Schlagwort: Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO

Landgericht Zwickau: Schadensersatz gegen “Meta”

3. November 2022

Das Landgericht (LG) Zwickau erließ am 14. September 2022 ein Versäumnisurteil (Az. 7 O 334/22) gegen den U.S.-Konzern „Meta“ und sprach dem Kläger dabei einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz gegen den Konzern zu. Grund für den Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Höhe von 1000 Euro waren mehrere Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Unzureichende Informationen

Zunächst stellte das Gericht fest, dass Meta seinen nach Art. 13 und 14 DSGVO bestehenden Informationspflichten nicht ausreichend nachgekommen sei. Demnach liege keine nach Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO erforderliche faire und transparente Verarbeitung vor.

Insbesondere, so das Gericht, fehlten Informationen darüber, auf welche Weise und zu welchen Zwecken „Facebook“ die Telefonnummern seiner Nutzer verarbeite. Diese könnten auf der von Meta bereitgestellten Social-Media-Plattform Facebook ihre Telefonnummern freiwillig angeben.

Konkret sei es problematisch, dass Facebook nicht darüber informiere, dass Dritte die angegebenen Telefonnummern einsehen könnten. Dies sei möglich, obwohl der Nutzer sein Profil auf die Funktion „privat“ einstelle. Zusätzlich könnten Dritte die Telefonnummern abgreifen und diese für unlautere Zwecke weiterverwenden. Darüber informiere Facebook den Nutzer allerdings nicht.

Ferner sei der Informationsumfang über die sog. „Zwei-Faktor-Authentifizierung“ als problematisch zu bewerten. Dabei informiere Facebook lediglich darüber, dass er die Telefonnummern der Nutzer neben der Zwei-Faktor-Authentifizierung auch für „weitere Zwecke“ verwende. Eine genaue Erläuterung, welche weiteren Zwecke gemeint seien, erfolge nicht.

Außerdem bewertete das Gericht die Such-Option mittels Telefonnummer als kritisch. Dieser ermögliche es Nutzern andere Nutzer mit Hilfe der hinterlegten Telefonnummer zu suchen. Darüber informiere Facebook die Nutzer grundsätzlich. Doch diese Information sei nur über eine Unterverlinkung einzusehen.

Unzureichende Sicherheitsmaßnahmen

Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass Facebook gegen den Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit nach Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO verstoßen habe. Demzufolge habe der Konzern keine angemessene Sicherheit für die verarbeiteten personenbezogenen Daten gewährleistet. Insbesondere habe Facebook es versäumt, hinreichende technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Nutzerdaten zu ergreifen.

Hintergrund dieser Sicherheitslücke war ein Vorfall aus dem Jahr 2019. Mit Hilfe eines automatisierten Verfahrens konnten unbekannte Dritte eine große Anzahl an Nutzerdaten abgreifen. Aus der Sicht des Gerichts hätte Facebook mehr Sicherheitsmaßnahmen ergreifen müssen, um den Datendiebstahl zu verhindern. Insbesondere habe das Unternehmen sog. „Sicherheitscapachas“ verwenden können. Diese Methode stelle sicher, dass ein Mensch und kein automatisiertes System die Daten abfrage.

Außerdem stellte das Gericht einen Verstoß gegen Art. 33 und 34 DSGVO fest. Demnach sei Facebook dazu verpflichtet gewesen, die zuständige Aufsichtsbehörde über den 2019 geschehenen Vorfall zu informieren. Dem sei das Unternehmen nicht nachgekommen.

Fazit

Abschließend stellte das Gericht fest, dass aufgrund der dargelegten Verstöße der Kläger einen erheblichen Kontrollverlust über seine personenbezogenen Daten erlitten habe. Mithin bestehe für die betroffene Person ein ersatzfähiger Schaden.

LG Ravensburg legt Frage zum Schadensbegriff in Art. 82 DSGVO dem EuGH vor

29. Juli 2022

Das Landgericht Ravensburg hat mit Beschluss vom 30.06.2022 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob für einen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO ein spürbarer Nachteil und eine objektiv nachvollziehbare Beeinträchtigung erforderlich ist. 

Der Sachverhalt 

Die Beklagte hatte auf ihrer Website ohne das Einverständnis der Kläger eine Tagesordnung für eine Gemeinderatssitzung veröffentlicht, in der mehrfach die Namen der Kläger genannt wurden. Ebenfalls auf ihrer Webseite veröffentlichte sie ein verwaltungsgerichtliches Urteil, in dem die Kläger ungeschwärzt mit Vor- und Nachnamen sowie Anschrift aufgeführt waren. Die Kläger sehen darin ihre Rechte aus der DSGVO verletzt und begehren Schadensersatz von der Beklagten. 

