Häufig gestellte Fragen-Kirchliches Datenschutzgesetz KDG (Teil 3): Was sind Diözesandatenschutzbeauftragte?

17. Oktober 2018

Nach § 42 Abs. 1 des Gesetzes über den kirchlichen Datenschutz (KDG) bestellt jeder Bischof für den Bereich seines Bistums einen Diözesandatenschutzbeauftragten. Er soll zuverlässig und sachkundig sein, die Befähigung zum Richteramt haben und der Katholischen Kirche angehören. Er ist auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten und auf die Einhaltung kirchlichen Rechts sowie das für die Kirche geltende staatliche Recht zu verpflichten.

Seine grundlegende Aufgabe besteht nach § 44 Abs. 1 KDG darin, über die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu wachen. Er ist also für den kirchlichen Bereich die zuständige Aufsichtsbehörde. Er kann alle Maßnahmen nach § 47 ff. KDG bis hin zur Festsetzung von Geldbußen nach § 51 KDG ergreifen, um das Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffener Menschen zu schützen. Er ist von den kontrollierten Einrichtungen zu unterstützen. Seinen Anweisungen ist Folge zu leisten (§ 44 Abs. 2 lit. a) KDG).

Damit er dieser Aufgabe gerecht werden kann, gewährt ihm das Gesetz vollständige Unabhängigkeit. Er kann nicht aus seinem Amt entlassen werden, ist an Weisungen nicht gebunden und übt seine Tätigkeit in sachlicher und organisatorischer Unabhängigkeit aus.

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