Schlagwort: BetrVG

Arbeitgeber sind für die Datenverarbeitung des Betriebsrats verantwortlich

13. Juli 2021

Am 18.06.2021 ist das Betriebsrätemodernisierungsgesetz in Kraft getreten (BGBl. 2021 I S. 1762). In dem neuen § 79a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) wird das datenschutzrechtliche Verhältnis zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber geregelt. Damit endet der lange Streit um die datenschutzrechtliche Frage, ob der Betriebsrat dem Arbeitgeber als datenschutzrechtlich Verantwortlicher zuzuordnen oder als datenschutzrechtlich eigene verantwortliche Stelle einzuordnen ist. § 79a Satz 2 BetrVG stellt nun klar:

„Soweit der Betriebsrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist der Arbeitgeber der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften.“

Die in § 78a Satz 3 BetrVG normierte, gegenseitige Unterstützungspflicht bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften beruht laut der Gesetzesbegründung auf der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit des Arbeitgebers einerseits und der innerorganisatorischen Selbständigkeit und Weisungsfreiheit des Betriebsrats andererseits. Der Betriebsrat ist danach zum Beispiel nicht verpflichtet, ein eigenes Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO) zu führen, allerdings muss das Verarbeitungsverzeichnis des Arbeitgebers auch die Verarbeitungstätigkeiten des Betriebsrats enthalten. Hierfür ist der Arbeitgeber zwingend auf die Unterstützung des Betriebsrats angewiesen. Auch bei der Erfüllung etwaiger Auskunftsansprüche (Art. 15 DSGVO) die sich auf die durch den Betriebsrat verarbeiteten Daten beziehen, ist der Arbeitgeber auf die Unterstützung des Betriebsrats angewiesen.

Gemäß der Gesetzesbegründung muss der Betriebsrat innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs auch eigenverantwortlich die Umsetzung technischer und organisatorischer Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit im Sinne der Art. 24 und 32 DSGVO sicherstellen. Hierfür hat der Arbeitgeber den Betriebsrat mit den erforderlichen Sachmitteln, wie etwa geeigneten Sicherungseinrichtungen für Unterlagen mit personenbezogenen Daten, auszustatten.

Auch wenn der neue § 78 BetrVG Unklarheiten bzgl. der Zuständigkeit für die einzuhaltenden Datenschutzmaßnahmen klärt, stehen Unternehmen und Betriebsräte weiterhin vor der Herausforderung diese innerhalb des gesetzlich abgesteckten Rahmens einvernehmlich umzusetzen. Die Festlegung und Umsetzung von entsprechenden Prozessen sind hierfür notwendig. Die Gesetzesbegründung hebt in diesem Zusammenhang auch die mögliche Inanspruchnahme der Beratung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten durch den Betriebsrat hervor.