Die Energiewende bringt nicht nur technische und infrastrukturelle Herausforderungen mit sich, es entstehen auch rechtlich neue Spannungsfelder. Ein besonders praxisrelevantes Beispiel ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen Projektentwickler Zugriff auf Eigentümerdaten von Grundstücken erhalten dürfen, um Windenergie- oder Solaranlagen zu realisieren. Der aktuelle Tätigkeitsbericht des Sächsischen Datenschutzbeauftragten greift genau dieses Thema auf und beleuchtet die rechtlichen Grenzen der Datenweitergabe durch Vermessungsbehörden.
Datenbereitstellung für Projektentwickler
Projektfirmen, die Wind- oder Solaranlagen planen, sind darauf angewiesen, frühzeitig mit Grundstückseigentümern in Kontakt zu treten. Ohne entsprechende Flächen lassen sich Vorhaben nicht umsetzen.
Die Sächsischen Datenschutz‑ und Transparenzbeauftragten (SDTB) hatte sich 2025 daher mit Fällen zu befassen, in denen öffentliche Stellen (insbesondere Vermessungs‑ und Katasterbehörden) Eigentümerdaten (z. B. Name, Anschrift, Flurstückszuordnung) aus Liegenschaftskataster‑ bzw. Vermessungsdaten für die Planung von Windenergie‑ und Solaranlagen an Projektträger oder Dritte weitergeben sollten bzw. bereits weitergegeben hatten. Dabei ging es insbesondere um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Datenübermittlung datenschutzrechtlich zulässig ist.
Hierzu regelt in Sachen § 11 Abs. 2 Satz 4 SächsVermKatG, dass Vermessungsbehörden Daten an Dritte wie Projektträger nur dann bereitgestellt werden dürfen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht und offenkundig schutzwürdige Interessen Betroffener nicht entgegenstehen.
Wie ist „berechtigtes Interesse“ zu verstehen?
Eine Auslegung des Begriffs des „berechtigten Interesses“ stellt nach dem Ergebnis des Tätigkeitsberichts der SDTB dabei eine fachrechtliche Frage dar und nicht ausschließlich eine datenschutzrechtliche. Dennoch sei in jedem Fall zu berücksichtigen, „dass es sich bei § 11 Abs. 2 Satz 4 SächsVermKatG um eine Schranke des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung handelt, die den Grundsätzen der Bestimmtheit und der Verhältnismäßigkeit sowohl in der Auslegung als auch in der Anwendung in jedem Fall genügen müsse.“
Ob ein berechtigtes Interesse vorliegt, bestimmt sich folglich zunächst nach dem Zweck und der Systematik des SächsVermKatG selbst. Die DSGVO tritt nur ergänzend hinzu, ersetzt aber nicht die fachgesetzliche Bewertung.
Wann liegt ein „berechtigtes Interesse“ vor?
Nach der Einschätzung der SDTB ist ein berechtigtes Interesse in der Regel dann gegeben, wenn Projektentwickler konkrete und ernsthafte Planungen für Energieanlagen verfolgen. Dies ergibt sich laut des Tätigkeitsberichtes aus verschiedenen (verwaltungs)gerichtlichen Entscheidungen und in der Gesamtschau mit § 2 EEG. Hieraus lasse sich nämlich ein Vorrang der erneuerbaren Energien gegenüber anderen öffentlichen Interessen herleiten lässt.
Hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Verhältnismäßigkeit weißt die SDTB jedoch darauf hin, dass hier eine Abwägung mit grundrechtlich garantierten Rechten von Privatpersonen stattzufinden habe und aus § 2 EEG daher kein datenschutzrechtlicher Vorrang folgt.
Weiter führt die SDTB jedoch aus, dass Strom für die Funktionalität von
Wirtschaft und Verwaltung essenziell und der Ausbau der Gewinnung von erneuerbaren Energien sichert die Versorgung der Bevölkerung. Hinzu komme ein eigenes wirtschaftliches Interesse der betroffenen Eigentümer an der Nutzung des entsprechenden Grundstückes. Sodass im Ergebnis die Interessen des Eigentümers in der Regel einer Datenbereitstellung nicht entgegenstünde.
Tätigkeitsbericht der SDTB 2025
Der Tätigkeitsbericht ist kein politisches Positionspapier, sondern eine aufsichtsrechtliche Bestandsaufnahme, der zu einer Vielzahl von aktuellen datenschutzrechtlichen Problematiken Stellung nimmt. Er kombiniert Statistik, Fallpraxis und norminterpretierende Hinweise zur DSGVO. Die Frage nach der Bereitstellung von Eigentümerdaten aus dem amtlichen Vermessungswesen ist dabei kein Sonderfall, sondern steht exemplarisch für Anwendungsprobleme staatlicher Datenbereitstellung im Zuge von (politischen) Projekten und den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Datenverarbeitung.
Fazit
Die Energiewende soll nicht an fehlenden Datenzugängen scheitern, rechtfertigt aber auch keinen unbegrenzten Zugriff auf personenbezogene Informationen. Der richtige Ausgleich liegt in einer sorgfältigen, nachvollziehbaren und rechtlich fundierten Interessenabwägung des Einzelfalls. Für Projektentwickler bedeutet dies, dass sie ihre Anfragen gut begründen und dokumentieren sollten. Je konkreter das Vorhaben, desto eher wird ein berechtigtes Interesse zu bejahen sein.
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