Schlagwort: Videoaufzeichnungen von Kundinnen

AG Pankow: Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO kann wegen Unzumutbarkeit verweigert werden

27. Mai 2022

Das AG Pankow hat sich mit Urteil vom 28.03.2022 (AZ 4 C 199/21) zur Unzumutbarkeit des Auskunftsanspruches aus Art. 15 DSGVO geäußert. Art. 15 DSGVO gewährt den Betroffenen einen Anspruch, von dem Verantwortlichen zu erfahren, ob und welche Daten dieser über ihn verarbeitet.

Im vorliegenden Sachverhalt war die Beklagte ein Beförderungsunternehmen, das u.a. S-Bahnen betreibt. In einigen S-Bahnen des Unternehmens findet eine Videoaufzeichnung der Zuginnenräume bei Fahrbetrieb statt. Diese Aufzeichnungen werden für 48 Stunden gespeichert und danach gelöscht.

Der spätere Kläger fuhr im April 2021 mit einer dieser S-Bahnen. Im Anschluss bat er das Beförderungsunternehmen um Herausgabe der ihn betreffenden Videoinformationen und forderte die Beklagte zugleich auf, die ihn betreffenden Daten nicht innerhalb der 48 Stunden zu löschen. Sein Auskunftsanspruch stütze er auf Art. 15 DSGVO. Das Beförderungsunternehmen löschte die Aufzeichnungen aber alle wie gehabt und teilte dies dem Kläger mit. Eine Auskunft wurde gegenüber dem Kläger abgelehnt. Der Kläger sah dies als Datenschutzverstoß an und erhob Klage, mit der er nach Art. 82 DSGVO Schmerzensgeld in Höhe von 350,00 EUR begehrte.

Diese Klage hat das AG Pankow nun abgelehnt. Das Gericht erklärte, der Kläger habe keinerlei Ansprüche auf eine Zahlung von Schmerzensgeld nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Dies setze einen Verstoß gegen die DSGVO voraus und ein solcher sei hier nicht ersichtlich. Insbesondere habe die Beklagte mit der Verweigerung der Auskunft nicht gegen Art. 15 DSGVO verstoßen. Unabhängig davon, ob der Kläger überhaupt von einer der Kameras erfasst wurde, bestehe hier eine Unzumutbarkeit nach § 275 Abs. 2 BGB bezüglich der Auskunft. Danach kann der Schuldner eine Leistung verweigern, wenn sie einen solchen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Schuldverhältnisses und dem Gebot von Treu und Glauben, in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Klägers steht. Ein solch grobes Missverhältnis sah das Gericht als gegeben an. Dies insbesondere deshalb, da der Kläger sich bereits des “ob, wie und was der Datenverarbeitung bewusst” war und er genau Kenntnis davon hatte, “dass und in welchem Umfang personenbezogene Daten” von ihm erhoben werden. Damit sei der Normzweck des Art. 15 DSGVO zu großen Teilen schon erfüllt gewesen. Denn dieser diene u.a. dazu, einen Überblick über verarbeitete personenbezogene Daten zu erhalten, die länger in der Vergangenheit zurückliegen oder bei den Daten zu unterschiedlichen Anlässen verarbeitet wurden. Über Verarbeitungszweck, Dauer der Verarbeitung und sein Beschwerderecht wurde der Kläger aber bereits informiert. Deshalb fasst das Gericht zusammen: “Welches darüber hinausgehende Interesse der Kläger an der konkreten Gestalt der Videoaufzeichnung hat, hat er nicht hinreichend dargelegt und erschließt sich nicht. Denn für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Videoaufzeichnung als einen wesentlichen Zweck von Art. 15 DSGVO bedarf der Kläger der konkreten Gestalt der Videoaufzeichnung nicht.”.

Berücksichtigt wurde hier auch, dass die Verhinderung der automatischen Löschung und der anschließenden Auskunft für die Beklagte einen erheblichen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft bedeutet hätte. Dass ein solch hoher Aufwand einem Auskunftsbegehren entgegenstehen kann, ist europarechtlich anerkannt (EuGH, Urteil v. 19.10.2016, C 582/14). Die Beklagte hätte in diesem Fall sogar den Kläger zunächst persönlich auf dem Video identifizieren müssen, da sie keine Software zur Gesichtserkennung hat. Auch das Vorliegen eines Schadens beim Kläger sah das Gericht nicht.

Veröffentlichung von Videos auf Facebook-Fanpages

12. Oktober 2018

Das LG Frankfurt a. M. hat in seinem Urteil vom 13.09.2018 (Az.: 2-03 O 283/18) das Veröffentlichen eines Videos von einer Kundin aus einem Frisör-Salon auf seiner Facebook-Seite für rechtswidrig erklärt.

Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem ein Frisör ein Video und Fotos von einer Kundin in seinem Salon auf seiner Facebook-Seite veröffentlicht hatte. Die Kundin beschwerte sich, worauf der Frisör nur die Fotos entfernte aber nicht das Video. Darauf hin klagte die Kundin auf Unterlassung.

Das Gericht prüfte, ob der Frisör die Datenverarbeitung auf eine Rechtsgrundlage stützen kann. In Betracht kamen §§ 22, 23 KUG, Art. 6 Abs. 1 lit a und lit. f. DSGVO in Betracht. Laut Gericht konnte der Frisör nicht glaubhaft darlegen, dass die Kundin eingewilligt hatte. Da auch keine Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis nach § 23 KUG einschlägig sind, ist die Veröffentlichung des Videos nicht von §§ 22, 23 KUG gedeckt ist. Mangels Einwilligung scheidet auch Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO als taugliche Rechtsgrundlage aus. In der weiteren Prüfung verneinte das Gericht ein berechtigtes Interesse des Frisörs an der Veröffentlichung des Videos. Das LG zog hierfür die Grundsätze der §§ 22, 23 KUG und der dazugehörigen Rechtsprechung für die Abwägung heran. Demnach überwiegt bei einem Frisörbesuch das Interesse der Kundin an der Unterlassung gegenüber dem Werbeinteresse des Frisör-Salonbetreibers.

Da sich die Veröffentlichung des Videos auf keine Rechtsgrundlage stützen ließ, muss der Frisör nun das Video von seiner Facebook-Seite entfernen. Diese Entscheidung bestätigt nochmals die Bedeutung der Dokumentationspflichten im Zusammenhang mit der Einwilligung nach Art. 7 Abs. 1 DSGVO.

ALDI SÜD: Unzulässige Videoaufzeichnungen von Kundinnen

30. April 2012

Nach Angaben des Nachrichtenmagazins Spiegel haben Filialleiter von hessischen Filialen der Unternehmensgruppe ALDI SÜD – u.a. in Frankfurt am Main und Dieburg – Kundinnen verdeckt beim Einkauf gefilmt. Insbesondere seien Kundinnen in kurzen Röcken oder ausgeschnittener Oberbekleidung, die sich über Kühltheken beugten oder vor Regalen bückten, betroffen. Die Filme, auf denen die Kundinnen mittels Zooms besonders hervorgehoben worden seien, sollen auf CD gebrannt und im Anschluss untereinander ausgetauscht worden sein. ALDI SÜD habe sich bislang nicht zu den konkreten Fällen geäußert, jedoch kommentiert, dass ein Fehlverhalten eines einzelnen Mitarbeiters nicht ausgeschlossen werden könne. Sollte ein missbräuchlicher Umgang den Vorgesetzten bekannt werden, werde dieses umgehend untersucht, unterbunden und ziehe entsprechende disziplinarische Konsequenzen nach sich.