Schlagwort: Informationelle Selbstbestimmung

LAG Rheinland-Pfalz: Datenweitergabe zwischen Arbeitgebern

31. August 2022

Das LAG Rheinland-Pfalz hat am 05.07.2022 (Az. Az. 6 Sa 54/22) entschieden, dass ein Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Weitergabe von Informationen über seine ehemalige Arbeitnehmerin an ihren neuen Arbeitgeber haben könne.

Der Sachverhalt

Hintergrund der Entscheidung waren verschiedene Äußerungen, die der ehemalige Arbeitgeber der Klägerin gegenüber deren neuen Arbeitgeber getätigt habe. Unter anderem behauptete der beklagte Arbeitgeber, dass die Klägerin verschiedene Pflichtverletzungen während der Anstellungen verübt habe.

Das Ziel des beklagten Arbeitgebers sei es gewesen, den neuen Arbeitgeber und dessen Kunden vor einem möglichen Schaden zu schützen. Gegen die getätigten Äußerungen wollte die Arbeitnehmerin einen Unterlassungsanspruch geltend machen.

Die Entscheidung

Das LAG stellte fest, dass ein Arbeitnehmer vor der Offenlegung von personenbezogenen Daten durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt sei. Dieser Schutz erstrecke sich auch auf Daten, die der Arbeitgeber in zulässiger Weise erlangt habe. Grundsätzlich habe jedermann das Recht selbst darüber zu entscheiden, „(…) wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden.“ (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.07.2022, Az. 6 Sa 54/22, Rn. 43)

Außerdem, so das Gericht, müsse der Arbeitgeber vor Weitergabe der Informationen eine Abwägung zwischen seinem Interesse an der Weitergabe und dem allgemeinem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers vornehmen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses treffe den Arbeitgeber einerseits eine Fürsorgepflicht. Andererseits könne der Arbeitgeber aber ein Interesse daran haben, „(…) andere Arbeitgeber bei der Wahrung ihrer Belange zu unterstützen.“ (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.07.2022, Az. 6 Sa 54/22, Rn. 43)

Das Fazit

In seiner Argumentation folgte das LAG einer älteren Entscheidung des BAG (BAG, Urteil vom 18.12.1984, Az. 3 AZR839/83). Dieses hatte bereits über das berechtigte Interesse des Arbeitgebers an einer Informationsweitergabe entschieden. Das LAG lies es offen, ob die zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklungen auf dem Gebiet des Datenschutzrechtes möglicherweise das Auskunftsrecht des Arbeitgebers, dass nach Durchführung der Interessenabwägung bestehen könne, tangieren. Jedenfalls habe der ehemalige Arbeitgeber in diesem Fall kein Interesse an der Weitergabe der Informationen. Demnach bestehe der Unterlassungsanspruch der Klägerin.

Warum Google Fonts eine datenschutzrechtliche Abmahnwelle verursacht?

23. August 2022

Am 18. August 2022 informierte der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI), Dr. Lutz Hasse, in einer Pressemitteilung über eine drohende Abmahnwelle. Tausende von Websites-Betreiber seien nach dem TLfDI bereits von Abmahnungen betroffen.

I. Hintergrund der Abmahnungen

Google Fonts ist ein kostenloser Dienst des US-Anbieters Google. Dieser stellt kostenlose Schriftarten zur freien Verfügung bereit. Problematisch wird es an der Stelle, an der Google Fonts dynamisch auf Websites eingebettet werden. Durch die dynamische Einbindung des Dienstes werden Schriftarten von Servern aus den USA in den Browser der Besucher(innen) geladen. Dabei werden personenbezogene Daten wie die IP-Adresse der Besucher in die Vereinigten Staaten übermittelt. Eine Einbettung der Fonts kann auch durch andere Google Dienste, z.B. Google Maps, erfolgen.

