Schlagwort: Artikel-29-Gruppe
28. Oktober 2016
As Bloomber reports, the Article 29 WP will provide guidance on the GDPR soon. Isabelle Falque-Pierrotin, Chairwoman of the CNIL as well as of the Article 29 WP, acknowledged that the GDPR text is ambiguous in some aspects. Therefore, these guidelines aim at serving as an operational toolbox.
Amongst others, the guidance to the GDPR shall refer to the following aspects:
• The designation of the leading Supervisory Authority in case of complaints or in relation to other procedures. Moreover, aspects of the bilateral cooperation and competence to resolve disputes by the Supervisory Authorities and the European Data Protection Board shall be clarified.
• Guidance on the figure of Data Protection Officers is one of the priorities of the Article 29 WP, as it will play an essential role in companies on achieving GDPR compliance.
• The right to data portability has been regulated for the first time in the GDPR. This right will allow data subjects to access their data and transfer data to other data controllers, for example upon the change of telephone provider. The guidance should focus on its scope and implementation.
• The standard by which the proof of consent will take place, will have to be specified. This is especially important for small and medium-sized companies, for which a “simple pedagogical tool” will be developed.
• A formal guidance on the Privacy Shield will not take place until the EU Commission has reviewed its functioning after the first year, this is summer or early fall 2017.
At the moment, the Article 29 WP remains neutral with regard to the Brexit. However, Falque-Pierrotin remarked that the Privacy Shield may be also useful in UK regarding international data flows with the U.S.A.
Further guidance is also expected in 2017, especially regarding topics such as the EU-U.S. Privacy Shield and the implication of the Brexit in privacy issues.
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13. Juni 2012
Die datenschutzbezüglichen Angriffspunkte werden seit Jahren immer größer, was im Wesentlichen der fortschreitenden Technik zugeschrieben wird, die sich durch Vernetzung und Kommunikationsmöglichkeiten immer häufiger von einfachen mechanischen Vorrichtungen zu interagierenden Rechnern entwickelt. Eines der neuesten Beispiele dafür dürften die von der EU-Kommission zum Einsatz in ganz Europa geplanten intelligenten Stromzähler sein.
Nachdem bereits Forscher der FH Münster im Rahmen des vom Bund geförderten Projekts DaPriM (Data Privacy Management) in Versuchen herausgefunden haben, dass es anhand sog. Smart-Meter sogar möglich sei, aufgrund des anzeigespezifischen Stromverbrauchs Rückschlüsse auf das angezeigte Fernsehbild zu ziehen, äußerste sich nun der EU-Datenschutzbeauftragte Peter Hustinx in einer Stellungnahme kritisch. Mittels intelligenter Stromzähler könne unter anderem verfolgt werden, “was die Mitglieder eines Haushaltes in ihren eigenen vier Wänden tun, ob sie im Urlaub oder auf der Arbeit sind, ob sie spezielle Geräte oder ein Babyphon benutzen und wie sie ihre Freizeit verbringen”. Diese Informationen seien potentielle Grundlagen für das Erstellen unzulässiger Marketingprofile oder für Preisdiskriminierungen. Zwar sei ein Nutzen zweifelsfrei vorhanden, gerade im Zusammenspiel mit anderen Datenquellen sei aber eine erhebliche Gefahr für Data-Mining gegeben. Hustinx befürwortet daher einen verantwortungsvollen Umgang mit der Einrichtung der Smart-Meter. Diesen sieht er in einer nachhaltigen Koordination zwischen Mitgliedsstaaten, EU-Kommsission und der Artikel-29-Gruppe der europäischen Datenschutzbeauftragten.
Auch Hustinx Stellvertreter, Giovanni Butarelli, machte sich für eine datenschutzorientierte Einführung intelligenter Stromzähler stark. Er forderte, dass vor allem die Auswirkungen auf die Privatsphäre der Nutzer nachhaltig abgeschätzt werden sowie der Einsatz der Geräte auf freiwilliger Basis geschehen müsse. Zudem müsse eine datenschutzfreundliche Technik verwendet, das Prinzip der Datensparsamkeit geachtet und die Speicherfristen für Nutzungsdaten eindeutig festgelegt werden.
