Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt sich mit der Haftung von Cookie-Drittanbietern. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob ein Unternehmen dafür haftet, wenn von ihm bereitgestellte Cookies auf Webseiten anderer Unternehmen ohne vorherige Einwilligung der jeweiligen Nutzer auf deren Endgeräten gespeichert werden. Der BGH hat den Verhandlungstermin auf den 8. Oktober 2026 festgelegt.
Der Fall betrifft damit eine zentrale Frage beim Einsatz von Drittanbieter-Cookies: Kann nicht nur der Betreiber einer Webseite, sondern auch das hinter dem Cookie stehende Technologieunternehmen selbst in Anspruch genommen werden?
Streit um Cookies ohne vorherige Einwilligung
Bei dem Kläger handelt es sich um eine Privatperson. Die Beklagte ist ein Technologie- und Analyseunternehmen. Im März 2022 besuchte der Kläger verschiedene Webseiten.
Nach seiner Darstellung setzte die Beklagte dabei ohne seine Einwilligung Cookies auf seinen Endgeräten. Darin sieht der Kläger einen Verstoß gegen das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG), das zum damaligen Zeitpunkt noch Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) hieß.
Zwischen den Parteien ist allerdings umstritten, ob und in welchem Umfang die Beklagte tatsächlich Cookies auf den Endeinrichtungen des Klägers setzte und welchen Analysezwecken diese dienten.
Der Kläger verlangt von dem Unternehmen Unterlassung sowie einen immateriellen Schadensersatz von mindestens 1.500 Euro. Darüber hinaus möchte er feststellen lassen, dass die Beklagte für sämtliche zukünftigen materiellen Schäden haftet.
Vorinstanzen sprechen Schadensersatz zu
Vor dem Landgericht hatte der Kläger zunächst Erfolg. Das Gericht sprach ihm einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von 1.500 Euro zu.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung teilweise. Es verpflichtete die Beklagte weiterhin zur Unterlassung, reduzierte den Schadensersatz jedoch auf 100 Euro. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision vor dem BGH weiterhin das Ziel einer vollständigen Abweisung der Klage.
Nutzer müssen Cookies nicht selbst verhindern
Das Berufungsgericht beschäftigte sich auch mit der Frage, ob der Kläger überhaupt gerichtlichen Rechtsschutz beanspruchen kann.
Nach dessen Auffassung müsse sich ein Nutzer nicht darauf verweisen lassen, das Setzen von Cookies durch technische Möglichkeiten seines Internet-Browsers selbst zu verhindern. Ebenso sei der Kläger nicht verpflichtet gewesen, sich zunächst an eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden.
Damit lehnte das Gericht die Auffassung ab, dass Nutzer zunächst selbst technische Schutzmaßnahmen ergreifen oder einen anderen Rechtsweg ausschöpfen müssten.
Mehrere Klagen sind nicht automatisch rechtsmissbräuchlich
Eine weitere Frage des Verfahrens betrifft einen möglichen Rechtsmissbrauch. Der Kläger hatte auch andere Unternehmen wegen vergleichbarer Verstöße in Anspruch genommen.
Das Berufungsgericht sah darin jedoch keinen ausreichenden Grund, die Klage als rechtsmissbräuchlich einzuordnen. Allein die Tatsache, dass ein Betroffener mehrere Unternehmen wegen gleichartiger Verstöße in Anspruch nimmt, lasse noch nicht darauf schließen, dass sachfremde Motive verfolgt werden.
Auch das gezielte Generieren entsprechender Verstöße sei nach Auffassung des Berufungsgerichts grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das Gericht zog dabei einen Vergleich zu einem Testkauf.
BGH entscheidet über Haftung von Cookie-Drittanbietern
Der BGH muss nun insbesondere die zentrale Haftungsfrage des Verfahrens prüfen. Dabei geht es darum, ob ein Unternehmen, das seine Cookies auf von anderen Unternehmen betriebenen Webseiten bereitstellt, selbst dafür haftet, wenn diese ohne vorherige Einwilligung auf den Endgeräten der Nutzer gespeichert werden.
Die Frage ist gerade bei Drittanbieter-Cookies relevant, weil der Betreiber der besuchten Webseite und das Unternehmen, von dem die eingesetzte Technologie stammt, nicht identisch sein müssen.
Mit seiner Revision möchte das beklagte Technologie- und Analyseunternehmen erreichen, dass die Klage vollständig abgewiesen wird.
Fazit
Der BGH wird sich am 8. Oktober 2026 mit der Haftung von Cookie-Drittanbietern befassen. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob ein Unternehmen selbst verantwortlich gemacht werden kann, wenn seine Cookies auf fremden Webseiten ohne vorherige Einwilligung der Nutzer gespeichert werden.
Zugleich betrifft das Verfahren den Rechtsschutz der Nutzer. Nach Auffassung der Vorinstanz müssen Betroffene unerwünschte Cookies weder zunächst technisch über ihren Browser verhindern noch vorrangig eine Datenschutzaufsichtsbehörde einschalten. Nun bleibt abzuwarten, wie der BGH die Haftung des Drittanbieters beurteilt.
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