Neue Entwicklungen bei der ePrivacy-Verordnung – Entwurf vom 4. November 2020

21. Dezember 2020

Neben der DS-GVO sollte ursprünglich gleichzeitig im Mai 2018 die ePrivacy-Verordnung in Kraft treten (wir berichteten). Diese sollte die DS-GVO datenschutzrechtlich in Bezug auf die Verarbeitung von Telekommunikationsdaten ergänzen. Nun hat Deutschland im Rahmen seiner EU-Ratspräsidentschaft am 4. November 2020 einen neuen Entwurf zur ePrivacy-Verordnung (2017/0003/COD) vorgelegt.

Der Vorschlag berücksichtigt unter anderem die EuGH-Urteile C-511/18, C-512-18, C-520/18 des EuGH. Darin hat der EuGH klargestellt, dass eine Vorratsdatenspeicherung aller Kommunikationsdaten der EU-Bürger nicht mit den europäischen Grundrechten vereinbar ist. Dies ist ausnahmsweise nur staatlichen Behörden im Rahmen der Staatssicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten gestattet.

Außerdem wurde der Passus gestrichen, der es Anbietern von Kommunikationsdiensten gestattete, die Kommunikation ihrer Nutzer in Hinblick auf illegales Material wie Kinderpornographie zu analysieren. Als Begründung wird auf die Richtlinie zur Neufassung des europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation verwiesen, die dahingehend ergänzt werden soll.

Die besonders umstrittenen Art. 22 – 25 ePVO (2017/0003/COD), die im ursprünglichen Vorschlag vorsahen, dass die Nutzung von Cookie-Banners reduziert werden soll, indem Nutzer zukünftig eine für alle Webseiten allgemeingültige Einstellung in ihrem Browser vornehmen können, wurden gestrichen. Zum einen würde das aus datenschutzrechtlicher Sicht der Belehrungsfunktion entgegenwirken. Zum anderen wurde dies zuvor besonders von Verlagsseite kritisch gesehen (wir berichteten), da dies deren Geschäftsmodell untergräbt.  

Da die Entwurfsvorlage – wie die Entwürfe zuvor – sich noch in der 1. Lesung des Europäischen Parlaments befindet, hängt das weitere Vorgehen noch von dessen Zustimmung ab.

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