Eilantrag gegen Speicherung von Fluggastdaten unzulässig

27. August 2019

Mit einer Klage gegen das Bundeskriminalamt wollte ein italienischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Brüssel erreichen, dass seine Fluggastdaten nicht gespeichert, verarbeitet oder übermittelt werden. Seinen Antrag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden als unzulässig abgelehnt. Nach Auffassung des Gerichts fehlt es schon am notwendigen Rechtsschutzinteresse (Beschl. v. 21.08.2019, Az. 6 L 807/19.WI).

Im Zeitraum zwischen Mai 2018 und Juli 2019 unternahm der Antragsteller mehrfach Flüge von und nach Belgien. In seinem Eilantrag ging es konkret um den Flug im November 2019 von Brüssel nach Berlin bzw. einige Tage später nach Brüssel zurück. Dabei forderte er das Bundeskriminalamt zu der Erklärung auf, dass seine Fluggastdaten zu den beiden Flügen im November 2019 nicht gespeichert, verarbeitet und/oder übermittelt werden. Diese Maßnahmen verstießen gegen sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh), sein Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten aus Art. 8 GRCh sowie sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.

Das Bundeskriminalamt lehnte den Antrag ab und wies darauf hin, dass die Sicherheitsbehörde nach dem deutschen Fluggastdatengesetz (FlugDaG), die Fluggastdaten des Antragstellers speichern müsse. Die Eingriffe in die Rechte des Antragstellers seien gerechtfertigt, weil durch die Regelungen des Fluggastdatengesetzes terroristische Straftaten und schwere Kriminalität verhindert werden sollen.

Das VG Wiesbaden lehnte den Eilantrag des Antragstellers bereits wegen seinem fehlenden Rechtschutzinteresses als unzulässig ab. Die Kammer erklärte in ihrem Beschluss, der Mann habe zwischen Mai 2018 und Juli 2019 zahlreiche Flüge von Belgien aus oder mit dem Ziel Belgien unternommen. Auch dort wurden Fluggastdaten gespeichert, was er offensichtlich widerspruchslos hingenommen habe. Es sei daher nicht ersichtlich, warum die Datenerhebung in Deutschland unzumutbar für ihn sein sollte.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, worüber dann der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Kassel zu entscheiden hat.