Schlagwort: Private Krankenversicherung

Petitionsausschuss spricht sich für stärkeren Datenschutz bei Privatversicherten aus

30. Mai 2011

Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages hat sich am 25.05.2011 für eine Verbesserung des Datenschutzes privatkrankenversicherter Personen ausgesprochen und möchte verschiedenen Ministerien eine öffentliche Petition und Informationsmaterial zuleiten. Trotzdem meint er, dass  ”derzeit kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf erkennbar ist“. Momentan gibt es im Bereich der privaten Krankenversicherungen keine dem Gutachterverfahren der GKV vergleichbare Rechtsnorm. Ein zwischen der Versicherungswirtschaft und den Datenschutzbehörden der Länder im Jahr 1993 abgestimmtes Verfahren sieht lediglich vor, dass Behandlungs- und Befundberichte dem beratenden Arzt der Versicherung, nicht jedoch den Sachbearbeitern zugehen sollen. Der Ausschuss meldete dabei jedoch Zweifel an, ob diese Vereinbarung ”allen dem Verband der privaten Krankenversicherungen angeschlossenen Versicherungsunternehmen bekannt ist und in der Praxis auch beachtet wird“.

Hintergrund ist eine vom Ausschuss behandelte Petition, in der gefordert wird, dass im Bereich der Gesetzlichen Krankenkassen durchgeführte Gutachterverfahren (Psychotherapie-Richtlinien bzw. Psychotherapie-Vereinbarungen Primärkassen/EKV) in analoger Weise und damit verpflichtend im Bereich der Privaten Krankenkassen und der Beihilfe durchgeführt werden müssen. Durch diese Regelungen solle unsachgemäßer und rechtswidriger Umgang mit vertraulichen, höchst persönlichen und intimen Patientendaten bei den Privaten Krankenkassen und/oder der Beihilfe verhindert werden.

Momentan wird laut der Eingabe bei der Beantragung psychotherapeutischer Leistungen von den behandelnden Psychotherapeuten ein Bericht angefertigt, der höchstpersönliche Daten beinhaltet (u. a. zu aktuellen Beschwerden, Phantasien, Affekten/Gefühlen, Träumen; zum psychischen und körperlichen Befund etc.).

Im Bereich der GKV ist das Gutachterverfahren dagegen in den PT-Richtlinien (Abschnitt F II und III) sowie in den PT-Vereinbarungen Primärkassen und EKV (jeweils §§ 11 und 12) geregelt. Von der Krankenkasse beauftragte Gutachter erhalten die Berichte von Psychotherapeuten einschließlich weiterer Unterlagen in einem verschlossenen Umschlag. Durch die Pseudonymisierung (Chiffre aus Anfangsbuchstabe des Familiennamens und Ziffern des Geburtstags) der Unterlagen ist eine Identifizierung der Patienten durch die Gutachter nicht (oder nur mit erheblichem Aufwand) möglich. Die Krankenkassen erhalten, abgesehen von den zur Bearbeitung notwendigen administrativen und medizinischen Daten (Versichertendaten, Diagnose/n), keine weiteren Informationen.

Die Petition kritisiert, dass im Bereich der Beihilfe und der Privatkassen  die Berichte an die jeweils beauftragten Gutachter dagegen häufig einfach weitergeleitet werden bzw. die Gutachter  die Berichte in aller Regel unter Angabe der Versicherungsnummer und des Namens der Patienten erhielten. Zwar liegt eine schriftliche Entbindung von der Schweigepflicht vor. Die Patienten wissen allerdings in der Regel nicht, wer alles (Gutachter, Mitarbeiterder Krankenkassen/Beihilfestellen) was über sie erfährt. Insoweit

Dieses Verfahren wird als gegen das BDSG verstoßend angesehen, da es dessen Grundsätzen der Zweckbestimmung, Datensparsamkeit und Verhältnismäßigkeit zuwider läuft.