Die Frage 

Das LG Ravensburg hatte bereits zuvor die Auffassung vertreten, nicht jeder Verstoß gegen die DSGVO, insbesondere nicht jede unzulässige Verarbeitung personenbezogener Daten, führe automatisch zu einem Anspruch auf immateriellen Schadensersatz. Insbesondere bei Bagatellverstößen ohne ernsthafte Beeinträchtigung bzw. lediglich individuell empfundene Unannehmlichkeiten käme ein Schadensersatzanspruch nicht in Betracht. Für das Zusprechen von Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO setzt das LG Ravensburg einen spürbaren Nachteil und eine objektiv nachvollziehbare Beeinträchtigung persönlichkeitsbezogener Belange bei den betroffenen Personen voraus. 

Dies sieht das Gericht im vorliegenden Sachverhalt als nicht gegeben an, es läge nur ein Verlust der Datenhoheit vor. Danach wäre die Klage abzuweisen. Die Auslegung des Schadensbegriffes steht aber letztlich nur dem EuGH zu. Diesem liegt nun folgende Frage vor: „Ist der Begriff des immateriellen Schadens in Artikel 82 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen, dass die Annahme eines immateriellen Schadens einen spürbaren Nachteil und eine objektiv nachvollziehbare Beeinträchtigung persönlichkeitsbezogener Belange erfordert oder genügt hierfür der bloße kurzfristige Verlust des Betroffenen über die Hoheit seiner Daten wegen der Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet für einen Zeitraum von wenigen Tagen, der ohne jedwede spürbare bzw. nachteilige Konsequenzen für den Betroffenen blieb?“ 

Das Verfahren wird erst nach einer Entscheidung des EuGH fortgesetzt. 

AG Pankow: Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO kann wegen Unzumutbarkeit verweigert werden

27. Mai 2022

Das AG Pankow hat sich mit Urteil vom 28.03.2022 (AZ 4 C 199/21) zur Unzumutbarkeit des Auskunftsanspruches aus Art. 15 DSGVO geäußert. Art. 15 DSGVO gewährt den Betroffenen einen Anspruch, von dem Verantwortlichen zu erfahren, ob und welche Daten dieser über ihn verarbeitet.

Im vorliegenden Sachverhalt war die Beklagte ein Beförderungsunternehmen, das u.a. S-Bahnen betreibt. In einigen S-Bahnen des Unternehmens findet eine Videoaufzeichnung der Zuginnenräume bei Fahrbetrieb statt. Diese Aufzeichnungen werden für 48 Stunden gespeichert und danach gelöscht.

Der spätere Kläger fuhr im April 2021 mit einer dieser S-Bahnen. Im Anschluss bat er das Beförderungsunternehmen um Herausgabe der ihn betreffenden Videoinformationen und forderte die Beklagte zugleich auf, die ihn betreffenden Daten nicht innerhalb der 48 Stunden zu löschen. Sein Auskunftsanspruch stütze er auf Art. 15 DSGVO. Das Beförderungsunternehmen löschte die Aufzeichnungen aber alle wie gehabt und teilte dies dem Kläger mit. Eine Auskunft wurde gegenüber dem Kläger abgelehnt. Der Kläger sah dies als Datenschutzverstoß an und erhob Klage, mit der er nach Art. 82 DSGVO Schmerzensgeld in Höhe von 350,00 EUR begehrte.

Diese Klage hat das AG Pankow nun abgelehnt. Das Gericht erklärte, der Kläger habe keinerlei Ansprüche auf eine Zahlung von Schmerzensgeld nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Dies setze einen Verstoß gegen die DSGVO voraus und ein solcher sei hier nicht ersichtlich. Insbesondere habe die Beklagte mit der Verweigerung der Auskunft nicht gegen Art. 15 DSGVO verstoßen. Unabhängig davon, ob der Kläger überhaupt von einer der Kameras erfasst wurde, bestehe hier eine Unzumutbarkeit nach § 275 Abs. 2 BGB bezüglich der Auskunft. Danach kann der Schuldner eine Leistung verweigern, wenn sie einen solchen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Schuldverhältnisses und dem Gebot von Treu und Glauben, in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Klägers steht. Ein solch grobes Missverhältnis sah das Gericht als gegeben an. Dies insbesondere deshalb, da der Kläger sich bereits des “ob, wie und was der Datenverarbeitung bewusst” war und er genau Kenntnis davon hatte, “dass und in welchem Umfang personenbezogene Daten” von ihm erhoben werden. Damit sei der Normzweck des Art. 15 DSGVO zu großen Teilen schon erfüllt gewesen. Denn dieser diene u.a. dazu, einen Überblick über verarbeitete personenbezogene Daten zu erhalten, die länger in der Vergangenheit zurückliegen oder bei den Daten zu unterschiedlichen Anlässen verarbeitet wurden. Über Verarbeitungszweck, Dauer der Verarbeitung und sein Beschwerderecht wurde der Kläger aber bereits informiert. Deshalb fasst das Gericht zusammen: “Welches darüber hinausgehende Interesse der Kläger an der konkreten Gestalt der Videoaufzeichnung hat, hat er nicht hinreichend dargelegt und erschließt sich nicht. Denn für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Videoaufzeichnung als einen wesentlichen Zweck von Art. 15 DSGVO bedarf der Kläger der konkreten Gestalt der Videoaufzeichnung nicht.”.