II. Warum ist die Übermittlung problematisch?

Nach dem TLfDI müsste einer solchen Übermittlung der Daten, nach der DSGVO, mindestens eine Einwilligung der Nutzer vorangehen. Dies soll in den Sachverhalten überwiegend nicht der Fall gewesen sein. Zudem handle es sich bei der Übermittlung von Daten in die USA um einen Transfer von Daten in einen Drittstaat, der kein ausreichendes Datenschutzniveau im Sinne der DSGVO bietet. Dazu komme nicht minder die Tatsache, dass eine solche zustimmungslose und automatische Weiterleitung der IP-Adressen an Google eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des Persönlichkeitsrechts darstelle. So das Landgericht München I im Endurteil vom 20. 01. 2022.

III. Was könnte ein Lösungsansatz sein?

Das TLfDI gibt Empfehlungen zur Nutzung von Google Fonts. In „Empfehlungen des TLfDI zu Google Fonts zur Vermeidung von Abmahnungen“ wird das lokale Speichern von Schriftarten und sodann die Einbindung in den eigenen Internetauftritt geraten.
Für viele Websites-Betreiber war diese Thematik bisher ein blinder Fleck im Kontext des Datenschutzrechts und dem technischen Verständnis von Google Fonts. Es ist also ratsam die eigene Website bezüglich der Einbindung von Google Fonts zu überprüfen.

Videoüberwachung im Fitnessstudio unzulässig

6. Mai 2022

Das Verwaltungsgericht (VG) Ansbach hat mit Urteil vom 23.02.2022 entschieden, dass die Videoüberwachung eines Fitnessstudios unzulässig ist.

Die Klägerin betreibt ein Fitnessstudio, welches drei Trainingsräume hat. Alle Trainingsräume wurden auf der gesamten Fläche durchgehend während der Öffnungszeiten videoüberwacht (ohne Tonaufzeichnung). Die Aufzeichnungen wurden 48 Stunden lang gespeichert und anschließend gelöscht. Hinweisschilder zur Videoüberwachung befanden sich auf Innen- und Außenseite der Eingangstür.

Ein Kunde des Fitnessstudios wandte sich an die zuständige Datenschutzbehörde, das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) und schilderte die Videoüberwachung. Daraufhin sandte das BayLDA einen Fragebogen an das Fitnessstudio. Der Betreiber des Fitnessstudios erklärte die Überwachung damit, dass sie der Prävention und Aufklärung von Diebstählen und Sachbeschädigungen, welche es in der Vergangenheit mehrfach gegeben habe, diene. Das BayLDA sah jedoch keine Notwendigkeit, dafür die gesamte Trainingsfläche zu überwachen. Vielmehr würde bei einer Interessenabwägung der Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) der Trainierenden, das Interesse des Betreibers überwiegen. Kernpunkt der Streitigkeit ist die Frage, ob die umfassende Videoüberwachung auf eine Rechtsgrundlage der DSGVO gestützt werden kann. Das BayLDA geht nicht davon aus und ordnete deswegen an, die Videoüberwachung auf die konkret gefährdeten Bereiche zu beschränken, z.B. die Spiegelwände. Gegen diese Anordnung erhob der Fitnessstudiobetreiber Klage.

Dieser Klage hat das VG Ansbach aber nicht stattgegeben. Das Gericht geht davon aus, dass die Anordnung des BayLDA rechtmäßig war und die Videoüberwachung beschränkt werden muss. Es schließt sich der Ansicht des BayLDA an, dass keine Rechtsgrundlage für die Überwachung vorliege. So lag insbesondere keine Einwilligung der Betroffenen (Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO) vor, die Videoüberwachung war nicht für die Erfüllung des Vertrages notwendig (Art. 6 Abs. 1 b) Alt. 1 DSGVO) und der Betreiber kann sich auch nicht auf ein überwiegendes, berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 f) Alt. 1 DSGVO) stützen. Um Straftaten zu verhindern, muss der Betreiber zunächst auf mildere Mittel zurückgreifen, z.B. auf eine Aufstockung des Personals.

Schmerzhafter Lottogewinn

14. Januar 2021

Ein Lottogewinner gewann nicht nur die Lotterie, sondern auch einen Rechtsstreit vor dem LG Köln. In diesem erwirkte er eine einstweilige Verfügung gegen den Lotterieveranstalter.

