Schlagwort: Bundeskriminalamt
27. August 2019
Mit einer Klage gegen das Bundeskriminalamt wollte ein italienischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Brüssel erreichen, dass seine Fluggastdaten nicht gespeichert, verarbeitet oder übermittelt werden. Seinen Antrag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden als unzulässig abgelehnt. Nach Auffassung des Gerichts fehlt es schon am notwendigen Rechtsschutzinteresse (Beschl. v. 21.08.2019, Az. 6 L 807/19.WI).
Im Zeitraum zwischen Mai 2018 und Juli 2019 unternahm der Antragsteller mehrfach Flüge von und nach Belgien. In seinem Eilantrag ging es konkret um den Flug im November 2019 von Brüssel nach Berlin bzw. einige Tage später nach Brüssel zurück. Dabei forderte er das Bundeskriminalamt zu der Erklärung auf, dass seine Fluggastdaten zu den beiden Flügen im November 2019 nicht gespeichert, verarbeitet und/oder übermittelt werden. Diese Maßnahmen verstießen gegen sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh), sein Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten aus Art. 8 GRCh sowie sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
Das Bundeskriminalamt lehnte den Antrag ab und wies darauf hin, dass die Sicherheitsbehörde nach dem deutschen Fluggastdatengesetz (FlugDaG), die Fluggastdaten des Antragstellers speichern müsse. Die Eingriffe in die Rechte des Antragstellers seien gerechtfertigt, weil durch die Regelungen des Fluggastdatengesetzes terroristische Straftaten und schwere Kriminalität verhindert werden sollen.
Das VG Wiesbaden lehnte den Eilantrag des Antragstellers bereits wegen seinem fehlenden Rechtschutzinteresses als unzulässig ab. Die Kammer erklärte in ihrem Beschluss, der Mann habe zwischen Mai 2018 und Juli 2019 zahlreiche Flüge von Belgien aus oder mit dem Ziel Belgien unternommen. Auch dort wurden Fluggastdaten gespeichert, was er offensichtlich widerspruchslos hingenommen habe. Es sei daher nicht ersichtlich, warum die Datenerhebung in Deutschland unzumutbar für ihn sein sollte.
Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, worüber dann der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Kassel zu entscheiden hat.
16. Mai 2019
Die Gesellschaft für Freiheitsrechte will die Sammlung und Auswertung von Passagierdaten durch das BKA stoppen. Mit gleich sechs Klagen versuchen die Aktivisten, die entsprechende EU-Richtlinie zu kippen.
In der 2016 beschlossenen EU-Richtlinie zur Fluggastdatenspeicherung sowie in der deutschen Umsetzung, dem Fluggastdatengesetz von 2017, sieht Malte Spitz, Generalsekretär der Bürgerrechtsorganisation, einen “Verstoß gegen europäische Grundrechte”. “Die anlasslose, massenweise Speicherung und Auswertung der Flüge aller internationalen Fluggäste verstößt gegen die Europäische Grundrechtecharta. Die Rasterfahndung am Himmel muss beendet werden.”
“Diese neue Form der Überwachung verletzt die Fluggäste in ihren europarechtlich garantierten Grundrechten auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie auf Schutz personenbezogener Daten”, erklärt der GFF-Koordinator Bijan Moini mit Blick auf Artikel 7 und 8 der EU-Grundrechtecharta.
Alle Informationen von Passagieren, die mit dem Flugzeug in die EU einreisen oder sie verlassen, werden inzwischen für sechs Monate gespeichert. Nach Ablauf dieser Frist werden die Informationen noch anonymisiert vorgehalten. Diese umfangreichen Datensätze übermitteln die Luftfahrtunternehmen an die beim Bundeskriminalamt eingerichtete Fluggastdatenzentralstelle. Die Informationen werden fünf Jahre lang gespeichert. Es gleicht sie automatisiert mit Fahndungs- und Anti-Terror-Dateien ab. Zudem will die Polizeibehörde auch mithilfe automatisierter Mustererkennung verdächtige Flugbewegungen ermitteln. Es werden zig Datenkategorien erhoben, neben Namen, Adressen und Reiserouten sind das Kreditkartennummern, E-Mail, Telefon, die Daten von mitreisenden Kindern, das Gepäck, die Sitzplatzwahl und noch etliches mehr.
Der EuGH entschied vor knapp zwei Jahren bereits, dass das geplante, sehr ähnlich angelegte Abkommen über den Austausch von Fluggastdaten mit Kanada gegen europäische Grundrechte verstößt.
21. Juli 2017
Der Einsatzbereich des Staatstrojaners ist in Deutschland erheblich vergrößert worden. Im Zuge dessen beabsichtigt das Bundeskriminalamt (BKA) noch dieses Jahr die erforderliche Software fertigzustellen, damit der noch mächtigere Staatstrojaner fortan auch Smartphones überwachen kann. Demnach sind nicht mehr nur, wie bisher, Skype und Windows betroffen, sondern auch Messenger auf mobilen Plattformen wie Android, iOS und Blackberry.
Das Parlament hat im Eilverfahren ein Gesetz verarbschiedet, welches die Strafverfolgungsbehörden ermächtigt, in bestimmten Fällen verschlüsselte Internet-Telefonate und Chats über Messenger wie Signal, WhatsApp oder Threema zu überwachen. Erforderlich dafür ist, dass die vom BKA momentan sich in intensiver Entwicklung befindliche Schadsoftware die Geräte der Betroffenen infiziert. Dieses Vorgehen läuft zwar der allgemeinen IT-Sicherheit zuwider. Nach Angaben des BKA hat dieses jedoch alle “Grundrechtsschonenden Alternativen” ohne Erfolg überprüft. Damit kann die Polizei u.a. auch, sofern der Verdacht auf eine besonders schwere Straftat vorliegt, komplette IT-Systeme wie Computer oder Smartphones ausspähen.
