Hessische Aufsichtsbehörde prüft Fiebermessung im Apple Store

16. Juni 2020

Seit der coronabedingten Zwangsschließung des Einzelhandels, hat der Großteil der Geschäfte seinen Betrieb wieder aufgenommen. Mit der Öffnung gingen die Einführung präventiver Maßnahmen, wie der obligatorischen Gesichtsmaske und der Limitierung der gleichzeitigen Ladenbesucher, einher. Apple geht in seinen Apple-Stores noch einen Schritt weiter und hat die in anderen Ländern bereits praktizierte Maßnahme der Fiebermessung bei Kunden eingeführt.

Diese Fiebermessung wird nun durch den Landesdatenschutzbeauftragten Hessens auf Konformität mit den bestehenden Datenschutzregeln geprüft.

Personenbezogene Daten

Vorab stellt sich die Frage, ob die Körpertemperatur überhaupt ein personenbezogenes Datum ist. Personenbezogene Daten sind gemäß Art. 4 Nr. 1 DS-GVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Zwar ist die gemessene Körpertemperatur eine individuelle Eigenschaft einer Person, aber das macht diese Eigenschaft nicht automatisch personenbezogen. Für so einen Bezug muss zumindest der Name der gemessenen Person bekannt sein.

Dem Apple-Mitarbeiter ist diese Person jedoch nicht bekannt. Damit ist eine nachträgliche Zuordnung von einer Person und der Körpertemperatur nicht möglich, so dass ein Personenbezug nicht gegeben ist. Eine Zuordnung von Körpertemperatur und personenbezogenen Daten erfolgt auch nicht beim Kauf eines Produktes. Egal, ob mit Kreditkarte, durch Barzahlung oder Apple-ID. Der Kaufvorgang steht in keinem Zusammenhang mit dem Fiebermessen. Dies ist jedoch nur solange gewährleistet, wie der Mitarbeiter beim Fiebermessen keine Verkaufstätigkeiten im Laden vornimmt.

Problematisch könnte jedoch eine Videoüberwachung im Laden sein. Die Videoüberwachung erfasst die gesamte Ladenfläche und eventuell auch den Eingangsbereich des Ladens, wo die Fiebermessung vorgenommen wird. Im ungünstigsten Fall könnte die Kamera die Anzeige der Körpertemperatur aufzeichnen.

Verhältnismäßigkeit

Viel mehr Gewicht kommt hingegen dem Argument der Verhältnismäßigkeit zuteil. Natürlich kann Apple sich auf die Privatautonomie berufen und die Fiebermessung als Bedingung zum Ladenbesuch machen. Auch steht der Datenschutz einer Person nicht über der Gesundheit der Allgemeinheit, so dass die Gesundheit aller Kunden Vorrang genießt. Allerdings stellt die Fiebermessung einen großen Eingriff in die Privatsphäre dar.

Unter dem Aspekt der Gesundheit stellt die Fiebermessung keine besonders wirksame Maßnahme dar. Die lange Inkubationszeit des Covid-19-Virus hat zur Folge, dass Infizierte das Virus vielfach weitergeben können, bis überhaupt erste Fiebersymptome auftreten. Oder sie weisen gar keine Symptome auf. Auch ist eine erhöhte Körpertemperatur nicht immer ein Indiz für eine Covid-19-Infektion, sondern kann auch „nur“ eine normale Erkältung sein. Mithilfe von fiebersenkenden Mitteln können Kunden außerdem mutwillig ihre Erkrankung verschleiern. Damit birgt die Fiebermessung nur eine Scheinsicherheit.

Fazit

Wenn der hessische Datenschutzbeauftrage an dem Argument der Scheinsicherheit festhält und die Fiebermessung als unverhältnismäßig erklärt, könnte er ein Verbot der Fiebermessung aussprechen. Dann müsste Apple diese einstellen oder bei Zuwiderhandlung mit Bußgeldern rechnen.

Welche Maßnahmen zum Schutz vor einer Corona-Infektion zulässig sind, können Sie hier nachlesen.