BGH: Keine Detailauskunft zu Bonitäts-Score-Berechnung

30. Januar 2014

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Wirtschaftsauskunftei Schufa nicht gegenüber Verbrauchern verpflichtet ist, zu erklären, wie sie zu den Werten für ihre Kreditwürdigkeit (Scores) gekommen ist (Az. VI ZR 156/13). Die bisherige Auskunftspraxis der Schufa, die beinhalte, welche personenbezogenen, insbesondere kreditrelevanten Daten gespeichert und in die Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte eingeflossen sind, genüge den Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 34 BDSG). Das Unternehmen müsse also nicht (zusätzlich) über seine Rechenmethode informieren. Die Auskunftsverpflichtung solle dazu dienen, dass der Betroffene den in die Bewertung eingeflossenen Lebenssachverhalt erkennen und darauf reagieren kann, so das Gericht. Hierzu bedürfe es keiner Angaben zu Vergleichsgruppen und zur Gewichtung einzelner Elemente. Das gesetzgeberische Ziel eines transparenten Verfahrens werde dadurch erreicht, dass für den Betroffenen ersichtlich ist, welche konkreten Umstände als Berechnungsgrundlage in die Ermittlung des Wahrscheinlichkeitswerts eingeflossen sind.

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