschutzrechtlich sind Bodycams besonders problematisch, weil sie typischerweise Bild- und häufig auch Tonaufnahmen in dynamischen Situationen erzeugen – oft in der Öffentlichkeit und regelmäßig unter Mitaufnahme unbeteiligter Personen. Genau dieser Schwierigkeit nimmt sich das Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom 18. Dezember 2025 an und beantwortet die Fragen: Welche Informationspflichten gelten bei dem Einsatz von Bodycams und wie sind diese praktisch umsetzbar?
Bodycams und Datenschutz
Aufnahmen von Personen inklusive Gesicht, Stimme und deren Verhalten enthalten regelmäßig personenbezogene Daten. Der Einsatz von Bodycams birgt zusätzlich die Schwierigkeit, dass Betroffene oft nicht mit dem Einverständnis in die Datenverarbeitung rechnen und die Erhebung „im Vorbeigehen“ erfolgt. Das Transparenzprinzip der DSGVO verlangt aber, dass Betroffene über Existenz, Zwecke und Rahmenbedingungen der Verarbeitung informiert werden. Der EuGH verweist hierzu ausdrücklich auf die Grundidee der fairen und transparenten Verarbeitung in den Erwägungsgründen 60 und 61 der DSGVO.
Ausgangsrechtstreit
Der Entscheidung des EuGH (C‑422/24) lag der Einsatz von Bodycams durch ein öffentliches Verkehrsunternehmen in Stockholm zugrunde. Seit Dezember 2018 wurden Fahrscheinkontrolleure in öffentlichen Verkehrsmitteln mit Bodycams ausgestattet, um Bedrohungssituationen zu verhindern bzw. zu dokumentieren sowie Fahrgäste ohne gültigen Fahrschein zu identifizieren. Die schwedische Datenschutzaufsichtsbehörde verhängte im Juni 2021 ein Bußgeld in Höhe von rund 355.000 Euro, da das Verkehrsunternehmen die Fahrgäste nicht gemäß Art. 13 DSGVO über die Datenverarbeitung informiert hatte. In dem anschließenden gerichtlichen Verfahren vertrat das Unternehmen die Auffassung, es handele sich um eine Datenerhebung im Sinne von Art. 14 DSGVO, sodass eine Information – unter Berufung auf die Ausnahme des Art. 14 Abs. 5 lit. b DSGVO – entbehrlich sei. Diese Frage legte das oberste Verwaltungsgericht Schwedens schließlich dem EuGH zur Klärung vor.
Kernfragen der Entscheidung des EuGH:
1) Ist Art. 13 oder Art. 14 DSGVO einschlägige Rechtsgrundlage für die Informationspflicht bei Einsatz von Bodycams?
Art. 13 DSGVO legt den Rechtsrahmen für die Fälle fest, in denen der Verantwortliche personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhebt. Demgegenüber betrifft Art. 14 DSGVO Informationspflichten des Verantwortlichen, wenn personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person selbst erhoben wurden, sondern aus anderen Quellen stammen.
Der EuGH ordnet die Erhebung über Bodycams (jedenfalls im typischen Einsatzszenario „Filmen der anwesenden Person“) als Datenerhebung „bei der betroffenen Person“ ein. Damit ist Art. 13 DSGVO der maßgebliche Prüfmaßstab für die Informationspflicht, nicht Art. 14 DSGVO.
Das bedeutet, für die Aufzeichnung durch Bodycams Verantwortliche können sich gerade nicht darauf berufen, sie „hätten die Daten nicht direkt bei der Person erhoben“, weil die betroffene Person ihre Daten bei der Aufzeichnung weder wissentlich preisgegeben noch eine relevante Handlung vorgenommen hat. Die Daten werden nach Auffassung des EUGH auch in der streitgegenständlichen Konstellation nämlich gleichwohl unmittelbar von der betroffenen Person selbst erlangt. Entscheidend ist nach Auslegung des Gerichts, dass die Daten durch Beobachtung bzw. Erfassung der Person in der Situation entstehen. Art. 13 DSGVO verlangt gerade keine Kenntnis von der Erhebung oder eine besondere Handlung bei der Erhebung von der betroffenen Person.