Berücksichtigt wurde hier auch, dass die Verhinderung der automatischen Löschung und der anschließenden Auskunft für die Beklagte einen erheblichen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft bedeutet hätte. Dass ein solch hoher Aufwand einem Auskunftsbegehren entgegenstehen kann, ist europarechtlich anerkannt (EuGH, Urteil v. 19.10.2016, C 582/14). Die Beklagte hätte in diesem Fall sogar den Kläger zunächst persönlich auf dem Video identifizieren müssen, da sie keine Software zur Gesichtserkennung hat. Auch das Vorliegen eines Schadens beim Kläger sah das Gericht nicht.

Stellt das Versenden eines unverschlüsselten USB-Sticks mit sensiblen personenbezogenen Daten durch einfachen Brief einen Verstoß gegen die DSGVO dar?

16. November 2021

Der Kläger machte gegen die Beklagte immaterielle Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem vermeintlichen Verlust eines USB-Sticks, auf dem sich personenbezogene Daten des Klägers und seiner Ehefrau befanden, geltend. Das Landgericht Essen hatte darüber zu entscheiden (Urteil vom 23.9.‌2021 – 6 O 190/21).  

1. Sachverhalt

Der Kläger und seine Ehefrau fragten bei der Beklagten eine Immobilienfinanzierung an. Um der Anfrage nachzukommen, warfen sie einen nicht verschlüsselten USB-Stick in den Briefkasten der Beklagten ein. Der Datenträger enthielt neben Kopien von Ausweisdokumenten auch Steuerunterlagen und Daten zu Bestandsimmobilien. Zu einem Vertragsschluss kam es zwischen dem Kläger und der Beklagten letzten Endes nicht. Die Beklagte schickte sodann den USB-Stick mit einfacher Post an den Kläger und seine Ehefrau zurück. Dieser Brief kam nach Aussagen des Klägers nicht bei ihm oder seiner Ehefrau an. Der Kläger sah in dem Verlust des Datenträgers einen Verlust über die Kontrolle seiner personenbezogenen Daten. In der Folgezeit forderte der Kläger in seiner Klage vor dem LG Essen immateriellen Schadensersatz in Höhe von insgesamt 30.000,- EUR an.

Der Kläger trug vor, die Beklagte habe gegen die in Art. 24, 25 Abs. 1, 32 DSGVO genannten Verpflichtungen verstoßen. Der Briefversand des USB-Sticks mit sensiblen personenbezogenen Kundendaten ohne weitere Sicherheitsmaßnahmen habe nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Sicherheit und Vertraulichkeit der Datenverarbeitung entsprochen. Es komme hinzu, dass  die Beklagte gegen Informationspflichten nach Art. 34 Abs. 2, 33 Abs. 3 lit. b-d) DSGVO verstoßen habe. Daher habe der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf den Ersatz immaterieller Schadensersatzansprüche nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. (Ansprüche, die nicht aus der DSGVO herrühren bleiben in diesem Beitrag außen vor.)

2. Entscheidung

a) Kein Verstoß gegen Art. 24, 25 Abs. 1, 32 DSGVO

Ein Verstoß gegen Art. 24, 25 Abs. 1, 32 DSGVO lag nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Hiernach hat der Verantwortliche unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten, der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen und umzusetzen, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung gemäß der DSGVO erfolgt und dadurch die Rechte der betroffenen Personen geschützt werden.