Gewinner einer hohen Lotteriesumme wollen nicht immer, dass ihr Bekanntenkreis von dem Gewinn in Kenntnis gesetzt wird. Zum Ärger des Gewinners einer sechsstelligen Summe veröffentlichte der Lotterieveranstalter allerdings unbefugt dessen Vor- und Nachnamen in verschiedenen Publikationen und online.

Nachdem der Veranstalter die Abgabe einer Unterlassenserklärung verweigert hatte, erwirkte der Gewinner vor dem LG Köln eine einstweilige Verfügung. In dieser stellte das Gericht fest, dass sich der Verfügungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1 und 2 (i.V.m. Art. 6 DSGVO), 1004 BGB, Artt. 1 und 2 GG ergibt. Laut LG Köln verletzt die unzulässige Namensnennung rechtswidrig das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Geschädigten. Auch eine Einwilligung oder sonstige Rechtsgrundlage gem. Art. 6 DSGVO als Basis für eine zulässige Datenverarbeitung lagen nicht vor.

Bevor es dann zu einem Urteil in der Hauptsache kam, einigten sich die Parteien durch einen Vergleich, der unter anderem die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 8000€ beinhaltete.

LDI NRW veröffentlicht den Jahresbericht 2019

13. Mai 2020

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: LDI), Helga Block, hat heute den Jahresbericht für 2019 veröffentlicht. Gleichzeitig gab sie auch den Leitungswechsel bekannt, da sie 2020 ihren gesetzlichen Ruhestand antreten wird.

Die datenschutzrechtlichen Eingaben sind, im Vergleich zum Vorjahr, auf über 12.500 weiter angestiegen. Über 2200 Datenpannen wurden in der Zeit gemeldet. Obwohl bereits einige Grundsatzfragen durch das LDI geklärt werden konnten, besteht weiterhin Klärungsbedarf zu den Vorgaben und der Anwendung der DSGVO.

Die Landesbeauftragte hatte sich 2019 schwerpunktmäßig u.a. mit der Evaluation zur DSGVO und den datenschutzrechtlichen Fragen zur inneren Sicherheit, zum Internet und zu den Medien befasst. Besonders kritisierte Helga Block die umfangreichen Eingriffe in die informationelle Selbstbestimmung durch die strategische Fahndung der Polizei. Bei dieser wurden pro Fahndung jeweils 5000 Menschen Teil von Kontrollen und Identitätsfeststellungen, ohne dass das angestrebte Ziel erreicht worden ist. Ein weiteres zentrales Thema war die Veröffentlichung von Informationen zu Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes zum Betrieb von Facebook-Fanpages und zur Einbindung von Social Plugins auf Websites.

Abschließend äußerte sich Helga Block zur aktuellen Situation: „Die Vorlage dieses Berichtes fällt angesichts der Corona-Pandemie in eine Krisenzeit, in der die Freiheitsrechte durch Maßnahmen der Gesundheitsfürsorge stark eingeschränkt werden. Der Schutz der Grundrechte, zu denen auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gehört, ist auch und gerade in einer solchen schweren Krise ein wesentliches Merkmal unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung, die es zu schützen gilt.“

Perspektivisch sprach sich die Landesbeauftragte für den kommenden Berichtszeitraum für die Wahl eines Ländervertreters aus, der im Europäischen Datenschutzausschuss neben dem Bundesbeauftragten an den Ausschusssitzungen teilnehmen kann.

Eilantrag gegen Speicherung von Fluggastdaten unzulässig

27. August 2019

Mit einer Klage gegen das Bundeskriminalamt wollte ein italienischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Brüssel erreichen, dass seine Fluggastdaten nicht gespeichert, verarbeitet oder übermittelt werden. Seinen Antrag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden als unzulässig abgelehnt. Nach Auffassung des Gerichts fehlt es schon am notwendigen Rechtsschutzinteresse (Beschl. v. 21.08.2019, Az. 6 L 807/19.WI).

