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VG Wiesbaden: Dauerhafte Speicherung von GPS-Daten verstößt gegen DSGVO

30. März 2022

Mit Urteil vom 17.01.2022 (6 K 1164/21.WI) hat sich das Verwaltungsgericht Wiesbaden zur GPS-Überwachung von Fahrzeugen geäußert.

Ein Unternehmen der Logistikbranche hatte seit April 2020 GPS-Systeme in ihre 55 Firmenfahrzeuge eingebaut. Diese Systeme erheben und speichern Daten zum Tracking dieser Fahrzeuge. So sind u.a. die Bestimmung des Live-Standorts der Fahrzeuge, die Speicherung der Standortdaten und die Messung des Benzinverbrauchs möglich. Das Unternehmen begründet dies damit, dass das Geo-Tracking der Ortung einzelner Fahrzeuge diene, um bei Missbrauch und Diebstahl eingreifen zu können. Zudem sollen der Benzinverbrauch und der jeweilige Kraftstoffbestand in den Tanks überwacht werden, um Kraftstoffdiebstahl zu verhindern. Teilweise fanden auch Zuordnungen zum Inhaber der Fahrerkarte statt. Die Daten der Fahrerkarten wurden für 28 Tage gespeichert, alle übrigen Daten für 400 Tage.

Eine Information der Mitarbeiter über die Einführung des GPS-Trackings erfolgte nicht. Der hessische Datenschutzbeauftragte erfuhr von diesem Vorgehen und meldete sich bei dem Unternehmen. Letztlich forderte er das Unternehmen auf, das GPS-Tracking zukünftig zu unterlassen und erhobene Daten zu löschen. Gegen diesen Bescheid erhob das Unternehmen Klage.

Die Klage wies das VG Wiesbaden nun ab. Im Ergebnis ging das Gericht davon aus, dass für die Datenverarbeitung des Unternehmens keine Rechtsgrundlage existiere, sodass die Verarbeitung nicht rechtmäßig sei, Art. 5 Abs. 1 lit. a) DS-GVO. Eine Einwilligung der betroffenen Beschäftigten lag nicht vor. Auch seien die berechtigten Interessen des Unternehmens gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO nicht gegenüber den berechtigten Interessen der Betroffenen vorrangig. Dazu führt das Gericht u.a. aus: “Die danach vorzunehmende Abwägung der Interessen der Klägerin einerseits und der betroffenen Mitarbeiter andererseits fällt zu Lasten der Klägerin aus, weil die Datenspeicherung des Standorts, zumal über 400 Tage lang, nicht verhältnismäßig ist. […] Die Zulässigkeit der Datenerhebung und erst recht der Speicherung scheitert nach Auffassung des Gerichts schon daran, dass sie geheim erfolgt, ohne dass erkennbar ist, warum die Mitarbeiter der Klägerin nicht wissen dürfen, dass ihr Arbeitgeber sie bei Fahrten konstant überwacht.”

Das Urteil verdeutlicht einmal mehr, dass Unternehmen mit den Daten ihrer Beschäftigten sehr bedacht umgehen sollten.

(Un-)Zulässigkeit von Ortungssystemen in Firmenfahrzeugen

6. Mai 2019

In einem Teilurteil vom 19.03.2019 (Az.: 4 A 12/19) erklärte das Verwaltungsgericht Lüneburg den Einsatz des GPS Ortungssystems bei Firmenfahrzeugen für unzulässig. Jedoch komme es dabei im Einzelfall immer auf den konkreten Zweck und Umfang der Überwachung an.

In dem Verfahren klagte ein Gebäudereinigungsunternehmen nachdem es einen Bescheid einer Landesaufsichtsbehörde erhalten hatte. Darin wurde der Klägerin die weitere Nutzung der Ortungssysteme während der ordnungsgemäßen betrieblichen Nutzung der Fahrzeuge untersagt.

Das GPS-System speichert jegliche gefahrene Strecke mit Start- und Zielpunkten einschließlich der gefahrenen Zeit für einen Zeitraum von 150 Tagen. Durch einen Tastendruck lässt sich das Ortungssystems nicht ein- oder ausschalten. Lediglich zwischen dem Ende eines Arbeitstages und dem Beginn der Arbeitszeit des Folgetages ist eine Deaktivierung unter erheblichem Aufwand möglich. Das Ortungssystem erfasst die Kennzeichen der betroffenen Fahrzeuge. Die Fahrzeuge selbst sind den jeweiligen betrieblichen Nutzern zugeordnet. Laut der Klägerin sei eine private Nutzung der Firmenfahrzeuge nicht vereinbart. Dabei räumte sie aber ein, dass eine private Nutzung durch die Objektleiter geduldet werde.

