Mit dem Digital Omnibus verfolgt die Europäische Kommission das Ziel, regulatorische Belastungen für europäische Unternehmen zu reduzieren. Der NGO noyb zufolge setzt der Vorschlag hierfür jedoch auch bei zentralen Schutznormen der DSGVO an.
Geplant sind unter anderem Einschränkungen des Auskunftsrechts sowie der Definition personenbezogener Daten. Begründet wird dies mit dem Ziel, Verwaltungsaufwand zu verringern und einem Missbrauch des Auskunftsrechts entgegenzuwirken.
Noyb stellt diese Begründung in Frage und belegt diese Zweifel mit zwei eigenen Umfragen. Den Umfragen zufolge stelle nicht das Auskunftsrecht selbst das praktische Problem dar, sondern vielmehr dessen unzureichende Umsetzung durch Unternehmen.
Geplante Einschränkungen des Auskunftsrechts
Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO im Rahmen des Digital Omnibus von der EU-Kommission auf „datenschutzrechtliche Zwecke“ beschränkt werden. Betroffen wäre davon auch Art. 12 Abs. 5 DSGVO, der bereits heute Regelungen zu offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen enthält.
Eine solche Zweckbegrenzung hätte praktische Folgen. Das Auskunftsrecht würde nicht nur formal, sondern auch in seiner tatsächlichen Durchsetzbarkeit geschwächt.
Geringer Arbeitsaufwand und große praktische Bedeutung
Die von noyb veröffentlichte Umfrage unter Datenschutzbeauftragten zeigt ein anderes Ergebnis zum tatsächlichen Arbeitsaufwand bei Betroffenenrechten. Mehr als 70 % der Befragten gaben an, dass das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO nur „etwas“, „wenig“ oder sogar gar keinen Aufwand verursache. Zugleich werde Art. 15 DSGVO als nützlichstes Instrument zum Schutz von Betroffenenrechten angesehen.
Die meisten Unternehmen erhielten zudem nur wenige Auskunftsersuchen. Unternehmen mit besonders hohem Anfrageaufkommen, wie große Tech-Unternehmen, Datenbroker oder Kreditauskunfteien, verfügten hingegen regelmäßig über automatisierte Systeme zur Bearbeitung solcher Anfragen.
Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme, das Auskunftsrecht verursache eine übermäßige Belastung, jedenfalls nicht durch die von noyb erhobenen Daten gedeckt.
83,5 % der Auskunftsersuchen nicht ordnungsgemäß beantwortet
Eine weitere Analyse von noyb zu Auskunftsersuchen befasst sich mit der praktischen Umsetzung des Auskunftsrechts durch Verantwortliche.
Der Umfrage zufolge erhielten lediglich 16,5 % der Auskunftsanfragen eine vollständige Antwort. Fast 30 % der Anfragen blieben vollständig unbeantwortet. Insgesamt entsprachen damit 83,5 % der untersuchten Antworten nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Diese Zahlen sprechen weniger für einen Missbrauch der Auskunftsansprüche durch betroffene Personen. Sie deuten vielmehr darauf hin, dass die praktische Herausforderung in der mangelnden Erfüllung der Pflichten durch Verantwortliche liegt. Gerade das Auskunftsrecht ist häufig Voraussetzung dafür ist, unrichtige oder unrechtmäßige Datenverarbeitungen überhaupt zu erkennen. Dadurch hätte eine Einschränkung erhebliche Auswirkungen auf die effektive Rechtsdurchsetzung.
Fazit
Die von noyb dargestellten Umfrageergebnisse stellen die Begründung für eine Einschränkung des Auskunftsrechts in Frage. Danach verursacht Art. 15 DSGVO für die Mehrheit der befragten Datenschutzfachleute keinen erheblichen Aufwand, wird zugleich aber als relevantes Instrument zum Schutz von Betroffenenrechten bewertet. Die Analyse zu Auskunftsersuchen zeigt zudem, dass ein erheblicher Teil der untersuchten Anfragen nicht oder nicht vollständig beantwortet wurde.
Nach der Einschätzung der NGO lassen die erhobenen Daten nicht erkennen, dass gerade das Auskunftsrecht einen wesentlichen Bürokratiefaktor darstellt. Stattdessen verweist noyb auf andere Bereiche, etwa Dokumentationspflichten bei der Datenverarbeitung und B2B-Compliance-Aufwände, als mögliche Ansatzpunkte für Vereinfachungen.
Für Unternehmen bleibt die Entwicklung im Rahmen des Digital Omnibus aufmerksam zu verfolgen. Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO zählt weiterhin zu den zentralen Betroffenenrechten und ist regelmäßig Gegenstand datenschutzrechtlicher Compliance-Prozesse. Die Umfrageergebnisse verdeutlichen, dass Verantwortliche Auskunftsersuchen fristgerecht, vollständig und nachvollziehbar bearbeiten sollten.
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