Datenschutzmeldepflicht : Kritische Schwachstellen in Microsoft Exchange Servern
Aufgrund von gezielten Angriffen durch Hacker auf verschiedene Versionen der Microsoft Exchange Server hat Microsoft wichtige Sicherheitsupdates zum Download bereitgestellt. Seit Ende Februar 2021 werden offene Flanken der Mail-Einrichtung Exchange Server angegriffen. Vier Lücken wurden dabei mit dem Bedrohungsgrad „äußerst kritisch“ eingestuft. Die Updates erfolgen außer der Reihe und die Angriffswelle dauert aktuell noch an.
Auch viele deutsche Unternehmen sind von den Attacken betroffen. Nach Angaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) sind zehntausende Exchange Server in Deutschland aktuell über das Internet angreifbar und mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits mit Schadsoftware infiziert. Betroffen sind Organisationen jeder Größe. Das BSI hat bereits begonnen, potentiell Betroffene zu informieren und empfiehlt allen Betreibern der Exchange Server, sofort die von Microsoft bereitgestellten Patches einzuspielen.
Betroffene Schwachstellen
Die Schwachstellen betreffen die Exchange Server der folgenden Versionen:
- Exchange Server 2010 (RU 31 für Service Pack 3)
- Exchange Server 2013 (CU 23)
- Exchange Server 2016 (CU 19, CU 18)
- Exchange Server 2019 (CU 8, CU 7)
Die betroffenen Sicherheitslücken werden als Teil einer Angriffskette ausgenutzt. Der anfängliche Angriff setzt die Fähigkeit voraus, eine nicht vertrauenswürdige Verbindung zum Exchange-Server herzustellen, weitere Teilbereiche des Angriffs können dagegen auch ausgeführt werden, wenn der Angreifer bereits Zugang hat oder auf anderem Wege Zugang erhält. Das bedeutet, dass Abhilfemaßnahmen wie das Einschränken von nicht vertrauenswürdigen Verbindungen, oder das Einrichten eines VPNs nur vor dem ersten Teil des Angriffs schützt. Das Patch ist somit die einzige Möglichkeit, den Angriff vollständig abzuschwächen.
Es sei denkbar, dass weitergehende Angriffe mit den Rechten eines übernommenen Exchange-Servers potentiell mit geringem Aufwand auch die gesamte Domäne kompromittieren könne, so das BSI. Bei Systemen, die bis dato nicht gepatched wurden, sollte von einer Kompromittierung ausgegangen werden. Aufgrund der öffentlichen Verfügbarkeit von sogenannten Proof-of-Concept Exploit-Codes sowie starken weltweiten Scan-Aktivitäten sieht das BSI weiterhin ein sehr hohes Angriffsrisiko.
Die Sicherheitspatches sind über ein Windows Update verfügbar. Durch das Update werden die insgesamt 89 Sicherheitslücken geschlossen.
Chinesischer Bedrohungsakteur wohl verantwortlich
Nach den Informationen von Microsoft habe der in China ansässige und staatlich gelenkte Bedrohungsakteur “Hafnium” die Fehler ausgenutzt, um sich Zugang zu E-Mails und zusätzlicher Malware zu verschaffen, die einen langfristigen Zugriff auf die Umgebungen der Opfer ermöglichen soll. Hafnium greife Organisationen in zahlreichen Branchen an, darunter Forscher von Infektionskrankheiten, Rechtsanwaltskanzleien, Hochschuleinrichtungen, Verteidigungsunternehmen, politische Denkfabriken und NGOs (Nichtregierungsorganisationen).
Datenschutzrechtliche Maßnahmen
Wer als Unternehmen, Organisation oder Behörde von einem Angriff auf personenbezogene Daten betroffen ist, muss einen solchen Vorfall nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) unter bestimmten Umständen der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde, bei Kritischer Infrastruktur zusätzlich auch dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik melden.
Auch nach erfolgreichem Einspielen der Patches sollte bedacht werden, dass betroffene Organisationen in der Zwischenzeit angreifbar waren. Nach Angaben des Bayrischen Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) müssen die jeweiligen Unternehmen prüfen (und ihren Incident-Respone-Plan anwenden, sofern ein solcher vorhanden ist), inwieweit Unregelmäßigkeiten im Betrieb festzustellen seien. Des Weiteren müsse die Kompromittierung des Systems durch das Ausnutzen der Sicherheitslücke, gemäß Art. 33 DS-GVO von einem betroffenen Unternehmen auch gemeldet werden, da es zu einer Verletzung der Sicherheit personenbezogener Daten gekommen ist. Unter bestimmten Voraussetzungen müssten dann auch die betroffenen Personen informiert werden. Nur wenn in der vorliegenden Konstellation atypischer Weise kein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen sollte, müsse keine Meldung erfolgen, so das BayLDA. Darüber hinaus seien jedoch die für den Verzicht auf die Meldung maßgeblichen Feststellungen, d. h. insbesondere die kompletten Untersuchungen des Mail-Servers und seiner Verbindungen ins übrige Netzwerk des Unternehmens umfassend zu dokumentieren.