Der Bundestag hat am 4. März 2026 erstmals einen Gesetzentwurf zur Reform des Produkthaftungsgesetzes beraten. Mit diesem soll die europäische Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 in deutsches Recht umgesetzt werden.
Die Reform erfolgt vor dem Hintergrund regulatorischer Entwicklungen im Bereich künstlicher Intelligenz. Nachdem die Europäische Kommission im Jahr 2025 den Vorschlag für eine eigenständige KI-Haftungsrichtlinie zurückgezogen hat, gewinnt die Anpassung der Produkthaftung zunehmend an Bedeutung.
Die Reform steht damit zugleich im Kontext der Weiterentwicklung bestehender Haftungsregime auf europäischer Ebene.
Hintergrund: Fehlende KI-Haftungsrichtlinie und bestehende Defizite
Die ursprünglich geplante KI-Haftungsrichtlinie wurde von der Europäischen Kommission nicht weiterverfolgt, da eine politische Einigung nicht absehbar war.
In der rechtlichen Diskussion wird darauf hingewiesen, dass insbesondere Schwierigkeiten bei der Beweisführung sowie bei der Identifikation verantwortlicher Akteure bestehen.
Vor diesem Hintergrund besteht ein Bedarf an Anpassungen, um den Besonderheiten KI-basierter Systeme Rechnung zu tragen. Die Diskussion um eine eigenständige KI-Haftung verdeutlicht zugleich die Herausforderungen, die sich aus dem Einsatz komplexer, datengetriebener Systeme ergeben.
Erweiterung des Produkthaftungsrechts auf digitale Produkte
Die Reform des Produkthaftungsgesetzes erweitert den Anwendungsbereich des Haftungsrechts. Künftig sollen ausdrücklich auch Software und KI-gesteuerte Produkte erfasst werden. Damit setzt der Gesetzgeber zentrale Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/2853 um.
Zugleich berücksichtigt die Erweiterung, dass auch digitale Produkte Schäden verursachen können. Gleichzeitig wird das Haftungsrecht an technologische Entwicklungen angepasst, die bei Erlass des bisherigen Produkthaftungsgesetzes im Jahr 1989 noch keine Rolle spielten. Die Einbeziehung digitaler Produkte entspricht damit der zunehmenden Bedeutung immaterieller Komponenten in modernen Produkten.
Ausweitung der Haftung und prozessuale Erleichterungen
Neben der Erweiterung des Produktbegriffs sollen auch Fulfilment-Dienstleister künftig in die Haftung einbezogen werden. Dies entspricht den veränderten Strukturen moderner Lieferketten und Vertriebsmodelle. Darüber hinaus sieht die Reform eine Beweislastumkehr sowie Offenlegungspflichten für Hersteller vor. Diese Maßnahmen sollen die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtern.
Vergleichbare Regelungen zu Beweiserleichterungen und Auskunftsansprüchen waren auch im Rahmen der KI-Haftungsrichtlinie vorgesehen.
Die nun geplanten Regelungen im Produkthaftungsrecht greifen damit Ansätze auf, die auch im Zusammenhang mit der KI-Haftungsrichtlinie diskutiert wurden. Dadurch werden bestehende Instrumente weiterentwickelt und auf neue technische Kontexte angewendet.
Anpassung an Digitalisierung und globale Wertschöpfungsketten
Die Reform verfolgt das Ziel, das Haftungsrecht an aktuelle Entwicklungen wie Digitalisierung, Kreislaufwirtschaft und globale Wertschöpfungsketten anzupassen. Diese Zielsetzung ergibt sich sowohl aus den europäischen Vorgaben als auch aus dem nationalen Gesetzgebungsverfahren.
Durch die Einbeziehung digitaler Produkte sowie durch verfahrensrechtliche Anpassungen wird das Produkthaftungsrecht weiterentwickelt, ohne dass ein eigenständiges Haftungsregime für KI geschaffen wird. Die Reform trägt damit den veränderten wirtschaftlichen und technologischen Rahmenbedingungen Rechnung.
Fazit
Die geplante Reform des Produkthaftungsgesetzes stellt die erste grundlegende Überarbeitung seit 1989 dar und setzt die europäische Richtlinie (EU) 2024/2853 um.
Damit verändern sich die rechtlichen Rahmenbedingungen insbesondere für digitale Produkte und komplexe Lieferketten. Zugleich wird deutlich, dass Anpassungen des bestehenden Haftungsrechts derzeit den zentralen Ansatz im Umgang mit haftungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit KI darstellen.
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