Die Beklagte habe jedoch, mit dem Untergang des USB-Sticks auf dem Postweg, nicht gegen die besagten Vorschriften verstoßen. Es gibt keinen Grund, weshalb die Beklagte den USB-Stick nicht mit einfachem Brief an den Kläger und seine Ehefrau hätte versenden dürfen. Auch andere wichtige Dokumente werden regelmäßig mit der Post verschickt. Dem Gericht erschließe sich nicht, weshalb zwischen ausgedruckten Dokumenten, die naturgemäß unverschlüsselt übersandt werden, und digitalen Dokumenten auf einem unverschlüsselten USB-Stick unterschieden werden soll.

b) Verstoß gegen Art. 33, 34 Abs. 2 DSGVO

Unterstellt, der USB-Stick sei tatsächlich verloren gegangen, wäre nach Ansicht des Gerichts ein Verstoß gegen die Pflicht zur Meldung von festgestellten Datenschutzverletzungen nach Art. 33 DSGVO gegeben. Weiterhin bejahte das LG Essen für diesen Fall einen Verstoß gegen Art. 34 Abs. 2 DSGVO, da die erforderlichen Informationen von der Beklagten dem Kläger nicht mitgeteilt wurden.

c) Abtretbarkeit von Art. 82 Abs. 1 DSGVO

Zunächst befasste sich das Gericht mit der Frage, ob immaterielle Schadensersatzansprüche gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO nach § 398 BGB wirksam abgetreten werden können. Das AG Hannover hatte in einer vorausgehenden Entscheidung die Zulässigkeit einer solchen Abtretung verneint. In der Begründung hieß es, dass ein solcher Anspruch als höchstpersönlich und damit als nicht abtretbar bewertet werde (ZD 2021, 176). Das LG Essen war jedoch der Meinung, dass grundsätzlich jede Forderung abtretbar sei. Ein Abtretungsverbot nach §§ 399, 400 BGB bestehe im vorliegenden Fall nicht. Zudem sei die Abtretung nicht durch eine Vereinbarung ausgeschlossen. Die Abtretung erfordere auch keine inhaltliche Änderung der Leistung i. S. v. § 399 BGB. Das Gericht hatte hinsichtlich der Wirksamkeit der Abtretung auch in Bezug auf die Bestimmtheit keine Bedenken.

Es reiche aus, wenn im Zeitpunkt des Entstehens der Forderung bestimmbar sei, ob sie von der Abtretung erfasst werde. In dem Abtretungsvertrag hieß es, dass dem Zedenten aus einer datenschutzrechtlichen Verletzung Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte – in einer noch durch ein Gericht festzulegenden Höhe – zustehen. Zudem wurde der Grund des Schadensersatzanspruchs näher beschrieben.

d) Substanziierte Darlegung des immateriellen Schadens

Trotz eines möglichen Verstoßes gegen Art. 33, 34 Abs. 2 DSGVO verneinte das Gericht jedoch einen Anspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Denn der Kläger konnte nach Auffassung des LG Essen nicht hinreichend substanziiert darlegen, dass ihm oder seiner Ehefrau ein erheblicher Schaden entstanden sei. Nach Ansicht des Gerichts gelten für den immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO die im Rahmen von § 253 BGB entwickelten Grundsätze. Für die Bemessung einer Schadenshöhe könnten die Kriterien des Art. 83 Abs. 2 DSGVO herangezogen werden.

Allein die Verletzung des Datenschutzrechts als solche begründe aber noch keinen Schadensersatzanspruch. Die Verletzungshandlung müsse nach Ansicht des Gerichts zu einer konkreten, nicht nur unbedeutenden oder empfundenen Verletzung von Persönlichkeitsrechten führen. Es müsse um eine objektiv nachvollziehbare, mit gewissem Gewicht erfolgte Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen gehen.

OLG München urteilt, dass externer Datenschutzbeauftragter nicht als Verantwortlicher haftet

8. November 2021

Mit Urteil vom 27.10.2021 hat das Oberlandesgericht München (20 U 7051/20) u.a. entschieden, dass ein externer Datenschutzbeauftragter nicht als Verantwortlicher für DSGVO-Verstöße haftet.

Sachverhalt

Die Hausverwaltung einer Wohnanlage hatte an alle 97 Wohnungseigentümer Einladungen zur Eigentümerversammlung geschickt. Grund für die Versammlung war ein Legionellen-Befall im Trinkwasser. In der Tagesordnung für die Versammlung wurden die Eigentümer, in deren Wohnungen Legionellen-Befunde vorlagen, namentlich genannt. Einer dieser Eigentümer forderte die Hausverwaltung zunächst auf, seinen Namen zu schwärzen bzw. zu entfernen. Als dies nicht geschah, verklagte er die Hausverwaltung, sowie deren externen Datenschutzbeauftragten (DSB). Der Kläger sah seinen Ruf geschädigt und führte an, ein potentieller Käufer der Wohnung habe aufgrund der Informationen über den Legionellen-Befall den Kauf abgesagt. Der Kläger verlangt aufgrund der namentlichen Nennung in der Tagesordnung Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO von der Hauverwaltung und dem externen Datenschutzbeauftragten. Der Kläger führt an, der Datenschutzbeauftragte habe den Verstoß gegen die DSGVO auch in einer E-Mail eingeräumt.

