Schlagwort: 303a StGB

OLG Nürnberg: Löschung von Daten durch Arbeitnehmer

26. März 2013

Das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG Nürnberg) entschied mit Beschluss vom 23.01.2013 – 1 Ws 445/12 in einem strafrechtlichen Verfahren unter anderem Folgendes:

“§ 303a StGB erfasst Daten, an denen ein unmittelbares Recht einer anderen Person auf Nutzung, Verarbeitung und Löschung besteht. Diese Datenverfügungsbefugnis steht grundsätzlich demjenigen zu, der die Speicherung der Daten unmittelbar selbst bewirkt hat. Das gilt in der Regel auch im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses bei in fremden Auftrag erstellten Daten; solange der Auftragnehmer die Daten nicht dem Auftraggeber ausgehändigt hat, besteht für den Auftraggeber außerhalb des Schutzbereiches des UWG lediglich ein Schutz aufgrund der gegenseitigen schuldrechtlichen Verpflichtungen.”

Anlass für den Beschluss war, eine Anzeige einer Arbeitgeberin (Anzeigenerstatterin), die IT-Lösungen für den Mittelstand entwickelt, erstellt und anbietet, gegen leitende Mitarbeiter. Die Mitarbeiter sollen überwiegend selbständig im Außendienst, ohne bestimmten Weisungen oder Kontrollen der Anzeigeerstatterin zu unterliegen, gearbeitet haben. Nach ihrem Ausscheiden seiene sie verdächtigt worden, sich unberechtigt Geschäftsgeheimnisse, Kundendaten und Vertragsvorlagen der Anzeigeerstatterin verschafft zu haben, um einen mit der Anzeigeerstatterin konkurrierenden Geschäftsbetrieb aufzubauen und die ihnen von der Anzeigeerstatterin zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellten Laptops zurückgegeben zu haben, nachdem sie zuvor mit einer speziellen Software alle darauf befindlichen Daten gelöscht hätten.