30. Mai 2012
Deutschland:
Auch wenn zwischenzeitlich sowohl vom Bundesrat, als auch von der SPD-Fraktion, ein Entwurf zur Änderung des Telemediengesetzes in den Bundestag eingebracht wurde, ist die E-Privacy Richtlinie (= Cookie-Richtlinie) in Deutschland bisher nicht umgesetzt worden, da die Vorschläge bei der schwarz-gelben Regierungsmehrheit nicht auf Zustimmung stießen. Obwohl Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren droht, da die Richtlinie bereits bis Mai letzten Jahres hätte umgesetzt sein müssen, zeichnet sich eine zeitnahe Änderung des TMG somit weiterhin nicht ab. Nichtsdestotrotz hält der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, Peter Schaar, die E-Privacy Richtlinie nach Medienberichten für unmittelbar in Deutschland anwendbar. Eine unmittelbare Anwendung von EU-Richtlinien in Mitgliedsländern, ohne die im Normalfall notwendige Umsetzung in nationales Recht, ist möglich, wenn die Umsetzungsfrist abgelaufen ist, die Richtlinie unbedingt und hinreichend bestimmt ist. Diese Vorraussetzungen sieht Schaar als gegeben an, und folgert daraus, dass die deutschen Datenschutzbehörden ihre Aufsichtsmaßnahmen direkt auf die E-Privacy Richtlinie stützen könnten.
EU:
Basierend auf den bereits skizzierten Einschätzungen ihres Vorsitzenden Jakob Kohnstamm hat auch die Artikel-29-Gruppe eigene Best Practice Empfehlungen für den datenschutzkonformen Einsatz von Cookies im Rahmen des Behavorial Targetings veröffentlicht.
UK:
Ende Mai 2012 ist eine einjährige Übergangsfrist abgelaufen, innerhalb derer das ICO (Information Commissioner’s Office) keine formalen Maßnahmen wegen Verstößen gegen die in den Data Protection Act aufgenommenen Bestimmungen der Cookie-Richtlinie ergreifen wollte. Von nun an drohen bei schweren Verstößen Strafen bis zu 500.000 £. Um solch drastische Sanktionen zu vermeiden, beantwortet das ICO die am häufigsten gestellten Fragen rund um die datenschutzkonforme Implementierung von Cookies in einem Video und stellt ausführliche Leitlinien zum Cookieeinstatz zur Verfügung. Auch die ICC (International Commerce Chamber) hält eigene Informationsmaterialien zu dem Thema bereit. Wie eine solche Umsetzung aussehen kann, zeigt beispielsweise die Website der BBC, welche sich für eine Leiste am oberen Bildrand entscheidet. Aboutcookies.org wählt hingegen eine dauerhaft präsente Box am unteren Bildschirmrand.
Irland:
In Irland wurde die Cookie-Richtlinie durch S.I. No. 336 of 2011 umgesetzt. Der irische Data Protection Commissioner hat gegenüber der Website the Sociable in Bezug auf diese Umsetzung ausgeführt, dass keine gesonderte Einwilligung für den Einsatz von seitenfremden Analysewerkzeugen, wie z.B. Google Analytics, notwendig ist, solange der Website-Betreiber die Information bereitstellt, dass auch Cookies von Drittanbietern gesetzt werden.
5. April 2012
Die Artikel 29-Gruppe der europäischen Datenschutzbeauftragten hat jüngst ein Papier veröffentlicht, das den rechtskonformen Einsatz von Gesichtserkennungstechniken im Internet und im Mobilfunk thematisiert. Die rechtlichen Anforderungen seien im Hinblick auf die Sensibilität der personenbezogenen Daten entsprechend hoch. So werde beispielsweise für die Erhebung und Weitergabe von biometrischen Daten die informierte Einwilligung des Nutzers zur Voraussetzung gemacht, insbesondere auch dann, wenn Dritte die Bilder online stellen. Ebenso wichtig sei die Datensicherheit beim Hochladen der Bilder, die über Verschlüsselungs- und Verifizierungstechniken gewährleistet werden sollte.
31. August 2011
Mittlerweile hat Frankreich die Vorgaben der ePrivacy Richtlinie in nationales Recht umgesetzt.
Der Regelung zufolge ist eine generelle Einwilligung zum Setzen von Cookies durch den Browser oder ein anderes Programm möglich. Entgegen der Einschätzung der Artikel-29-Gruppe soll dies auch bereits vor Anzeige des Cookies und den damit verbundenen Informationen möglich sein.
Telekommunikationsanbieter sind verpflichtet, die französische Datenaufsichtsbehörde (CNIL) bei Verstößen gegen die Datensicherheit unverzüglich zu unterrichten. Die Betroffenen sind ebenfalls zu unterrichten, wenn die Gefahr besteht, dass personenbezogene Daten betroffen sind. Von der Unterrichtung des Betroffenen kann jedoch abgesehen werden, wenn die CNIL es als gesichert ansieht, dass angemessene Maßnahmen zur Unbrauchbarmachung der kompromittierten Daten getroffen wurden. Weiterhin sind die Anbieter gehalten, ein Verzeichnis über Verstöße gegen die Datensicherheit zu erstellen, welches jederzeit von der CNIL angefordert werden kann. Verstöße gegen die Vorschriften in Bezug auf die Datensicherheit können mit einer bis zu fünfjährigen Haftstrafe und/oder einer Geldstrafe bis zu 300.000 € geahndet werden. Für Unternehmen kann die Geldstrafe verfünffacht werden. (se)