Schlagwort: journalistische Zwecke

Datenschutz vs. Informationsfreiheit

3. Mai 2019

Gemäß Art. 85 Abs. 1 DSGVO sind die nationalen Gesetzgeber aufgefordert, Regelung zu erlassen, die das Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit mit dem Schutz personenbezogener Daten in Einklang bringen. In Deutschland wurde hierzu der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) neu gefasst. Nach § 9c RStV unterliegen private Rundfunkveranstalter und ihre Hilfsunternehmen dem Medienprivileg, sofern personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeitet werden.

Der Begriff „journalistische Zwecke“ ist in diesem Zusammenhang weit zu verstehen (Erwägungsgrund 153 DSGVO). Tätigkeiten können als journalistisch eingestuft werden, wenn sie zum Zweck haben, “Informationen, Meinungen oder Ideen, mit welchem Übertragungsmittel auch immer, in der Öffentlichkeit zu verbreiten” (EuGH Urteil vom 14.02.2019, C‑345/17). Darüber hinaus muss die “Absicht einer Berichterstattung” (BGH Urteil vom 01.02.2011, Az. VI ZR 345/09) gegeben sein. „Informationen“ sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 15 RStV insbesondere Nachrichten und Zeitgeschehen, politische Information, Wirtschaft, Auslandsberichte, Religiöses, Sport, Regionales, Gesellschaftliches, Service und Zeitgeschichtliches. Darüber hinaus ist eine redaktionelle Verantwortung erforderlich. Das bedeutet, es bedarf einer wirksamen Kontrolle über die Zusammenstellung und die Bereitstellung der Inhalte. Unschädlich ist, wenn mit der journalistischen Tätigkeit eine Gewinnerzielungsabsicht verbunden ist oder die Sendung auch unterhaltenden Charakter hat. Unter die journalistische Tätigkeit fällt die Recherche, Redaktion, Veröffentlichung, Dokumentation und Archivierung.

Das Medienprivileg besagt, wenn personenbezogenen Daten zu journalistischen Zwecken verarbeitet werden, ist nur ein kleiner Auszug der Regelungen aus der DSGVO zu berücksichtigen. Dazu zählen insbesondere das Datengeheimnis und eine sichere Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen. Nach dem Medienprivileg nicht zu berücksichtigen ist insbesondere die Einholung einer Einwilligung zu der Verarbeitung von personenbezogenen Daten – das gilt auch für besondere Kategorien von personenbezogenen Daten – und die Information der Betroffenen über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Darüber hinaus ist das Auskunftsrecht der Betroffenen gemäß § 9c Abs. 3 RStV erheblich eingeschränkt, da eine Auskunft nur nach einer Abwägung der schutzwürdigen Interessen erfolgen muss.