Videoüberwachung im Fitnessstudio ist für Betreiber zunehmend relevant. Gerade bei langen Öffnungszeiten oder personallosen Studios sollen Kameras Diebstahl, Vandalismus oder unberechtigte Zutritte verhindern. Gleichzeitig befinden sich Mitglieder beim Training in einer Freizeitsituation, in der eine dauerhafte Beobachtung erheblich in ihre Privatsphäre eingreifen kann.
Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat deshalb eine neue Orientierungshilfe veröffentlicht. Sie zeigt, wann Kameras im Fitnessstudio eingesetzt werden können und in welchen Bereichen die Interessen der Trainierenden überwiegen.
Videoüberwachung braucht einen konkreten Zweck
Für private Fitnessstudiobetreiber kommt als Rechtsgrundlage insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. f Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Betracht. Danach muss zunächst ein berechtigtes Interesse bestehen.
Denkbare Zwecke sind beispielsweise der Schutz vor Diebstahl oder Sachbeschädigung sowie die Kontrolle unberechtigter Zutritte. Ein allgemeines Sicherheitsgefühl oder der Wunsch, das Studio möglichst umfassend zu überwachen, genügt dagegen nicht.
Zusätzlich muss die Videoüberwachung tatsächlich erforderlich sein. Betreiber müssen deshalb prüfen, ob weniger eingriffsintensive Maßnahmen denselben Zweck erreichen können. Je nach Situation kommen beispielsweise Zugangskontrollen, bauliche Maßnahmen oder eine zeitliche Begrenzung der Überwachung in Betracht.
Eingangsbereiche können eher überwacht werden
Im Eingangsbereich kann eine Videoüberwachung im Fitnessstudio eher gerechtfertigt sein. Hier können insbesondere unberechtigte Zutritte oder konkrete Sicherheitsvorfälle eine Rolle spielen.
Auch hier gilt jedoch: Die Kamera darf nicht mehr erfassen, als für den festgelegten Zweck notwendig ist. Eine Überwachung des Eingangs rechtfertigt deshalb nicht automatisch die Aufzeichnung angrenzender Aufenthalts- oder Trainingsbereiche.
Gerade bei personallosen Studios müssen Betreiber ihren Überwachungsbereich genau festlegen. Der Verzicht auf Personal führt nicht automatisch dazu, dass eine umfassendere Videoüberwachung zulässig wird.
Trainingsflächen sind besonders sensibel
Deutlich strengere Anforderungen gelten auf Trainingsflächen. Mitglieder verbringen dort teilweise längere Zeit, bewegen sich körperlich und erwarten grundsätzlich, ihrer sportlichen Betätigung unbeobachtet nachgehen zu können.
Eine flächendeckende oder dauerhafte Überwachung der gesamten Trainingsfläche ist deshalb besonders problematisch. Soll beispielsweise der Diebstahl von Hanteln verhindert werden, ist zu prüfen, ob lediglich der konkrete Aufbewahrungsbereich überwacht werden kann.
Damit folgt die DSK dem Grundsatz der Datenminimierung: Kameras dürfen nicht allein aus Bequemlichkeit einen deutlich größeren Bereich erfassen, als zur Erreichung des konkreten Zwecks erforderlich ist.
Umkleiden, Duschen und Toiletten sind tabu
Besonders eindeutig ist die Bewertung bei Bereichen, in denen die Intimsphäre betroffen ist. In Umkleiden, Duschen und Toiletten kommt eine Videoüberwachung grundsätzlich nicht in Betracht.
Auch angrenzende Erholungs-, Wellness- oder Aufenthaltsbereiche verlangen eine besonders sorgfältige Interessenabwägung. Je stärker der Bereich der Erholung, persönlichen Entfaltung oder Intimsphäre dient, desto schwerer wiegt der Eingriff durch eine Kamera.
Der Schutz vor Diebstahl oder Sachbeschädigung rechtfertigt daher nicht automatisch die Überwachung sämtlicher Studiobereiche.
Personallose Studios sind kein Freifahrtschein
Die neue Orientierungshilfe gewinnt gerade durch den Trend zu 24/7- und personallosen Fitnessstudios an Bedeutung.
Fehlendes Personal kann zwar die Sicherheitsorganisation eines Studios verändern. Daraus folgt aber nicht, dass Kameras menschliche Aufsicht uneingeschränkt ersetzen dürfen. Auch bei einem automatisierten Studiokonzept müssen Erforderlichkeit und Interessenabwägung für jeden überwachten Bereich geprüft werden.
Betreiber sollten deshalb dokumentieren, weshalb gerade eine Videoüberwachung notwendig ist und welche Alternativen zuvor geprüft wurden.
Aufzeichnungen müssen transparent und begrenzt bleiben
Wer Kameras einsetzt, muss Mitglieder bereits vor Betreten des überwachten Bereichs transparent informieren. Erforderlich sind insbesondere Hinweise auf die Videoüberwachung, den Verantwortlichen, den Zweck und die Rechtsgrundlage.
Auch gespeicherte Aufnahmen dürfen nicht unbegrenzt aufbewahrt werden. Sobald sie für den festgelegten Zweck nicht mehr erforderlich sind, müssen sie gelöscht werden. Eine längere Speicherung benötigt eine konkrete Begründung.
Zugriffe auf die Aufzeichnungen sollten außerdem auf diejenigen Personen beschränkt bleiben, die diese für den festgelegten Zweck tatsächlich benötigen.
Fazit
Die neue DSK-Orientierungshilfe zeigt: Videoüberwachung im Fitnessstudio ist weder generell verboten noch pauschal erlaubt. Entscheidend sind der konkrete Zweck, die Erforderlichkeit und die Interessen der betroffenen Personen.
Während Kameras im Eingangsbereich unter bestimmten Voraussetzungen vertretbar sein können, sind Trainingsflächen deutlich sensibler. Umkleiden, Duschen und Toiletten bleiben tabu.
Gerade Betreiber personalloser Studios sollten ihre bestehenden Kameras deshalb nicht allein technisch, sondern auch datenschutzrechtlich überprüfen. Entscheidend ist nicht, was mit moderner Videotechnik möglich ist, sondern was für den konkreten Zweck tatsächlich erforderlich und verhältnismäßig ist.
Bereit, die Verantwortung an einen externen Datenschutzbeauftragten zu übergeben?
Kontaktieren Sie uns noch heute, um zu erfahren, wie wir Ihr Unternehmen in Fragen des Datenschutzes und der Datenschutz-Compliance unterstützen können.