Im Zeitraum zwischen Mai 2018 und Juli 2019 unternahm der Antragsteller mehrfach Flüge von und nach Belgien. In seinem Eilantrag ging es konkret um den Flug im November 2019 von Brüssel nach Berlin bzw. einige Tage später nach Brüssel zurück. Dabei forderte er das Bundeskriminalamt zu der Erklärung auf, dass seine Fluggastdaten zu den beiden Flügen im November 2019 nicht gespeichert, verarbeitet und/oder übermittelt werden. Diese Maßnahmen verstießen gegen sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh), sein Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten aus Art. 8 GRCh sowie sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.

Das Bundeskriminalamt lehnte den Antrag ab und wies darauf hin, dass die Sicherheitsbehörde nach dem deutschen Fluggastdatengesetz (FlugDaG), die Fluggastdaten des Antragstellers speichern müsse. Die Eingriffe in die Rechte des Antragstellers seien gerechtfertigt, weil durch die Regelungen des Fluggastdatengesetzes terroristische Straftaten und schwere Kriminalität verhindert werden sollen.

Das VG Wiesbaden lehnte den Eilantrag des Antragstellers bereits wegen seinem fehlenden Rechtschutzinteresses als unzulässig ab. Die Kammer erklärte in ihrem Beschluss, der Mann habe zwischen Mai 2018 und Juli 2019 zahlreiche Flüge von Belgien aus oder mit dem Ziel Belgien unternommen. Auch dort wurden Fluggastdaten gespeichert, was er offensichtlich widerspruchslos hingenommen habe. Es sei daher nicht ersichtlich, warum die Datenerhebung in Deutschland unzumutbar für ihn sein sollte.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, worüber dann der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Kassel zu entscheiden hat.

Schuss ins Blaue

4. Mai 2017

In einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil (Urt. v. 28.10.2016, Az. 191 C 521/16) hat das Amtsgericht München die Klage einer Frau gegen ein Hotel in Halle auf Auskunftserteilung abgewiesen. Bei dieser Entscheidung spielten datenschutzrechtliche Erwägungen eine maßgebliche Rolle.

Im Juni 2010 mietete die Klägerin mit ihrem männlichen Begleiter Michael für mehrere Tage ein Zimmer in dem betreffenden Hotel in Halle. Neun Monate später brachte die Frau einen Jungen zur Welt. Für die Klägerin war es nicht ausgeschlossen, dass es sich bei ihrem damaligen Begleiter um den Vater des Kindes handelt.  Von diesem wusste sie neben dem vermeintlichen Vornamen Michael allerdings nur noch, dass sich das im Juni gebuchte Zimmer in der zweiten Etage des Hotels befand. Um den vollständigen Namen ihres Begleiters zu erhalten, wandte sich die Klägerin zunächst an die Leitung des Hotels. Sie begründete ihr Anliegen damit, dass sie die Auskünfte für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen benötige und dass ihr gegen das Hotel ein Auskunftsanspruch nach dem Bundesdatenschutzgesetz zustehen würde.

Die Hotelleitung verweigerte jedoch nähergehende Angaben zu persönlichen Daten der Gäste, da in dem fraglichen Zeitpunkten in dem Hotel vier Gäste mit dem Namen Michael zu Gast gewesen seien. Da die Frau ihren Begleiter nicht näher beschreiben könne, sei es nicht möglich die betreffende Person eindeutig festzustellen.