Entscheidung

Das OLG München schloss sich der Vorinstanz, dem LG Landshut, an und verneinte einen DSGVO-Verstoß. So sei die namentliche Nennung im konkreten Fall rechtmäßig nach Art. 6 Abs. 1 lit c), lit f) DSGVO gewesen. Sie sei erforderlich gewesen, um die übrigen Eigentümer mit allen notwendigen Informationen zu versorgen. Sie sollten bei der Versammlung selbst in der Lage sein, u.a. gezielt Rückfragen an die Betroffenen zu stellen und Redebeiträge einordnen zu können. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft sei außerdem keine anonyme Gemeinschaft.

Gegen den externen Datenschutzbeauftragten könne der Anspruch außerdem schon deswegen nicht greifen, weil dieser nicht Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO sei. In der vom Kläger benannten E-Mail, in der der Datenschutzbeauftragte einen DSGVO-Verstoß eingeräumt haben sollte, konnte das OLG keinen Rechtsbindungswillen entdecken, sodass auch kein Schuldanerkenntnis vorliege.

Grundsätzliches

Datenschutzbeauftragte beraten und unterstützen zwar den Verantwortlichen, sie sind aber selbst keiner. Deswegen können gegen sie keine Schadensersatzansprüche aus Art. 82 DSGVO geltend gemacht werden. Diese richten sich nämlich dem Wortlaut der Norm nach nur gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter.

Weiterleitungen von Gerichtsentscheidung dürfen nur anonymisiert erfolgen

1. Oktober 2021

Gerichtsentscheidungen dürfen nur anonymisiert – d.h. ohne namentliche Nennung der betroffenen Personen – an andere Behörden weitergeleitet werden. Das entschied das Landgericht Köln unter Verweis auf die DSGVO mit Urteil vom 03.08.2021 (Az. 5 O 84/21). Einen Anspruch auf Schmerzensgeld für die unberechtigte Weiterleitung verneinte das Gericht.

Sachverhalt

Im Ursprungsfall wandte sich der Kläger gegen eine Allgemeinverfügung der Stadt Bergisch Gladbach, die ihm aufgrund der Corona-Pandemie die Schließung seines Geschäftslokals auferlegte. Nachdem das Verwaltungsgericht Köln zugunsten der Stadt entschieden hatte, leitete diese den Beschluss an andere Behörden zu deren Information weiter. Dabei unterließ sie jede Form der Anonymisierung, d.h. Unkenntlichmachung des Klägers.

In dem Verfahren vor dem LG Köln begehrte der Kläger deswegen von der Stadt Schmerzensgeld gem. Art. 82 DSGVO. Dazu behauptete er, durch die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses sei er Anfeindungen als Corona-Leugner ausgesetzt gewesen und seine Reputation habe gelitten. Die Stadt hingegen verwies darauf, dass der Fall bereits durch die Berichterstattung in einer Tageszeitung der Öffentlichkeit bekannt gewesen sei und dass es sich bei den personenbezogenen Daten des Klägers nicht um geheime Daten gehandelt habe.

Die Entscheidung

Nach Art. 82 DSGVO steht jeder Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz zu. Das LG Köln sah in der Weiterleitung des Beschlusses an andere Behörden auch einen Verstoß gegen die DSGVO. Die Stadt hätte jedenfalls den Beschluss anonymisieren und die Identität des Klägers unkenntlich machen müssen.

Es verneinte jedoch einen Anspruch auf Schmerzensgeld gem. Art. 82 DSGVO. Als Begründung dafür führte es an, dass die vom Kläger beschriebenen Beeinträchtigungen nicht notwendigerweise auf die Offenlegung des Berichts zurückzuführen seien. Zu dem Zeitpunkt hätten sich auch andere Geschäftsinhaber gegen die Schließung gewehrt, so dass auch diese an den Beschluss hätten gelangen können. Zudem seien die Mitarbeiter der Verwaltung zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Kein Schadensersatz für verspätete Auskunftserteilung

6. August 2021

Auskunftsanspruch

In Kapitel 3 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) werden die Rechte von Betroffenen, deren Daten verarbeitet werden umfassend normiert. So regelt Art. 15 Abs. 1 DSGVO beispielsweise das Auskunftsrecht von betroffenen Personen gegenüber dem Verantwortlichen. Danach hat jede Person, deren Daten von einem Verantwortlichen, beispielsweise einem Unternehmen oder einer Behörde verarbeitet werden, einen Anspruch darauf zu erfahren, ob und wenn ja, welche sie betreffenden personenbezogene Daten von diesem Verantwortlichen verarbeitet, z.B. gespeichert werden. Macht die betroffene Person ein solches Auskunftsverlangen geltend, hat der Verantwortliche dem Betroffenen gem. Art. 12 Abs. 3 DSGVO die verlangte Auskunft unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung zu stellen. Der Betroffene kann über diese Daten gem. Art. 15 Abs. 3 DSGVO auch eine Kopie verlangen. Die Auskunftserteilung muss zudem kostenlos erfolgen, so dass der Verantwortliche nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO nur bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person ein angemessenes Entgelt verlangen oder die Auskunft verweigern darf.