2) Zu welchem Zeitpunkt hat die Information zu Erfolgen?
Art. 13 Abs. 1 DSGVO verlangt – Im Unterschied zu Art. 14 DSGVO – die Information „zum Zeitpunkt der Erhebung“. Der EuGH stellt klar, dass dieses Timing gerade bei Bodycams ernst zu nehmen ist: Betroffene sollen möglichst früh verstehen können, dass gefilmt wird und zu welchem Zweck. Eine andere Auslegung gefährde das Ziel der DSGVO, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundfreiheiten und der Grundrechte natürlicher Personen zu gewährleisten und könne zu einer unbemerkten Datenerfassung und damit zu verdeckten Überwachungspraktiken führen. In der Konsequenz hat dies zur Folge, dass eine reine „Nachinformation“, erst später auf Anfrage, regelmäßig nicht genügt.
3) Wie ist zu informieren?
Der EuGH verweist auf die Leitlinien 3/2019 des Europäischen Datenschutzausschusses zur Videoüberwachung: Dem Zweck der Informationspflichten steht nach dem Urteil nicht entgegen, diese in einem gestuften Informationsmodell zu erfüllen. Danach können betroffene Personen zunächst über die wesentlichen Kerninformationen (etwa durch ein gut sichtbares Hinweisschild an der Uniform oder Umgebung) aufgeklärt werden, während die weitergehenden Pflichtangaben nach Art. 13 DSGVO ergänzend an einem leicht zugänglichen Ort in vollständiger Form bereitgestellt werden. Die Vollinformation ist demnach über einen gut auffindbaren Kanal, z. B. über URL/QR-Code, Aushang oder Online-Datenschutzhinweise möglich. Der EuGH bezieht sich in diesem Zusammenhang auch auf Erwägungsgrund 60 DSGVO, der ausdrücklich die Möglichkeit standardisierter Bildsymbole erwähnt, um schnell einen Überblick zu geben.
4) Bedarf die „Pflicht zur Information“ einer zusätzlichen nationalen Rechtsgrundlage?
Der EuGH betont den Charakter der DSGVO als unmittelbar geltendes Recht. Die Informationspflicht aus Art. 13 DSGVO gilt kraft Gesetzes, sie hängt nicht davon ab, ob ein Mitgliedstaat dazu noch eine besondere (zusätzliche) Rechtsgrundlage schafft.
Fazit
Mit dem Urteil bestätigt der Gerichtshof im Kern eine Linie, die das Datenschutzrecht bereits seit Jahren prägt: Der Einsatz von Bodycams ist mit (erheblichen) Grundrechtseingriffen verbunden und daher nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Die Diskussionen um die Cloud-Speicherung von Bodycam-Daten oder um Pre-Recording-Funktionen haben bereits in der Vergangenheit gezeigt, dass die datenschutzrechtlichen Risiken nicht allein in der Aufnahme selbst liegen, sondern ebenso in den vor- und nachgelagerten Pflichten, etwa im Hinblick auf Verarbeitung, Speicherung und den Zugriffsmöglichkeiten. Das EuGH-Urteil vom 18.12.2025 fügt sich in diese Linie ein, indem es die (vorgelagerten) Informationspflichten nach der DSGVO ausdrücklich betont.
Deutlich wird damit, dass Bodycam-Konzepte ganzheitlich gedacht werden müssen. Neben einer tragfähigen Rechtsgrundlage und möglichst kurzen Löschfristen sind sichtbare, verständliche und mehrstufige Datenschutzhinweise unverzichtbar. Klare Hinweisschilder, ergänzende Online-Informationen sowie ein sauberes Rollen- und Zugriffskonzept sind nach der DSGVO zwingende Bestandteile eines datenschutzkonformen Bodycam-Einsatzes.
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