Zur Begründung der Klageabweisung führte das Amtsgericht München an, dass das Recht der vier betroffenen Männer auf informationelle Selbstbestimmung und auf den eigenen Schutz der Ehe und Familie das Recht der Klägerin auf Schutz der Ehe und Familie und auf den Unterhaltsanspruch überwiege. Zudem sei auch das Recht der betroffenen Männer auf Achtung der Privat- und Intimsphäre zu beachten, das davor schützt, geschlechtliche Beziehungen offenbaren zu müssen. Davon sei auch umfasst, dass jedermann selbst entscheiden könne, ob, in welcher Form und wem man Einblick in die Intimsphäre und das eigene Leben gewähre. Das Gericht führte weiter aus:  „Dieses Recht ist durch die Preisgabe der Daten betroffen, weil bereits hierdurch die Möglichkeit einer geschlechtlichen Beziehung zu der Klägerin als Mutter des Kindes letztlich unwiderlegbar in den Raum gestellt ist.“ Darüber hinaus sah das Gericht die Gefahr, dass eine unzulässige Datenübermittlung ins Blaue erfolgen würde. „Der Klägerin ist es nicht möglich, weitere Umstände vorzutragen, durch die der unterhaltsverpflichtete Betroffene eingrenzbar wäre. Allein der Vorname, wobei sich die Klägerin nicht sicher ist, ob es sich um den einzigen Vornamen handelt, und die Etagenzahl sind für die erforderliche Eingrenzung nicht ausreichend. Auch ist nicht mit Sicherheit feststellbar, ob es sich bei dem Namen auch tatsächlich um den richtigen Namen des Betroffenen handelt.“

Zeit-Stiftung veröffentlicht den Entwurf einer „Charta der digitalen Grundrechte der Europäischen Union”

9. Dezember 2016

In einem am 30.11.2016 veröffentlichten Entwurf der Zeit-Stiftung, welcher durch Unterstützung zahlreicher Prominenter, wie Giovanni di Lorenzo, zustande kam, werden in 23 Artikeln Vorschläge zu “Autonomie und Freiheit des Einzelnen, zum Einsatz und zur Entwicklung Künstlicher Intelligenz, zu Informationeller Selbstbestimmung und Datensicherheit” unterbreitet. Mit dem Entwurf soll eine Debatte um digitale Grundrechte angestoßen und eine “Befassung im Europäischen Parlament” erreicht werden. Hierzu wurde die Charta am 05.12.2016 im Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) des Europäischen Parlaments in Brüssel vorgestellt.

Teilweise wurde bereits Kritik am Entwurf geäußert. Neben systematischen Mängeln läge der Charta ein mangelndes Verständnis der Grundrechte zugrunde.

Zwei Männer, ein Thema, zwei Welten

24. Februar 2016

Es ist ein Zufall, wie er manchmal in der Berichterstattung vorkommt, und er verdeutlicht, wie unterschiedlich die Welten und Ansichten sind wenn es um das Thema Datenschutz geht.

Innerhalb von 5 Stunden veröffentlichte heise online gestern erst die Nachricht über das “düstere Fazit” des Datenschutzbeauftragten von Sachsen-Anhalt, Harald von Bose, und anschließend die Forderung des Kanzleramtsministers Peter Altmaier (CDU), die Grenzen der Datensparsamkeit zu erkennen und das Konzept der informationellen Selbstbestimmung neu zu denken.

Beide Männer haben somit dasselbe Thema, nämlich Datenschutz, aber die Ansichten und Forderungen könnten unterschiedlicher nicht sein.

Während Peter Altmaier die (in solchen Fällen gerne genannte) Terror-Bedrohung als Allzweck-Argument für die massenhafte Erhebung, Verarbeitung und Speicherung von Meta- wie auch persönlichen Daten (und deren Verknüpfung untereinander) heranzieht, sieht Harald von Bose in genau jenem Argument lediglich einen Vorwand, der vor allem dazu diene, den Sicherheitsbehörden (noch) mehr Befugnisse zu geben.

In seinem Tätigkeitsbericht sieht der sachsen-anhaltische Datenschutzbeauftragte Widersprüche zwischen Anspruch und Wirklichkeit. Zwar habe der Europäische Gerichtshof in seinen Entscheidungen zum “Recht auf Vergessen” und zum Verhältnis von EU und USA als nicht sicherem Datenhafen die Grundrechte gestärkt. Umsetzungen in der Praxis ließen aber vielfach auf sich warten. Stattdessen würden die Menschen immer gläserner, ob als Bürger, als Verbraucher, als Kunde, im Verhältnis zum Staat, zu Unternehmen und zu anderen Menschen, auch als Autofahrer, als Patient, zu Hause, am Arbeitsplatz oder in der Öffentlichkeit. Algorithmen erfassen und steuern zunehmend das Verhalten bis hinein in die Gedankenfreiheit, so Harald von Bose in seiner Pressemitteilung vom 23.02.2016.

