EuGH: Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung ungültig

10. April 2014

Der europäische Gerichtshof hat die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten (RL 2006/24/EG) für rückwirkend ungültig erklärt, weil sie einen Eingriff von großem Ausmaß und besonderer Schwere in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten beinhaltet, der die Grenze des absolut Notwendige überschreitet.

Die Richtlinie erlaubte es ohne konkreten Verdacht auf strafbare Handlungen die Verbindungsdaten der Nutzer von Telekommunikation, Internet und Mobilfunk zu speichern und den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu stellen. Der EuGH begründete sein Urteil damit, dass aus der Gesamtheit der Verbindungsdaten „sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der Personen, deren Daten auf Vorrat gespeichert werden, gezogen werden [können], etwa auf Gewohnheiten des täglichen Lebens, ständige oder vorübergehende Aufenthaltsorte, tägliche oder in anderem Rhythmus erfolgende Ortsveränderungen, ausgeübte Tätigkeiten, soziale Beziehungen und das soziale Umfeld.“ Bei den Nutzern könne dadurch das Gefühl entstehen, ständig überwacht zu werden.

Zwar sei die Vorratsdatenspeicherung nach den Vorgaben der Richtlinie nicht geeignet, den Wesensgehalt der Grundrechte aus nach Artikel 7 und 8 der EU-Grundrechtscharta anzutasten, weil keine Inhalte gespeichert werden, so der EuGH. Außerdem diene sie der Bekämpfung schwere Kriminalität und damit dem Gemeinwohl. Allerdings überschreite die Richtlinie die Grenzen der Verhältnismäßigkeit. Zum einen erfolge eine anlasslose Speicherung aller Daten für mindestens sechs Monate ohne eine Einschränkung oder Ausnahme anhand des Ziels der Bekämpfung schwerer Straftaten vorzusehen oder eine Differenzierung anhand der betroffenen Datenarten vorzunehmen. Zum anderen enthalte die Richtlinie keine materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Zugang und die Nutzung der Daten durch die Behörden. Vor allem unterliege der Zugang zu den Daten keiner vorherigen gerichtlichen oder sonstigen unabhängigen Kontrolle. Darüber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie keine ausreichenden Vorgaben treffe, wie die Daten wirksam vor Missbrauchsrisiken und unberechtigten Zugriffen zu schützen seien. Außerdem sei nicht vorgesehen, dass die Daten auf Servern in Europa gelagert werden müssen, so dass die Überprüfung durch eine unabhängige Stelle nicht gewährleistet ist.

In Deutschland war das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung, das der Umsetzung der europäischen Richtlinie diente, bereits 2010 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden. Die Diskussion um eine Neuregelung wurde durch das EuGH-Urteil erneut befeuert. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Andrea Voßhoff, die das Urteil des EuGH als notwendige Klarstellung einer seit langem diskutierten Frage begrüßte, erklärte, der europäische Gesetzgeber sei am Zuge zu entscheiden, ob eine neue, gesetzeskonforme Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung entworfen werden solle. Nach Berichten des Spiegel hält Innenminister Thomas de Maizière (CDU) jedoch an einer deutschen Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung anhand der klaren Vorgaben des EuGH zur Bekämpfung “schwerster Straftaten” fest. Der Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) betone dagegen, dass mit dem Urteil des höchsten europäischen Gerichts die Grundlage für die im Koalitionsvertrag getroffene Vereinbarung über die Verabschiedung eines Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung entfallen sei.

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