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EU-Kommission: Datenschutzrechtliche Bedenken gegenüber intelligenten Stromzählern

13. Juni 2012

Die datenschutzbezüglichen Angriffspunkte werden seit Jahren immer größer, was im Wesentlichen der fortschreitenden Technik zugeschrieben wird, die sich durch Vernetzung und Kommunikationsmöglichkeiten immer häufiger von einfachen mechanischen Vorrichtungen zu interagierenden Rechnern entwickelt. Eines der neuesten Beispiele dafür dürften die von der EU-Kommission zum Einsatz in ganz Europa geplanten intelligenten Stromzähler sein.

Nachdem bereits Forscher der FH Münster im Rahmen des vom Bund geförderten Projekts DaPriM (Data Privacy Management) in Versuchen herausgefunden haben, dass es anhand sog. Smart-Meter sogar möglich sei, aufgrund des anzeigespezifischen Stromverbrauchs Rückschlüsse auf das angezeigte Fernsehbild zu ziehen, äußerste sich nun der EU-Datenschutzbeauftragte Peter Hustinx in einer Stellungnahme kritisch. Mittels intelligenter Stromzähler könne unter anderem verfolgt werden, “was die Mitglieder eines Haushaltes in ihren eigenen vier Wänden tun, ob sie im Urlaub oder auf der Arbeit sind, ob sie spezielle Geräte oder ein Babyphon benutzen und wie sie ihre Freizeit verbringen”. Diese Informationen seien potentielle Grundlagen für das Erstellen unzulässiger Marketingprofile oder für Preisdiskriminierungen. Zwar sei ein Nutzen zweifelsfrei vorhanden, gerade im Zusammenspiel mit anderen Datenquellen sei aber eine erhebliche Gefahr für Data-Mining gegeben. Hustinx befürwortet daher  einen verantwortungsvollen Umgang mit der Einrichtung der Smart-Meter. Diesen sieht er in einer nachhaltigen Koordination zwischen Mitgliedsstaaten, EU-Kommsission und der Artikel-29-Gruppe der europäischen Datenschutzbeauftragten.

Auch Hustinx Stellvertreter, Giovanni Butarelli, machte sich für eine datenschutzorientierte Einführung intelligenter Stromzähler stark. Er forderte, dass vor allem die Auswirkungen auf die Privatsphäre der Nutzer nachhaltig abgeschätzt werden sowie der Einsatz der Geräte auf freiwilliger Basis geschehen müsse. Zudem müsse eine datenschutzfreundliche Technik verwendet, das Prinzip der Datensparsamkeit geachtet und die Speicherfristen für Nutzungsdaten eindeutig festgelegt werden.