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BfDI kritisiert Einführung der elektronischen Patientenakte nach PDSG

28. August 2020

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Professor Ulrich Kelber, kündigte an, dass er voraussichtlich aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen die gesetzlichen Krankenkassen ergreifen müsse. Hintergrund ist das Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG). In seiner derzeitigen Fassung verstoße es hinsichtlich der Einführung der elektronischen Patienake (ePA) stellenweise gegen die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Dadurch könne es zu einer rechtswidrigen Verarbeitung von Gesundheitsdaten kommen. Gesundheitsdaten sind als eine besondere Kategorie von personenbezogenen Daten besonders schützenswert.

Schon während des Gesetzgebungsverfahrens des PDSG äußerte der BfDI Bedenken, dass die Patienten bei einer Einführung der ePA nach Vorgaben des PDSG nicht die volle Gewalt über ihre Daten hätten.
Der Zugriff auf die eigene ePA ist für Patienten nur dann datenschutzrechtlich sicher, wenn sie hierzu geeignete Smartphones oder Tablets nutzen. Werden keine geeigneten Smartphones oder Tablets für den Zugriff auf die ePA verwendet, wird nicht dokumentengenau kontrolliert, welche Beteiligte welche in der ePA gespeicherten Daten einsehen können. Darüber hinaus ist besonders problematisch, dass auch diese Zugriffsmöglichkeit über Smartphones oder Tablets erst ein Jahr nach der Einführung der ePA – also nach 2021 – möglich sein wird.

Dadurch, dass nicht dokumentengenau kontrolliert wird, welche Beteiligten welche in der ePA hinterlegten Informationen einsehen können, besteht die Möglichkeit, dass jeder Beteiligte, dem durch den Patienten Einsicht in die ePA gewährt wird, auch alle hinterlegten Informationen einsehen kann. Diese Einsichtsmöglichkeit ist unabhängig davon, ob die Kenntnis der konkreten Informationen erforderlich ist. Daher kann ein Facharzt für Psychiatrie beispielsweise in die vom Zahnarzt des Patienten in der ePA gespeicherten Informationen einsehen.

Patienten, die kein geeignetes Endgerät zur Einsichtnahme in ihre ePA zur Verfügung haben oder keine Einsichtnahme in ihre ePA über Smartphone oder Tablet nehmen möchten, haben keine Möglichkeit, eigenständig ihre ePA einsehen zu können. Auch eine Prüfung der erfolgten Zugriffe auf ihre in der ePA hinterlegten Daten ist somit nicht möglich.