Schlagwort: § 32 BDSG

BAG Urteil zum Beschäftigtendatenschutz

11. August 2017

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat kürzlich ein mit Spannung erwartetes Urteil (Az.: 2 AZR 681/16) zum Beschäftigtendatenschutz gefällt.

Das BAG musste sich mit der Kündigung eines Web-Entwicklers befassen, dem wegen eines vermuteten Arbeitszeitbetrugs durch seinen Arbeitgeber gekündigt wurde.

Die Vermutung beruhte auf einer Keylogger-Software die auf dem Dienst-PC des Gekündigten installiert war und dauerhaft sämtliche Tastatureingaben aufzeichnete und in regelmäßigen Abständen Screenshots von dem Bildschirm gemacht hat. Dadurch kam nach einer Auswertung der erstellten Daten der Verdacht auf, ein Gespräch mit dem Arbeitnehmer folgte und bestätigte die Daten. Daraufhin wurde der Web-Entwickler außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt.

Gegen die auf dieser Grundlage ausgesprochene Kündigung ging der Arbeitnehmer vor Gericht. In dem Kündigungsschutzverfahren konnte der Arbeitgeber die Pflichtverletzung des Arbeitszeitbetrugs dann allerdings nicht mehr nachweisen. Das BAG erklärte die aufgezeichneten Daten von der Keylogger-Software, wegen Verstoßes gegen das Datenschutzrecht, für unverwertbar. Es liegt ein Verstoß gegen § 32 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vor. Die Software wurde ohne Verdacht auf Arbeitszeitbetrug ins Blaue hinein auf dem PC des Arbeitnehmers installiert.

Das BAG bestätigt damit die vorinstanzlichen Entscheidungen. Datenschutzwidrige Beweise sind vor den Gerichten nicht verwertbar.

Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass der Einsatz einer solchen Keylogger-Software nicht illegal ist, allerdings braucht es zumindest bereits einen begründeten Verdacht einer Straftat oder sonstigen schwerwiegenden Pflichtverletzung. Somit ist die Verwendung nur in Ausnahmefällen datenschutzrechtlich unbedenklich.