Datenschutz-Eklat in der Dorfmetzgerei

13. Dezember 2018

“Guten Tag Frau …”, so begrüßte eine Metzgerei-Verkäuferin eine Kundin und wurde erst einmal zurechtgewiesen. Sie möchte nicht das ihr Name öffentlich genannt wird. Außerdem verstoße dies nach ihrer Ansicht gegen die DSGVO. Stimmt das denn wirklich?

Dazu müsste zunächst der sachliche Anwendungsbereich gemäß Art. 2 Abs. 1 DSGVO eröffnet sein. Dieser ist eröffnet, sobald eine ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten oder eine nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, vorliegt. Eine automatisierte Verarbeitung liegt bei einer persönlichen Ansprache einer Kundin nicht vor.

Fraglich ist, ob eine nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt, die dateibezogen erfolgt. Nach dem Erwägungsgrund 15 Satz 3 der DSGVO kommt es bei “Dateibezug” auf die Ordnung nach bestimmten Kriterien an. Ein Dateibezug liegt dagegen nicht vor, wenn der Datenbestand keinen allgemeinen Ordnungskriterien folgt. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Namen der Kunden in einem Aktenbestand oder in einer sonstigen Aktenführung geordnet werden. Die Metzgerin hat wohl vielmehr den Namen gemerkt. Dies stellt jedoch keine Verarbeitung dar. Aus diesem Grund ist der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO nicht eröffnet.

Wenn jemand eine Metzgerei betritt, möchte derjenige wohl im Zweifel einen Kaufvertrag abschließen. Die persönliche Ansprache ist Teil der vorvertraglichen Vertragsverhandlungen und stellt keine Datenverarbeitung dar.