23. Januar 2017
Die niedersächsische Polizei warnt aktuell mit einer Pressemitteilung vor einer Betrugsmasche, die Iphone- und Ipad-Nutzer betrifft.
Während des Surfens im Netz erscheint plötzlich ein Sperrbildschirm, sodass eine weitere Nutzung des Browsers unmöglich ist. Der Sperrbildschirm zeigt einen angeblichen Hinweis des Bundeskriminalamts (BKA) an und weist darauf hin, dass der Nutzer illegale Internetinhalte, wie beispielsweise Kinderpornografieseiten oder illegale Streamingseiten, besucht hat. Die Seite fordert den Nutzer dazu auf, eine Geldstrafe in Höhe von 200€ als Strafe zu zahlen und der Browser wird im Gegenzug innerhalb der nächsten 24 Stunden wieder entsperrt.
Bei der Polizei sind im Januar bereits mehrere Anzeigen bezüglich dieser Betrugsmasche eingegangen.
Zu raten ist den geforderten Geldbetrag nicht zu zahlen.
Der Browser kann auch ohne fremde Hilfe wieder entsperrt werden, indem in den Einstellungen unter dem Punkt Safari die “Verlauf und Websitedaten“ gelöscht werden. Dabei wird dann allerdings nicht nur das Fenster geschlossen bei dem die Sperrmeldung kam, sondern auch alle anderen geöffneten Seiten.
9. Juli 2015
In dieser Woche verhandelt der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts über sechs zugelassene Verfassungsbeschwerden gegen Regelungen im Bundeskriminalamtgesetze (BKA-Gesetz). Das Gesetz wurde im Jahr 2007 novelliert und enthält seit dem unter anderem Regelungen, die dem Bundeskriminalamt weitreichende Befugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus einräumen. Insbesondere Maßnahmen zur verdeckten Observation von Wohnraum, Onlinedurchsuchungen und Telekommunikationsüberwachung werden durch die Normen legitimiert. Gestützt werden die Normen auf die Kompetenz des Bundesgesetzgebers zur Abwehr von Gefahren durch den internationalen Terrorismus (Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG).
Konkret geht es in dem Verfahren um die Frage, ob die Befugnisse des Bundeskriminalamtes – speziell diejenigen zur Wohnraum-, Online- und Telekommunikationsüberwachung – die Privatsphäre der Betroffenen verletzen bzw. im Rahmen welcher Grenzen dies rechtmäßig ist.
Geklagt hatten Gerhart Baum (ehemaliger Bundesinnenminister), Michael Neumann (ehemaliger Herausgeber der Zeit) sowie Verbandsvertreter der Journalisten und Ärzte, wie heise online berichtet.
Die zu überprüfenden Normen sind sehr weit gefasst. So darf das BKA nur dann nicht verdeckt auf dargestellte Weise observieren, wenn es dabei ausschließlich Informationen aus den Kernbereichen der privaten Lebensbereiche der Betroffenen erlangt. Da aber beispielsweise auf nahezu jedem PC Daten aus sämtlichen Lebensbereichen einer Person – sei es dienstliche Infos wie auch privat-intime – vorhanden sind, geht die Überwachung zu weit, so das Kernargument der Beschwerdeführer. Darüber hinaus wird die erlaubte Weiterleitung von Überwachungsdaten an ausländische Dienste und Behörden kritisiert.
18. Dezember 2014
Wie Medien berichten, hat die Bundesregierung in dieser Woche einen überarbeiteten Entwurf für das geplante IT-Sicherheitsgesetz beschlossen.
40 Prozent der weltweiten Wertschöpfung basiere bereits auf der Informations- und Kommunikationstechnologie, heißt es beim bmi (Bundesministerium des Innern). Die Bundesregierung verfolge daher mit ihren Maßnahmen das Ziel, Deutschland als einen der sichersten digitalen Standorte weltweit zu etablieren.
Das neue Gesetz verpflichtet künftig Betreiber von kritischen Infrastrukturen einen Mindeststandard an IT-Sicherheit einzuhalten. Zu den Betreibern kritischer Infrastrukturen zählen zum Beispiel Energieversorger, Unternehmen im Gesundheits-, Finanz- und Versicherungswesen sowie aus der Transport- und Verkehrsbranche – also Einrichtungen, die für das Gemeinwesen von großer Bedeutung sind. Auch sieht das Gesetz eine Meldepflicht für IT-Sicherheitsfälle vor. Gemeint sind damit vor allem Cyberangriffe. Betroffen sind Betreiber, die mehr als zehn Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von über zwei Millionen Euro aufweisen. Für die so genannten Kleinunternehmer werden die Regelungen nicht gelten.
Darüber hinaus verschärft das IT-Sicherheitsgesetz Regelungen für Dienstanbieter im Bereich Telekommunikation und Telemedien. Diese sollen künftig ihre IT-Sicherheit nach dem aktuellsten technischen Stand aus- und einrichten und ihre Kunden darüber informieren, wenn dem Betreiber Auffälligkeiten am Anschluss des Kunden bekannt werden, die ebenfalls auf Angriffe oder Sicherheitslücken hindeuten.
Wie golem berichtet, sind in dem Gesetzesentwurf auch höhere Budget- und Personalressourcen vorgesehen. Bis zu 38 Millionen Euro jährlich für Personal und Sachmittel und bis zu 425 zusätzliche Stellen sollen bei Sicherheitsbehörden wie dem Bundesnachrichtendienst, dem Bundeskriminalamt und dem Verfassungsschutz entstehen.