Welche Daten und Informationen von diesem Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO umfasst sind und damit wie umfassend eine solche Datenauskunft zur erfolgen hat, ist umstritten. Wir berichteten.

Sachverhalt

In einem dem Landgericht Bonn (LG Bonn) zugrundeliegenden Fall hat die Klägerin einen Anspruch auf Datenauskunft gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO i.V.m. Art. 12 DSGVO gegenüber ihrem ehemaligen Anwalt, dem Beklagten geltend gemacht. Sie verlangte von diesem eine vollständige Datenauskunft zu den bei ihm über die Klägerin vorhandenen personenbezogenen Daten nebst Zurverfügungstellung einer Datenkopie. Da der Beklagte diesem Begehren länger als acht Monate nicht nachkam, erhob die Klägerin Klage vor dem LG Bonn und verlangte u.a. neben der vollständigen Datenauskunft auch Schmerzensgeld für die verzögerliche Erteilung der Datenauskunft.

Entscheidung

Das LG Bonn, dass das Auskunftsbegehren nach Art. 15 DSGVO zwar bejahte, verneinte eine Entschädigung für die verspätete Datenauskunft gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO.

Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen.

Das LG Bonn verneinte das Vorliegen eines Verstoßes gegen die DSGVO wegen der um mehr als einen Monat verspäteten Auskunftserteilung. Art. 82 DSGVO umfasse nur die Fälle, in denen ein Schaden durch eine nicht der DSGVO entsprechenden Verarbeitung entstanden sei. D.h. um einen Schadensersatzanspruch auszulösen, komme – so das Gericht – nur ein verordnungswidriger Verstoß durch die Verarbeitung selbst in Betracht. Eine bloße Verletzung der Informationsrechte der betroffenen Person aus Art. 12-15 DSGVO führe aber nicht schon dazu, dass eine Datenverarbeitung, infolge derer das Informationsrecht entstanden ist, selbst verordnungswidrig ist. Dementsprechend löse auch die um mehr als acht Monate verzögerte Auskunftserteilung grundsätzlich keinen Schadensersatzanspruch aus.

Außerdem habe die Klägerin auch nicht dargelegt, dass ihr ein Schaden entstanden sei. Das bloße “warten” auf eine Auskunftserteilung genügt nach Ansicht des Gerichts jedenfalls nicht, um einen solchen Anspruch zu begründen.

Kein Schadensersatzanspuch bei einer Datenübermittlung in ein Drittland vor dem Geltungsbeginn der DSGVO

31. März 2021

Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des 5. Kapitels der DSGVO (Art. 44 ff. DSGVO) liegt dann nicht vor, wenn personenbezogene Daten von Beschäftigten vor der Einführung der DSGVO am 25. Mai 2018 an eine Konzernmutter in ein Drittland (USA) übermittelt wurden. Auch ein Anspruch auf Schadensersatz gem. Art. 82 DSGVO im Zusammenhang mit der Datenübermittlung und weitergehenden Verarbeitung von personenbezogenen Daten an bzw. bei der Konzernmutter in den USA steht einem Beschäftigten nicht zu. Das hat das Landesarbeitsgericht (LArbG) Baden-Württemberg mit Urteil v. 25.02.2021, Az. 17 Sa 37/20 entschieden.

Wie wir bereits berichteten, stellt die Datenübermittlung in die USA seit dem Schrems-II-Urteil viele Unternehmen vor Herausforderungen. Eine Datenübermittlung in ein Drittland ist seitdem nur unter Einhaltung der in Kapitel 5 genannten Anforderungen der DSGVO zulässig, die in der Praxis aber nur selten vorliegen. Werden diese Anforderungen nicht eingehalten und erfolgt eine Datenübermittlung dennoch, liegt ein Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO vor.

Dieser Verstoß kann zu einem Recht auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO führen. Danach hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen. Nur wenn der Verantwortliche nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist, wird er von der Haftung befreit.

