Schlagwort: Landtagswahlen

Datenschutzkonforme Wahlwerbung im Superwahljahr 2017

20. April 2017

Das Jahr 2017 ist ein Superwahljahr für die Bundesrepublik Deutschland. Im Saarland wurde bereits im März ein neuer Landtag gewählt. Im Mai folgen Landtagswahlen in Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen und im September finden die Wahlen zum 19. Deutschen Bundestag statt.

Das heißt auch, dass der Wahlkampf im vollen Gange ist und die Parteien bei den Wahlberechtigten um ihre Stimmen werben. Für Parteien sind – wie für andere Unternehmen auch – personenbezogene Daten der (potentiellen) Zielgruppe von wichtiger Bedeutung.

Dem betroffenen Bürger mögen sich daher die folgenden Fragen stellen: Woher haben Parteien die Daten der Wahlberechtigten? Welche Daten dürfen in welchem Umfang genutzt werden? Wie kann ich der Nutzung meiner Daten zum Zwecke der Wahlwerbung widersprechen?

Parteien erhalten auf Anfrage von den Meldebehörden 6 Monate vor einer Wahl Auskunft über die Daten der Wahlberechtigten. Im Umgang mit personenbezogenen Daten gilt auch für Parteien der Grundsatz vom Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Das heißt, personenbezogenen Daten dürfen nur genutzt werden, wenn der betroffene Wahlberechtigte seine Einwilligung erteilt hat oder eine gesetzliche Grundlage die Nutzung von personenbezogenen Daten erlaubt. Eine solche gesetzliche Grundlage ergibt sich aus § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG). Darin heißt es, dass die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die Gruppen von Wahlberechtigten erteilen darf.

Das Auskunftsrecht der Parteien bezieht sich jedoch „nur“ auf folgende Daten: Familienname, Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie – sofern die Person verstorben ist – diese Tatsache. Die Übermittlung von weiteren Daten, beispielsweise der Religionszugehörigkeit, ist unzulässig.

Hinsichtlich der Nutzung der Daten haben die Parteien den Grundsatz der Zweckbindung zu beachten. Nach § 50 BMG dürfen die Parteien die Daten nur für Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden.

Die Grundsätze der Datensparsamkeit und Erforderlichkeit müssen die Parteien ebenfalls beachten und innerhalb eines Monats nach der Wahl oder Abstimmung die Daten löschen.

Jeder Wahlberechtige, der nicht wünscht, dass seine oben genannten Daten an diverse Parteien übermittelt werden, kann gegenüber der jeweils für ihn zuständigen Meldebehörde, einer Auskunft gegenüber den Parteien widersprechen.