AG Pankow: Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO kann wegen Unzumutbarkeit verweigert werden
Das AG Pankow hat sich mit Urteil vom 28.03.2022 (AZ 4 C 199/21) zur Unzumutbarkeit des Auskunftsanspruches aus Art. 15 DSGVO geäußert. Art. 15 DSGVO gewährt den Betroffenen einen Anspruch, von dem Verantwortlichen zu erfahren, ob und welche Daten dieser über ihn verarbeitet.
Im vorliegenden Sachverhalt war die Beklagte ein Beförderungsunternehmen, das u.a. S-Bahnen betreibt. In einigen S-Bahnen des Unternehmens findet eine Videoaufzeichnung der Zuginnenräume bei Fahrbetrieb statt. Diese Aufzeichnungen werden für 48 Stunden gespeichert und danach gelöscht.
Der spätere Kläger fuhr im April 2021 mit einer dieser S-Bahnen. Im Anschluss bat er das Beförderungsunternehmen um Herausgabe der ihn betreffenden Videoinformationen und forderte die Beklagte zugleich auf, die ihn betreffenden Daten nicht innerhalb der 48 Stunden zu löschen. Sein Auskunftsanspruch stütze er auf Art. 15 DSGVO. Das Beförderungsunternehmen löschte die Aufzeichnungen aber alle wie gehabt und teilte dies dem Kläger mit. Eine Auskunft wurde gegenüber dem Kläger abgelehnt. Der Kläger sah dies als Datenschutzverstoß an und erhob Klage, mit der er nach Art. 82 DSGVO Schmerzensgeld in Höhe von 350,00 EUR begehrte.
Diese Klage hat das AG Pankow nun abgelehnt. Das Gericht erklärte, der Kläger habe keinerlei Ansprüche auf eine Zahlung von Schmerzensgeld nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Dies setze einen Verstoß gegen die DSGVO voraus und ein solcher sei hier nicht ersichtlich. Insbesondere habe die Beklagte mit der Verweigerung der Auskunft nicht gegen Art. 15 DSGVO verstoßen. Unabhängig davon, ob der Kläger überhaupt von einer der Kameras erfasst wurde, bestehe hier eine Unzumutbarkeit nach § 275 Abs. 2 BGB bezüglich der Auskunft. Danach kann der Schuldner eine Leistung verweigern, wenn sie einen solchen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Schuldverhältnisses und dem Gebot von Treu und Glauben, in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Klägers steht. Ein solch grobes Missverhältnis sah das Gericht als gegeben an. Dies insbesondere deshalb, da der Kläger sich bereits des “ob, wie und was der Datenverarbeitung bewusst” war und er genau Kenntnis davon hatte, “dass und in welchem Umfang personenbezogene Daten” von ihm erhoben werden. Damit sei der Normzweck des Art. 15 DSGVO zu großen Teilen schon erfüllt gewesen. Denn dieser diene u.a. dazu, einen Überblick über verarbeitete personenbezogene Daten zu erhalten, die länger in der Vergangenheit zurückliegen oder bei den Daten zu unterschiedlichen Anlässen verarbeitet wurden. Über Verarbeitungszweck, Dauer der Verarbeitung und sein Beschwerderecht wurde der Kläger aber bereits informiert. Deshalb fasst das Gericht zusammen: “Welches darüber hinausgehende Interesse der Kläger an der konkreten Gestalt der Videoaufzeichnung hat, hat er nicht hinreichend dargelegt und erschließt sich nicht. Denn für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Videoaufzeichnung als einen wesentlichen Zweck von Art. 15 DSGVO bedarf der Kläger der konkreten Gestalt der Videoaufzeichnung nicht.”.
Berücksichtigt wurde hier auch, dass die Verhinderung der automatischen Löschung und der anschließenden Auskunft für die Beklagte einen erheblichen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft bedeutet hätte. Dass ein solch hoher Aufwand einem Auskunftsbegehren entgegenstehen kann, ist europarechtlich anerkannt (EuGH, Urteil v. 19.10.2016, C 582/14). Die Beklagte hätte in diesem Fall sogar den Kläger zunächst persönlich auf dem Video identifizieren müssen, da sie keine Software zur Gesichtserkennung hat. Auch das Vorliegen eines Schadens beim Kläger sah das Gericht nicht.