Sachverhalt

Einen solchen Schadensersatzanspruch hat der Kläger im vorliegenden Fall geltend gemacht. Diesen begründete er damit, dass er durch die im Jahr 2017 erfolgte Datenübermittlung seines Arbeitgebers an die Konzernmutter in den USA und wegen der dortigen Verarbeitung seiner Daten, einen immateriellen Schaden erlitten habe. Als Schaden machte er die Gefahr eines Missbrauchs der Daten durch die Ermittlungsbehörden in den USA oder andere Konzerngesellschaften bzw. einen Kontrollverlust geltend.

Die Entscheidung

Das Gericht erkannte in dem konreten Fall zwar an, dass solche Umstände grundsätzlich zur Begründung eines immateriellen Schadens im Sinne von Art. 82 DSGVO in Betracht kommen. Es verneinte eine Haftung des Arbeitgebers vorliegend jedoch, da es an einem konkreten Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO fehlte. Insbesondere erfordere Art. 82 DSGVO, dass der Schaden “wegen eines Verstoßes” gegen die DSGVO entstanden ist, d.h. einem Verordnungsverstoß zugeordnet werden könne (Kausalität). Einen solchen Anknüpfungspunkt für den Schaden konnte das Gericht vorliegend aber nicht feststellen, da die Datenübermittlung in die USA stattgefunden hat, als die DSGVO noch nicht in Geltung war.

Schadensersatz für vergessenes Online-Profil nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. März 2021

Übersieht ein Arbeitgeber bei der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, dass das Profil eines ehemaligen Arbeitnehmers weiterhin im Internet abrufbar ist, so liegt darin eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, die einen Schmerzensgeldanspruch des Arbeitnehmers rechtfertigt.

Das hat das Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom 14.09.2020 (Az.: 2 Sa 358/20) entschieden, als es der Klägerin, die bei der Beklagten bis August 2018 als Professorin beschäftigt war, ein Schmerzensgeld von 300 Euro zusprach.

Die Beklagte speicherte im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses das Profil der Klägerin als PDF auf ihrer Homepage. 2015 stellte die Beklagte ihre Homepage auf HTML um. Dabei übersah sie, dass die isolierte PDF-Datei weiterhin im Internet abrufbar blieb. Mit der Folge, dass auch bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, als die Beklagte die Löschung des Profils der Klägerin nebst Foto vornahm, diese das PDF ebenfalls übersah.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Februar 2019 entdeckte die Klägerin dies, als sie ihren Namen googelte und das PDF unter den ersten zehn Treffern abrufbar war. Daraufhin verlangte sie von der Beklagten die Löschung des Profils sowie von Artikeln über ihre Forschungsvorhaben. Dem kam die Beklagte unverzüglich nach. Dennoch erhob die Klägerin Klage vor dem Arbeitsgericht Köln und verlangte von der Beklagten unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro aus Art. 82 DSGVO wegen der unberechtigten Vorhaltung des PDF auf dem Server der Beklagten.

Erstinstanzlich hat das Arbeitsgericht Köln der Klägerin Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Höhe von 300 Euro zugesprochen, da es in der Vorhaltung des PDF eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin – und mithin einen immateriellen Schaden – sah. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein. Das Landesarbeitsgericht Köln lehnte die Berufung der Klägerin ab. Dazu bestätigte es die Ausführungen der ersten Instanz nochmals:

Die Beklagte habe gegen Art. 17 DSGVO, das Recht auf Löschung, verstoßen. Danach hat die betroffene Person das Recht, von einem Verantwortlichen zu verlangen, dass die betreffenden personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern diese nicht mehr notwendig sind. Die Beklagte hätte daher nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Profil der Klägerin vollständig löschen müssen. Eine vollumfängliche Löschung nahm sie, wenn auch aus einem Versehen heraus, vorliegend aber nicht vor. Darin sah das Gericht einen Verstoß. Bei diesem handelte es sich laut Gericht auch nicht um ein Bagatelldelikt, da es für Dritte ohne Weiteres möglich war, durch Eingabe der entsprechenden Suchbegriffe die zu Unrecht nicht gelöschte Seite aufzurufen.

Der Höhe nach gaben beide Instanzen der Klage jedoch nicht vollumfänglich statt. Zwar soll die Verhängung eines Schadensersatzes abschreckende Wirkung haben, um zukünftige Verstöße zu vermeiden – zu berücksichtigen sei aber ebenfalls die Schwere der Beeinträchtigung. Eine solche Schwere, die ein Schmerzensgeld von 1.000 Euro rechtfertigt, konnten beide Instanzen nicht erkennen. Insbesondere verneinten sie eine Reputationsschädigung der Klägerin. Vielmehr waren die veröffentlichten Tatsachen über die Klägerein inhaltlich richtig. Zudem sei auch nicht erkennbar, dass für die Beklagte irgendein Mehrwert mit der kurzzeitigen Aufrechterhaltung der Sichtbarkeit des PDF verbunden war. Daher – und unter Berücksichtigung, dass es sich nur um ein Versehen der Beklagten handelte – sei im vorliegenden Fall ein Schmerzensgeld von 300 Euro angemessen.