Im Verhältnis von Freiheit und Sicherheit sieht er den Staat eindeutig auf der Seite der (vermeintlichen) Sicherheit und in der Übermacht. Das, was Harald von Bose also als Gefährdung der Privatsphäre und damit der freien Gesellschaft insgesamt sieht, stellt für Peter Altmaier den aus seiner Sicht wohl wünschenswerten Anfang des Endes der Datensparsamkeit dar. Nach seinen Forderungen sollten sämtliche Daten von sämtlichen Stellen den Sicherheitsbehörden zur Verfügung gestellt und das Konzept der informationellen Selbstbestimmung neu gedacht werden. Man darf davon ausgehen, dass ein solches “neu denken” des Konzepts der informationellen Selbstbestimmung wohl kaum zu mehr Datenschutz für die Bürger führen würde.

Die beiden konträren Ansichten zweier Männer über ein Thema an einem Tag zeigen Fragen auf, die sich Viele stellen:

In welcher digitalen Welt wollen wir leben? Können und wollen wir die digitale Zukunft (und Gegenwart) mitbestimmen? Es sind auch grundsätzliche und persönliche Fragen, die manchen vielleicht an die ein oder andere Schulstunde erinnern: War ich Fan oder Gegner von George Orwells “1984” und Aldous Huxleys “Brave New World”?

Hier geht es um Fragen, die in Form von verschiedenen Themen immer wieder in den Nachrichten oder Foren auftauchen. So z.B. die Übertragung von Gesundheitsdaten an Krankenkassen durch sog. Wearables, die Übertragung des Fahrverhaltens an Autohersteller oder auch die Einschränkung von Suchergebnissen in Internetsuchmaschinen.

Es sind Fragen und Entscheidungen, die möglichst frei und informiert beantwortet und getroffen werden sollten. Sowohl von Jedem einzelnen als auch der Gesellschaft als Ganzem.

 

Konferenz „Datenschutz und informationelle Selbstbestimmung für marginalisierte Gruppen“

22. Oktober 2013

Im Rahmen der Konferenz datACT, die vom 25. bis zum 27. September 2013  in der Bremer Landesvertretung in Berlin stattgefunden hat, wurde das Thema “Datenschutz und informationelle Selbstbestimmung für marginalisierte Gruppen: eine Herausforderung in der Politik zur Bekämpfung des Menschenhandels” behandelt. Es trafen erstmals Datenschutz-Sachverständige und Akteure aus der Menschenhandelsbekämpfung aus 15 europäischen Ländern aufeinander, um sich über die Sammlung, Verarbeitung sowie Weitergabe personenbezogener Daten von Betroffenen im Kampf gegen Menschenhandel auszutauschen. Mangels datenschutzrrechticher Orientierungshilfen in diesem “wenig präzisen und verbindlich ausgestalteten Rechtsgebiet” wurden klare festgelegte Definitionen der Kooperation der Datensammlungsbehörden und zivilgesellschaftlichen Akteuren gefordert. Den Betroffenen von Menschenhandel müsse ein Recht auf Privatsphäre und hinreichender Schutz vor Überwachung gewährt werden.

„Die informationelle Selbstbestimmung für Betroffene von Menschenhandel und anderen marginalisierten Gruppen ist regelmäßig nicht existent. Daran ändert sich wenig, wenn sie aus den Fängen der Menschenhändler und Schleuserorganisationen entkommen. Sie unterliegen dann einer staatlichen oder halbstaatlichen Fürsorge und Aufsicht, die mit einer umfassenden informationellen Kontrolle einhergeht. Diese dient einerseits – fürsorgend – der Betreuung der Betroffenen. Sie dient zugleich aber auch deren Freiheitsbegrenzung.“, so Thilo Weichert des ULD zu dem Spannungsfeld Datenschutz und Datensammlung im Kontext von marginalisierten Gruppen.