Medienprivileg lässt den Grundsatz der Datenminimierung unberührt

Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken unterliegt in Österreich dem Medienprivileg nach § 9 DSG.

Die österreichische Datenschutzbehörde (DSB) hat mit ihrer Entscheidung vom 16. September 2026 festgestellt, dass das Medienprivileg für journalistische Verarbeitungen zwar einen eigenständigen datenschutzrechtlichen Rechtsrahmen darstellt, die Grundsätze des Art. 5 DSGVO nicht uneingeschränkt entfallen lässt.

Gegenstand des Verfahrens war die Veröffentlichung von Auszügen aus einer strafgerichtlichen Entscheidung auf drei öffentlich zugänglichen Social-Media-Profilen eines Journalisten. Der Name eines Angeklagten war in dem veröffentlichten Dokument nur teilweise geschwärzt und an anderer Stelle weiterhin lesbar. Die österreichische DSB wertete dies als Verstoß gegen den Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO.

Medienprivileg als eigenständige Rechtsgrundlage

Nach Erkenntnissen der DSB erfolgte die Veröffentlichung zu journalistischen Zwecken. Maßgeblich war insbesondere, dass der Verantwortliche die gerichtliche Entscheidung nicht lediglich unverändert bereitstellte, sondern sie mit einem eigenen Titel und einer inhaltlichen Einordnung versah, einzelne Passagen auswählte und teilweise schwärzte.

Die Verarbeitung fiel damit in den Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG) in Verbindung mit Art. 85 DSGVO. Die DSB stellt ausdrücklich fest, dass § 9 Abs. 1 DSG für die erfasste journalistische Tätigkeit eine eigenständige Rechtsgrundlage darstellt. Einer zusätzlichen Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO bedurfte es daher nicht. Dies gilt auch für personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne des Art. 10 DSGVO.

Datenminimierung bleibt uneingeschränkt anwendbar

Das Medienprivileg befreit jedoch nicht von der Einhaltung des Grundsatzes der Datenminimierung. § 9 Abs. 1 DSG enthält insoweit keine Ausnahme von Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO. Auch bei journalistischen Verarbeitungen ist daher zu prüfen, ob die konkret veröffentlichten personenbezogenen Daten für den verfolgten journalistischen Zweck erforderlich sind.

Nach Ansicht der DSB war die Offenlegung der Identität des Angeklagten hierfür nicht notwendig. Gegenstand der Berichterstattung war die Prozessführung eines Rechtsanwalts sowie der Ausgang des betreffenden Verfahrens. Die Identität des Angeklagten trug weder zum Verständnis der gerichtlichen Entscheidung noch zur Einordnung der vom Journalisten thematisierten Prozessführung bei.

Eine vollständige Schwärzung des Namens hätte den journalistischen Zweck nach Auffassung der Behörde in gleicher Weise erreicht. Angaben zum Gericht, zur Geschäftszahl, zum Entscheidungsdatum, zur Verfahrensart und zu den maßgeblichen Entscheidungsgründen hätten ausgereicht, um den Inhalt der Entscheidung nachvollziehbar darzustellen.

Nachträgliche Zustimmung ohne Rückwirkung

Die DSB ordnete zudem die Informationen über die Stellung als Angeklagter als personenbezogene Daten im Sinne des Art. 10 DSGVO ein. Dies setzt nicht voraus, dass die Begehung einer Straftat tatsächlich festgestellt wurde.

Die erst nachträglich eingeholte Zustimmung des Betroffenen konnte den bereits verwirklichten Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO nicht rückwirkend beseitigen. Sie war jedoch bei der Auswahl der aufsichtsbehördlichen Maßnahme zu berücksichtigen. Die DSB sah deshalb von einer Geldbuße ab und erteilte eine Verwarnung nach Art. 58 Abs. 2 lit. b DSGVO.

Fazit

Die Entscheidung verdeutlicht, dass das Medienprivileg die journalistische Datenverarbeitung zwar privilegiert, den Grundsatz der Datenminimierung jedoch unberührt lässt.

Vor der Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen ist daher zu prüfen, ob die Identifizierung betroffener Personen für den konkreten journalistischen Zweck erforderlich ist. Ist derselbe Informationszweck durch eine anonymisierte Fassung erreichbar, spricht Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO für die weniger eingriffsintensive Veröffentlichung.

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