Beim Ausscheiden von Mitarbeitern sollte unter Berücksichtigung des Art. 17 Abs. 1 DSGVO daher immer geprüft werden, ob die Voraussetzung für einen Löschanspruch bzw. für eine Löschpflicht durch den Arbeitgeber vorliegt. Dies dürfte bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses fast immer der Fall sein, da der primäre Zweck der Datenspeicherung bzw. -verarbeitung in Form des Beschäftigtenverhältnisses in diesem Fall nicht mehr besteht.

BVerfG: Vorlage an EuGH wegen Schadensersatz für Datenschutzverstöße

23. Februar 2021

Ein Unternehmen begeht einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen, der betroffenen Person entstehen durch den Datenschutzverstoß aber keine materiellen Schäden. Sind nun immaterielle Schäden zu ersetzen? Wie ist dieser zu bemessen? Oder muss der Schaden eine gewisse Erheblichkeit aufweisen? Letztere Frage sieht das BVerfG als nicht geklärt an, sodass mit Beschluss vom 14.01.2021 (Az. 1 BvR 2853/19) ein Urteil des Amtsgericht Goslar aufgehoben wurde. Die Frage soll dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vorgelegt werden. Dieser soll entscheiden, wie die Regelung des Art. 82 Abs. 1 DS-GVO zum Schadensersatz auszulegen ist.

Hintergrund

Das BVerfG hatte über eine Verfassungsbeschwerde wegen der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) zu entscheiden. Anstoß für die Verfassungsbeschwerde war ein Urteil des AG Goslar vom 27. September 2019 (Az. 28 C 7/19). Das Amtsgericht hatte u.a. entschieden, dass dem Kläger kein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DS-GVO wegen einer widerrechtlich verschickten Werbe-E-Mail zustehe, weil mangels Erheblichkeit des Vorgangs kein Schaden vorliege. Diese Frage hätte – so das BVerfG – jedoch nach Art. 267 Abs. 3 AEUV dem EuGH vorgelegt werden müssen, da es sich um eine ungeklärte Frage des europäischen Rechts handelt. Indem das Amtsgericht auf diese Vorlage verzichtet hat, habe es die Grundrechte des Klägers verletzt. Somit sei das Urteil aufzuheben. Es wird nun dem AG Goslar obliegen, die offene Frage der Auslegung des Art. 82 Abs. 1 DS-GVO dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen.

Bedeutung der Entscheidung

Die Relevanz der Vorlage an den EuGH ist aus praktischer Sicht immens. Art. 82 Abs. 1 DS-GVO gewährt von Datenschutzverstößen betroffenen Personen einen Schadensersatzanspruch, wenn diesen ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist. Materielle Schäden sind vergleichsweise leicht zu beziffern, bleiben in der Praxis jedoch die Ausnahme. Immaterielle Schäden – also kein Vermögensschaden, sondern z.B. bei Verletzung der Ehre oder der Freiheit – sind wegen des Datenschutzverstoßes gewissermaßen immanent: Jeder Verstoß gegen das Datenschutzrecht verletzt die Freiheit des Betroffenen, darüber entscheiden zu können, wie mit den eigenen Daten verfahren wird. Wie jedoch der dadurch entstandene immaterielle Schaden zu bemessen ist, bleibt Gegenstand zahlreicher Entscheidungen und Diskussionen, sodass hier noch keine Gewissheit besteht. Das AG Goslar schien diese Frage offenbar umgehen zu wollen, indem durch die Bezugnahme auf ein Erheblichkeitskriterium bereits das Bestehen eines Schadens verneint wird.

Ausblick

Eine Erheblichkeitsschwelle ist jedoch weder in der DS-GVO selbst noch in ihren Erwägungsgründen vorgesehen. Im Falle eines Vorabentscheidungsverfahrens wird der EuGH dazu Stellung nehmen müssen, ob ein solches Kriterium herangezogen werden kann und diese Frage vermutlich verneinen. Spannend wird jedoch sein, ob sich der Gerichtshof darüber hinaus zur Auslegung des Art. 82 Abs. 1 DS-GVO äußert und somit die Bemessung des immateriellen Schadensersatzes erleichtert. Auszuschließen ist dies nicht, allzu große Hoffnungen auf eine Klärung dieser Frage sollte sich sowohl die Praxis als auch die Rechtswissenschaft aber wohl nicht machen.

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