Pflichten aus der DSGVO – Meldung der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat viele Veränderungen mit sich gebracht. Eine der neuen Pflichten, die sich aus der DSGVO ergeben, ist die Meldung der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten eines Unternehmens an die Aufsichtsbehörden.
In Deutschland haben sich die Aufsichtsbehörden gegen eine bundesweite Lösung entschieden und je nach Bundesland eine individuelle Lösung entwickelt um die Umsetzung der Meldepflicht sicherstellen zu können.
Die Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Bayern haben eigens für die Meldepflicht ein Portal online gestellt auf dem sich Unternehmen einen Nutzeraccount erstellen können. Um bei der Registrierung eine sichere Übermittlungsmethode der Zugangsdaten gewährleisten zu können, wird nach erfolgter Registrierung ein Aktivierungslink an die angegebene E-Mail-Adresse gesendet. Erst nach Aktivierung dieses Links ist der Registrierungsprozess beendet und das Nutzerkonto kann verwendet werden. Die eigentliche Meldung erfolgt durch ein Formular, auf welches man nach dem Login Zugriff hat. Nach erfolgreicher Meldung wird eine Kopie des Formulars als Bestätigung an die angegebene E-Mail-Adresse geschickt.
Andere Bundesländer wie Baden-Württemberg oder Hamburg haben Formulare für die Meldepflicht frei zugänglich auf ihren Webseiten positioniert. Die Übermittlung des ausgefüllten Formulars erfolgt hierbei direkt oder via E-Mail.
Die von den Aufsichtsbehörden abgefragten Daten, über das Unternehmen sowie den Datenschutzbeauftragten, variieren von Bundesland zu Bundesland stark. Grundsätzlich haben die Aufsichtsbehörden versucht sicherzustellen, dass dem Datenminimierungsprinzip Sorge getragen wird. Viele Formulare beinhalten daher Kennzeichnungen der Pflichtangaben. Diese umfassen zumeist die Kontaktdaten des Unternehmens sowie des Datenschutzbeauftragten aber auch die Kontaktdaten des Meldenden.
Einige Aufsichtsbehörden haben Fristen erlassen um den Unternehmen genügend Zeit zu bieten der Meldepflicht nachzukommen. Die Frist der Aufsichtsbehörde NRW und somit die letzte aktuell laufende Frist endet am 31.Dezember 2018. Bis dahin werden fehlende Meldungen nicht durch die Aufsichtsbehörde geahndet.
Die DSGVO hat ebenfalls einige Privilegien hervor gebracht. Darunter auch das Privileg des Konzerndatenschutzbeauftragten. Die Pflicht zur Meldung der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten kann diesem Privileg nicht untergeordnet werden. Das hat die Auswirkung, dass jede Gesellschaft bzw. jedes verbundene Unternehmen eines Konzerns die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten melden muss, auch dann wenn ein und der selbe Datenschutzbeauftragte für alle Gesellschaften des Konzerns bestellt wurde.
Meldungen die formlos via E-Mail erfolgt sind, werden von den Aufsichtsbehörden nicht berücksichtigt.