Weltweite Geltung des Rechts auf Vergessenwerden?

25. Juli 2017

Zurzeit befasst sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) erneut mit dem sogenannten „Recht auf Vergessenwerden“, wie heise berichtet. Hintergrund hierfür ist ein Rechtsstreit zwischen dem US-amerikanischen Suchmaschinenbetreiber Google und der französischen Datenschutzaufsichtsbehörde CNIL. CNIL hatte Google zuvor eine Strafe von € 100.000 auferlegt, da Links aus den Suchmaschinenergebnissen nicht weltweit gelöscht wurden. Um die Strafe gerichtlich prüfen zu lassen, zog Google vor das französische Verwaltungsgericht. Dieses legte die Frage, ob sich der Löschungsanspruch auf weltweite Suchergebnisse erstreckt, nun dem EuGH zur Entscheidung vor.

Vor drei Jahren hatte der EuGH das Recht auf Vergessenwerden in seinem Urteil manifestiert. Das Recht auf Vergessenwerden berechtigt Individuen von Suchmaschinenbetreibern die Löschung von Links zu Informationen zu verlangen, die veraltet sind oder ihre Privatsphäre verletzen. Seit Mai 2014 erhielt Google mehr als 2 Millionen dieser Aufforderungen. Sofern nach der Ansicht von Google die Voraussetzungen für die Löschung vorliegen, wird der beanstandete Link aus den Suchmaschinenergebnissen entfernt. Die Löschung findet jedoch nur auf den europäischen Versionen von Google statt. CNIL geht dies jedoch nicht weit genug und fordert eine weltweite Löschung, damit dem Recht auf Vergessen umfassend entsprochen wird. Google hält diese Forderung für absurd. Zum einen werde die Freiheit des Internets beschränkt. Außerdem könnte Google nationales Recht nicht weltweit umsetzen.

Mit Spannung wird deswegen nun die Entscheidung des EuGH erwartet.