Schlagwort: Informationsfreiheit

Datenschutz vs. Informationsfreiheit

3. Mai 2019

Gemäß Art. 85 Abs. 1 DSGVO sind die nationalen Gesetzgeber aufgefordert, Regelung zu erlassen, die das Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit mit dem Schutz personenbezogener Daten in Einklang bringen. In Deutschland wurde hierzu der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) neu gefasst. Nach § 9c RStV unterliegen private Rundfunkveranstalter und ihre Hilfsunternehmen dem Medienprivileg, sofern personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeitet werden.

Der Begriff „journalistische Zwecke“ ist in diesem Zusammenhang weit zu verstehen (Erwägungsgrund 153 DSGVO). Tätigkeiten können als journalistisch eingestuft werden, wenn sie zum Zweck haben, “Informationen, Meinungen oder Ideen, mit welchem Übertragungsmittel auch immer, in der Öffentlichkeit zu verbreiten” (EuGH Urteil vom 14.02.2019, C‑345/17). Darüber hinaus muss die “Absicht einer Berichterstattung” (BGH Urteil vom 01.02.2011, Az. VI ZR 345/09) gegeben sein. „Informationen“ sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 15 RStV insbesondere Nachrichten und Zeitgeschehen, politische Information, Wirtschaft, Auslandsberichte, Religiöses, Sport, Regionales, Gesellschaftliches, Service und Zeitgeschichtliches. Darüber hinaus ist eine redaktionelle Verantwortung erforderlich. Das bedeutet, es bedarf einer wirksamen Kontrolle über die Zusammenstellung und die Bereitstellung der Inhalte. Unschädlich ist, wenn mit der journalistischen Tätigkeit eine Gewinnerzielungsabsicht verbunden ist oder die Sendung auch unterhaltenden Charakter hat. Unter die journalistische Tätigkeit fällt die Recherche, Redaktion, Veröffentlichung, Dokumentation und Archivierung.

Das Medienprivileg besagt, wenn personenbezogenen Daten zu journalistischen Zwecken verarbeitet werden, ist nur ein kleiner Auszug der Regelungen aus der DSGVO zu berücksichtigen. Dazu zählen insbesondere das Datengeheimnis und eine sichere Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen. Nach dem Medienprivileg nicht zu berücksichtigen ist insbesondere die Einholung einer Einwilligung zu der Verarbeitung von personenbezogenen Daten – das gilt auch für besondere Kategorien von personenbezogenen Daten – und die Information der Betroffenen über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Darüber hinaus ist das Auskunftsrecht der Betroffenen gemäß § 9c Abs. 3 RStV erheblich eingeschränkt, da eine Auskunft nur nach einer Abwägung der schutzwürdigen Interessen erfolgen muss.

Mehr Transparenz im Datenschutz

21. Januar 2019

Laut dem Bundesdatenschutzbeauftragten Ulrich Kelber arbeitet seine Behörde an einem Konzept zu größerer Transparenz im Datenschutzrecht. Danach entwickelt die Bundesdatenschutzbehörde zurzeit ein Konzept im Hinblick auf die Veröffentlichung von amtlichen Informationen, die die Ahndung von Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) betreffen.

Dieses Konzept soll laut Kelber zum Ziel haben, dass grundsätzlich alle nach dem Informationsfreiheitsgesetz abfragbaren Informationen auch veröffentlicht werden können. In der Konsequenz würde die Bundesdatenschutzbehörde folglich aktiv Informationen zu Ahndungen von Datenschutzverstößen veröffentlichen, wenn ein Anspruch des Bürgers auf amtliche Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bestehen würde.

Damit will der Bundesdatenschutzbeauftragte dem aktuellen Zustand entgegenwirken, dass nur sehr vereinzelt Datenschutzverstöße und ihre Sanktionierung transparent veröffentlicht werden. Diesen Zustand kritisierte bereits der ehemalige Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar. Ebenso wurde von Niko Härting angemerkt, dass die meisten Ahndungen der breiten Öffentlichkeit unverständlicherweise nicht bekannt seien.

Zur Erläuterung: Nach § 1 IFG hat jeder Bürger einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, soweit kein besonderer öffentlicher Belang entgegensteht (§ 3 IFG) und der Geheimnisschutz sowie der Schutz personenbezogener Daten gewahrt bleiben, §§ 4, 5, 6 IFG. Ein gesondertes berechtigtes Interesse muss der Bürger dafür gerade nicht nachweisen.

Informationsfreiheit gestärkt

1. September 2017

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 20.06.2017 (Az. 1 BvR 1978/13) die Verfassungsbeschwerde einer Journalistin abgewiesen. Diese hatte sich an das Bundesarchiv gewendet, um an Akten zur causa „Geschäftsfreund“ zu gelangen. Ihre Recherche dreht sich um 630 Millionen Mark, die Deutschland als Entschädigung an Israel gezahlt haben soll, ohne dass hierfür eine parlamentarische Legitimation oder ein Kabinettsbeschluss vorgelegen hätte.

Ein Großteil der Akten soll sich in der Konrad Adenauer Stiftung und im Historischen Institut der Deutschen Bank befinden. Beide Stellen hatten der Journalistin eine Akteneinsicht verwehrt.
Die Richter in Karlsruhe verwiesen die Journalistin jedoch auf die Ausschöpfung des Rechtsweges. So sei der Antrag beim Bundesarchiv nicht zielführend gewesen, da die Akten dem Bundesarchiv nie vorgelegen hätten. Vielmehr müsse sie sich zunächst an das Bundeskanzleramt wenden, welches die Akten nach Recherchen der Journalistin für die damalige Bundesregierung geführt haben soll. So könne das Bundeskanzleramt auf Anfrage der Journalistin unter Umständen dazu verpflichtet sein, die Akten zurückzufordern.

Der baden-württembergische Landesdatenschutzbeauftragte Stefan Brink wertet den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts als Stärkung der Informationsfreiheit. Die Richter stellen klar, dass das Recht auf Informationsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 S.1 GG verankert sei, ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Akten aus § 1 Abs. 1 S. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bestehe. Allgemein zugängliche Informationsquellen im Sinne von Art. 5 GG seien alle amtlichen Informationen, die nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes oder eines Landes grundsätzlich Gegenstand eines Informationszugangsantrags sein könnten. Hieraus lasse sich laut Brink erkennen, dass das Recht auf Informationsfreiheit bei einer Abwägung konkurrierender Rechtsgüter auf Augenhöhe mit dem Datenschutz und dem Privateigentum stehe.

 

IFK: Aufnahme der Informationsfreiheit in das Grundgesetz und die Landesverfassungen

29. November 2011

Die 23. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland (IFK) verabschiedete unter dem Vorsitz des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Schaar am gestrigen Tage eine Entschließung zur Informationsfreiheit, die darauf abzielt, die Transparenz staatlichen Handelns auf Bundes- und Landesebene zu verstärken. Demokratie und Rechtsstaat könnten sich nur dort wirklich entfalten, wo auch die Entscheidungsgrundlagen staatlichen Handelns offen gelegt würden. Eine verfassungsrechtliche Verankerung der Informationsfreiheit sei insofern geboten. Daneben sei auch die Implementierung eines Anspruches auf freien Zugang zu amtlichen Informationen in das Grundgesetz und – sofern noch nicht erfolgt – in die Landesverfassungen von Nöten. Auf diese Weise würden öffentliche Stellen verpflichtet, vorliegende Informationen grundsätzlich öffentlich zugänglich zu machen. (sa)