OLG Düsseldorf: Facebook-Impressum unter Info-Button unzureichend

18. Februar 2014

Die 2. Kammer des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf hat mit nun veröffentlichtem Urteil vom 13.08.2013, Az.: I-20 U 75/13 entschieden, dass die Verlinkung einer Anbieterkennzeichnung auf einer gewerbsmäßig betriebenen Facebook-Seite unter dem Button “Info” nicht  § 5 Telemediengesetz (TMG) genügt. Der Button “Info” verdeutliche dem durchschnittlichen Nutzer nicht in ausreichendem Maße, dass darüber auch Anbieterinformationen abgerufen werden können. Zweck der Informationspflichten über Identität, Anschrift, Vertretungsberechtigten und Handelregistereintrag nach § 5 TMG sei, dem Verbraucher klar und unmissverständlich mitzuteilen, mit wem er hier in geschäftlichen Kontakt tritt. Der Gesetzgeber fordere deshalb, dass die erforderlichen Informationen auf der jeweiligen Seite leicht aufzufinden sind. Begriffe wie “Kontakt” und “Impressum” seien als Links zur Anbieterkennzeichnung erlaubt. Die Bezeichnung “Info” sei als Synonym für “Impressum”den Nutzern hingegen nicht geläufig und bleibe auch deutlich hinter dem Informationsgehalt des Begriffs “Kontakt” zurück. Bei “Kontakt” erwarte der User Informationen darüber, wie mit wem Verbindung aufgenommen werden könnte. Die Palette der mit dem Begriff “Info” zu erwartenden Informationen sei hingegen deutlich größer.