Datentransfer in Zeiten des “no-deal Brexit”

27. August 2019

Boris Johnson sieht scheinbar “realistische Chancen” auf erneute Verhandlungen mit den übrigen europäischen Staaten. Über diese Aussage hinaus hat er jedoch – ausweislich von Medienberichten – keine Aussage dahingehend getroffen, wie dies realisierbar wäre. Diese und andere Aussagen des britischen Premiers erhärten die Annahme, es könne im Oktober zu einem so betitelten “no-deal Brexit” kommen. Dieser Beitrag soll den Fokus noch einmal auf diejenigen Aspekte lenken, die Unternehmen in diesem Kontext zwingend berücksichtigen sollten. Weitere Informationen werden von der Datenschutzkonferenz angeboten (wenn auch noch für das ehemalige Austrittsdatum).

Datenschutzrechtliche Einordnung des Vereinigten Königreichs

Künftig würde es sich bei dem Vereinigten Königreich um einen Drittstaat im Sinne der Artikel 44 bis 49 DSGVO handeln. Insoweit bestünden grundsätzlich keine Unterschiede zu anderen Staaten außerhalb der Europäischen Union, wie zum Beispiel den USA.

Voraussetzung eines Datentransfers

Unabhängig vom Status des Empfängerlandes muss die Datenübermittlung dem Grunde nach zulässig sein. Jedwede Verarbeitung personenbezogener Daten bedarf auch in diesem Kontext einer Rechtsgrundlage.

Darüber hinaus muss der Transfer in das Drittland selbst zulässig ist. Dies ist einerseits der Fall, wenn die Europäische Kommission das Datenschutzniveau im Rahmen eines Angemessenheitsbeschlusses bestätigt (sicheres Drittland).

Existiert andererseits kein Angemessenheitsbeschluss, so muss das datenverarbeitende Unternehmen auf andere Weise sicherstellen, dass die personenbezogenen Daten beim Empfänger ausreichend geschützt werden (unsicheres Drittland). Dies kann je nach Sachverhalt durch Standarddatenschutzklauseln, Binding Corporate Rules, vertragliche Verpflichtung zur Einhaltung von allgemein gültigen Verhaltensregeln oder durch die Zertifizierung des Verarbeitungsvorgangs realisiert werden. Wird ein angemessenes Schutzniveau nicht erreicht, so kann unter anderem die Einwilligung des Betroffenen einen Datentransfer legitimieren.

Um potentielle Verstöße zu vermeiden sollte jeder Datentransfer allerdings unabhängig von diesen Ausführungen ausschließlich anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.