(Un-)Zulässigkeit von Ortungssystemen in Firmenfahrzeugen

6. Mai 2019

In einem Teilurteil vom 19.03.2019 (Az.: 4 A 12/19) erklärte das Verwaltungsgericht Lüneburg den Einsatz des GPS Ortungssystems bei Firmenfahrzeugen für unzulässig. Jedoch komme es dabei im Einzelfall immer auf den konkreten Zweck und Umfang der Überwachung an.

In dem Verfahren klagte ein Gebäudereinigungsunternehmen nachdem es einen Bescheid einer Landesaufsichtsbehörde erhalten hatte. Darin wurde der Klägerin die weitere Nutzung der Ortungssysteme während der ordnungsgemäßen betrieblichen Nutzung der Fahrzeuge untersagt.

Das GPS-System speichert jegliche gefahrene Strecke mit Start- und Zielpunkten einschließlich der gefahrenen Zeit für einen Zeitraum von 150 Tagen. Durch einen Tastendruck lässt sich das Ortungssystems nicht ein- oder ausschalten. Lediglich zwischen dem Ende eines Arbeitstages und dem Beginn der Arbeitszeit des Folgetages ist eine Deaktivierung unter erheblichem Aufwand möglich. Das Ortungssystem erfasst die Kennzeichen der betroffenen Fahrzeuge. Die Fahrzeuge selbst sind den jeweiligen betrieblichen Nutzern zugeordnet. Laut der Klägerin sei eine private Nutzung der Firmenfahrzeuge nicht vereinbart. Dabei räumte sie aber ein, dass eine private Nutzung durch die Objektleiter geduldet werde.

Als Zweck dieser Ortung gab die Klägerin eine betriebliche Notwendigkeit an, um Touren zu planen, Mitarbeiter und Fahrzeuge zu koordinieren, Nachweise gegenüber den Auftraggebern zu erbringen, Diebstahlsschutz zu gewährleisten, eventuell gestohlene Fahrzeuge aufzufinden und um schließlich das Wochenendfahrverbot und das Verbot von Privatfahrten zu überprüfen.

Das VG wies die Anfechtungsklage als unbegründet ab. Die Verarbeitung von Positionsdaten der Beschäftigten stehe nicht im Einklang mit dem nach § 26 BDSG zu gewährleistenden Beschäftigtendatenschutz, der über die Öffnungsklausel nach Art. 88 Abs. 1 DSGVO zu beachten ist. Ebenfalls ließe sich die Datenverarbeitung nicht auf die Erlaubnistatbestände aus Art. 6 Abs. 1 c) und f) DSGVO stützen. Zudem scheiterte die Einwilligung aufgrund der fehlenden Transparenz und dem erforderlichen Hinweis auf das Widerrufsrecht.

Die Verarbeitung der Positionsdaten der Beschäftigten sei nicht für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich. Bei den Privatfahrten bestehe kein pauschales Überwachungsbedürfnis des Arbeitgebers. Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann in diesem Fall nicht durch ein berechtigtes unternehmerisches Interesse des Arbeitgebers gerechtfertig werden.

Soweit während der Arbeitszeiten anfallende Daten über das Ortungssystem zu dem Zweck erhoben und gespeichert werden, um Touren zu planen, Mitarbeiter- und Fahrzeugeinsatz zu koordinieren, sei dies ebenfalls nicht erforderlich.

Zudem sei eine ständige Erfassung der Fahrzeugposition und die Speicherung über 150 Tage für präventiven Diebstahlsschutz ungeeignet.

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