Als Zweck dieser Ortung gab die Klägerin eine betriebliche Notwendigkeit an, um Touren zu planen, Mitarbeiter und Fahrzeuge zu koordinieren, Nachweise gegenüber den Auftraggebern zu erbringen, Diebstahlsschutz zu gewährleisten, eventuell gestohlene Fahrzeuge aufzufinden und um schließlich das Wochenendfahrverbot und das Verbot von Privatfahrten zu überprüfen.

Das VG wies die Anfechtungsklage als unbegründet ab. Die Verarbeitung von Positionsdaten der Beschäftigten stehe nicht im Einklang mit dem nach § 26 BDSG zu gewährleistenden Beschäftigtendatenschutz, der über die Öffnungsklausel nach Art. 88 Abs. 1 DSGVO zu beachten ist. Ebenfalls ließe sich die Datenverarbeitung nicht auf die Erlaubnistatbestände aus Art. 6 Abs. 1 c) und f) DSGVO stützen. Zudem scheiterte die Einwilligung aufgrund der fehlenden Transparenz und dem erforderlichen Hinweis auf das Widerrufsrecht.

Die Verarbeitung der Positionsdaten der Beschäftigten sei nicht für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich. Bei den Privatfahrten bestehe kein pauschales Überwachungsbedürfnis des Arbeitgebers. Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann in diesem Fall nicht durch ein berechtigtes unternehmerisches Interesse des Arbeitgebers gerechtfertig werden.

Soweit während der Arbeitszeiten anfallende Daten über das Ortungssystem zu dem Zweck erhoben und gespeichert werden, um Touren zu planen, Mitarbeiter- und Fahrzeugeinsatz zu koordinieren, sei dies ebenfalls nicht erforderlich.

Zudem sei eine ständige Erfassung der Fahrzeugposition und die Speicherung über 150 Tage für präventiven Diebstahlsschutz ungeeignet.

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Dänemark: Peilsender für Obdachlose

9. Oktober 2014

In der dänischen Gemeinde Odense wurden Medienberichten zufolge im Rahmen eines jüngst abgeschlossenen Pilotprojekts Obdachlose mit einem Peilsender ausgestattet. Die durch den Peilsender erhobenen Daten seien direkt an eine städtische Behörde übermittelt worden, damit die Bewegungsabläufe und Aufenthaltsorte der Obdachlosen auswertet werden konnten. Ziel sei es gewesen, möglichst viel über das Leben der Obdachlosen zu erfahren. Man habe erfahren wollen, wohin sie gehen, wann sie dort hingehen und wie lange sie bleiben. Man habe die die Daten nicht gesammelt, um Obdachlose aus der Öffentlichkeit zu verdrängen oder sie zu drangsalieren, so einer der Initiatoren. Vielmehr sei es darum gegangen, das Leben auf der Straße zu verbessern, z.B. durch Verbesserung der sozialen Hilfsangebote und zielgruppenorientierte Errichtung von Notunterkünften, Suppenküchen oder Beratungsstellen. Die GPS-Ortung sei anonym erfolgt, d.h. man habe nicht erfasst, welcher Obdachlose welchen Peilsender getragen hat. Eine individuelle Verfolgung der Teilnehmer sei unmöglich gewesen. Zudem habe man die Datenerfassung auf eine Woche zeitlich begrenzt. Als “Belohnung” für die Teilnahme sollen die 20 Personen, die beim ersten Durchlauf des Projekts teilgenommen haben, täglich drei feste Mahlzeiten erhalten haben.

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Stauverhalten im Kölner Rosenmontagszug: Tracking durch GPS-Messgeräte

12. Februar 2013

Medienberichten zufolge soll der 56-jährige Wissenschaftler der Uni Duisburg-Essen Prof. Dr. Michael Schreckenberg dieses Jahr folgendes Phänomen erforschen: Warum sind die Gruppen am Anfang des Kölner Rosenmontagszugs nach 3,5 Stunden, die am Ende nach nur 2,5 Stunden, also einer Stunde weniger, am Ziel? Daher soll der Rhythmus des “Zochs” unter die Lupe genommen werden, unter anderem durch Einsatz von 20 GPS-Messgeräte bei Fußgruppen, Reitern und Festwagen, um so die Bewegungen tracken zu können. Nach ein, zwei Wochen sollen die GPS-Daten ausgewertet worden sein, um Bewegungsmodelle erstellen zu können.

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